Revision verworfen: Handel mit Heroin – Beweiswürdigung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/81
- Datum
- 16.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen substantiiert wird.
Eine bloße Infragestellung der tatrichterlichen Beweiswürdigung begründet keinen Sachrügenrechtsfehler; die Revision kann die freie Beweiswürdigung nur rügen, soweit daraus formell-rechtliche Mängel oder offensichtlich unrichtige Würdigungen folgen.
Bei der Strafzumessung sind generalpräventive Erwägungen zulässig, soweit sie nicht diskriminierend auf die Staatsangehörigkeit oder sonstige unzulässige Merkmale abstellen.
Das Fehlen früherer Verurteilungen kann unter besonderen, vom Tatrichter festzustellenden Umständen strafmildernd berücksichtigt werden; ein kurzer Aufenthalt im Land kann die Gewichtung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
██ ███ Latif geboren am █ 1954 in ██ (Kreis █████████████), alias ███ Mustafa geboren 1950 in ██████████████, Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I Frankfurt am Main,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. September 1981 in der Sitzung vom 18. September 1981, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller B. Maier Theune Niemeyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Cl in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
1. Die Einzelausführungen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der im Urteil wiedergegebene Inhalt der früheren Aussage des Zeugen ██████ ist einer der mehreren Umstände, auf die die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gründet; sachlich-rechtliche Fehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Ebenso unbedenklich ist die Erwägung der Kammer, dass Teile der Einlassung des Angeklagten der Lebenserfahrung und auch den der Kammer bekannten Praktiken des Rauschgifthandels widersprachen (UA S. 19). Einen allgemein gültigen Erfahrungssatz (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 129) nimmt entgegen der Ansicht der Revision die Kammer insoweit nicht an; sie lässt lediglich bei der Abwägung aller wesentlichen Umstände auch ihre eigene, aus der tatrichterlichen Praxis gewonnene Erfahrung als „weiteres Anzeichen“ (UA S. 19) in die Beweiswürdigung einfließen (vgl. Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 132).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedürfen nur die beiden folgenden Punkte:
a) Die Strafkammer vertritt den Standpunkt (UA S. 26), dass „versucht werden (müsse), dem Heroinhandel dadurch entgegenzuwirken, dass bei nicht abhängigen, insbesondere ausländischen Drogenhändlern der gesetzliche Strafrahmen weitestgehend ausgeschöpft wird, um auf diese Täter, die in ihren Heimatländern drakonische Strafen zu erwarten haben, in ausreichendem Maße einzuwirken“. Bei dieser Tätergruppe spielten „generalpräventive Gesichtspunkte eine erhebliche Rolle, um andere potentielle tatgeneigte Händler durch das Risiko einer hohen Straferwartung abzuschrecken“.
Diese Ausführungen besagen nicht, dass das Landgericht den Angeklagten deshalb härter bestrafen will, weil er Ausländer ist; das wäre allerdings bedenklich. Der von der Strafkammer gewählte Wortlaut, durch den „insbesondere“, das heißt nicht allein, sondern auch die ausländischen Drogenhändler angesprochen werden, zeigt vielmehr, dass die Kammer an alle Drogenhändler denselben strengen Maßstab anlegt. „Dieser Tätergruppe“ müsste, so sind die Ausführungen der Strafkammer in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen, der Anreiz genommen werden, wegen der in anderen Ländern drohenden besonders harten Strafen den Heroinhandel aus solchen Ländern in die – aus der Sicht der Händler – weniger gefährliche Bundesrepublik Deutschland zu verlagern. Das ist eine generalpräventive Erwägung, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.
b) Des Weiteren meint die Kammer, strafmildernd nicht berücksichtigen zu können, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Er habe sich vor seiner Festnahme erst wenige Monate in der Bundesrepublik als Tourist aufgehalten. „Ein gesetzestreues Leben zu führen, (sei) eine Selbstverständlichkeit und (könne) nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen honoriert werden“.
Wie diese Ausführungen in ihrem Zusammenhang deutlich machen, will die Strafkammer damit nicht, was rechtsfehlerhaft wäre, sagen, dass die bisher straffreie Lebensführung eines Täters eine Strafmilderung grundsätzlich nicht rechtfertigen könne. Sie weist im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, dass das Fehlen von Vorstrafen „unter besonderen Umständen“ zu Gunsten eines Angeklagten „honoriert“ werden könne, meint nur, dass im Falle des Angeklagten solche besonderen Umstände insbesondere mit Rücksicht auf seinen kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht angenommen werden konnten. Auch dagegen ist nichts einzuwenden.
| Meß | Maier | Niemeyer | |||
| Miller | Theune |