Revision gegen LG-Urteil wegen sexueller Nötigung verworfen – Wiedereinsetzung berücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/75
- Datum
- 05.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger; eine spätere Zustellung verlängert die Frist entsprechend.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann auch dann als zulässiger Antrag gewertet werden und zur Aufhebung eines nach § 346 Abs. 1 StPO die Revision verwerfenden Beschlusses führen, wenn der Antrag zwischenzeitlich gegenstandslos geworden ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Prüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der dem Verurteilten nachteilig ist.
Hat die Revision keinen Erfolg, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. November 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 237/75 Beschluss
in der Strafsache gegen den Waldfacharbeiter Arnold ████ aus ███████, geboren am ████ 1940 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1975
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1975 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. November 1974 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Dem Verteidiger des Angeklagten wurde das angefochtene Urteil ordnungsgemäß erst am 4. Juli 1975 zugestellt (Bd. II d. A. Bl. 314, 326, 333). Mit dieser Zustellung wurde die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Sie ist vom Angeklagten gewahrt.
Der bei Gericht am 3. März 1975 eingegangene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist deshalb gegenstandslos. Er ist jedoch als zulässiger Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen und führt als solcher zur Aufhebung des die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 1975.
2. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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