Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bei Diebstählen geändert, Rechtsfolgen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/78
Datum
05.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten war teilweise begründet. Der BGH ändert den Schuldspruch: der Angeklagte wird in fünf Fällen des Diebstahls sowie in Taten mit Waffen verurteilt; der gesamte Rechtsfolgenausspruch (u. a. Sicherungsverwahrung, Einziehung) wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Gründe sind insbesondere unzureichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter den Vorsatz auf die künftigen Handlungen insoweit vorwegnimmt, dass Rechtsgut, dessen Träger und der ungefähre Tatrahmen nach Ort, Zeit und Art der Begehung erkennbar sind.

2

Fehlen hinreichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang, darf die Verurteilung nicht auf eine fortgesetzte Tat gestützt werden.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt in der Regel Einzelstrafen von mindestens zwei Jahren oder entsprechend schwerwiegende Umstände voraus; unklare Feststellungen erfordern erneute Entscheidung.

4

Stellt das Revisionsgericht fest, dass von der Tatsachengrundlage her keine abweichenden Feststellungen zu erwarten sind, kann es den Schuldspruch von Amts wegen ändern und die Sache zur Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Peter P █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1930 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Albrecht Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. September 1977 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, ferner des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG schuldig ist (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 52, 53 StGB, § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG),

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter Ziffer II entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ist durch die Anklage zur Last gelegt worden, sich des Diebstahls in acht Fällen, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn

wegen „fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall, teilweise unter Mitführen einer Schusswaffe, in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Einziehung eines Tatwerkzeuges angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.

Gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Diebstahlsfällen bestehen rechtliche Bedenken. Das Landgericht schließt aus der kurzen zeitlichen Aufeinanderfolge, der gleichartigen Begehung und den gleichartigen verletzten Rechtsgütern auf einen Gesamtvorsatz. Hierbei verkennt es, dass ein solcher Vorsatz die künftigen Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber insoweit vorwegbegreifen muss, als es sich um das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger und den ungefähren Tatrahmen nach Ort, Zeit und Art der Begehung handelt (BGHSt 15, 268, 271). Dahingehende Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen.

Durch die somit ungerechtfertigte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann der Angeklagte beschwert sein. Möglicherweise hatte das Landgericht für keine der sieben selbständigen Taten auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt, wie sie für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Der Senat vermag mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB gleichfalls nicht gegeben sind.

Da andere Feststellungen hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Taten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert.

Im Fall II 6 der Urteilsgründe ist von dem Angeklagten außer dem Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG auch der des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt worden (vgl. BGHSt 13, 259).

Hinsichtlich der Fälle 1, 4, 8, 11 und 12 der Anklage, in denen das Landgericht den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, ist vom Senat der notwendige Teilfreispruch nachgeholt worden.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Einziehung zur Folge. Hierüber wird durch den Tatrichter erneut zu entscheiden sein.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMayerMeyer
MüllerBaumgarten
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bei Diebstählen geändert, Rechtsfolgen aufgehoben — Themis