Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/67
Datum
12.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt rief Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung herbei, nachdem eine Patientin während einer Kurznarkose an Aspirationsverschlucken starb. Streitpunkt waren die Zulässigkeit einer Narkose vor Ablauf der Nahrungskarenz und die Pflicht zu Sicherheitsvorkehrungen. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil die Strafkammer Tatbestandsmerkmale in der Strafzumessung verwertet hatte; zudem präzisierte der Senat Aufklärungs- und Vorsorgepflichten bei ungewissem Mageninhalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Nahrungskarenz von 6–8 Stunden ist keine absolute Ausschlussvorschrift; eine Unterschreitung ist zulässig, wenn der verantwortliche Arzt durch Befragung oder sonstige sichere Anhaltspunkte feststellt, dass der Mageninhalt bereits entleert ist.

2

Unterbleibt eine hinreichende Vergewisserung über den Mageninhalt und besteht daher die Gefahr von Erbrechen und Aspiration, hat der für die Narkose verantwortliche Arzt Absaug- und Intubationsgerät bereitzuhalten und geschultes Personal hinzuzuziehen.

3

Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt es, dass der Täter allgemein vorhersehen konnte, dass sein pflichtwidriges Verhalten Erbrechen mit Aspirationsgefahr und daraus folgend tödliche Folgen zur Folge haben kann.

4

Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht als zusätzliche Strafzumessungsgründe verwertet werden; eine derartige Verwertung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn eine Beeinträchtigung der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arzt Dr. ███████████ ████ J.-S. geboren █████████ 1933 in ███████████, aus █, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Arzt in einem ███ ██ Krankenhaus. In der Nacht zum 28. Oktober 1965 diagnostizierte er bei einer 62 Jahre alten Frau, die den Unfallnotdienst in Anspruch nahm, eine Radiusfraktur (Speichenbruch) des rechten Unterarmes. Er entschloss sich, die Reposition sofort in einer Kurznarkose mit Baytinal vorzunehmen. Während dieser Narkose erbrach die Patientin Speisebrei und erstickte an dessen massiver Einatmung. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, den Tod der Frau dadurch schuldhaft verursacht zu haben, dass er sie zu kurze Zeit nach der letzten Nahrungsaufnahme narkotisieren ließ und dass er nicht die in einem solchen Fall erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen traf. Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde, mit der als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, dass kein Chirurg als Sachverständiger hinzugezogen wurde, ist unbegründet. Aus dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass die Strafkammer zu der Frage, ob die Narkose so, wie es geschehen ist, durchgeführt werden durfte, außer den Sachverständigen Professor Dr. Elbel und Dr. Heifer vom Institut für gerichtliche Medizin in Bonn auch den als Zeugen vernommenen Chefarzt Dr. Schwed, einen Chirurgen, gehört hat. Unter diesen Umständen drängte es sich ihr nicht auf, noch einen anderen Chirurgen hinzuzuziehen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe, da die letzte Nahrungsaufnahme bei der Patientin nur 4 – 5 Stunden zurückgelegen habe, gegen den in der ärztlichen Wissenschaft allgemein anerkannten Grundsatz verstoßen, dass vor Narkosen eine Nahrungskarenzzeit von mindestens 6 – 8 Stunden einzuhalten sei. Ein Fall der Dringlichkeit, der allein eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige, habe nicht vorgelegen. Selbst wenn der Angeklagte aber eine sofortige Reposition hatte für erforderlich halten können, so habe er jedenfalls die Narkose nicht anordnen dürfen, ohne von der Patientin Menge und Art der genossenen Speisen und Getränke so genau zu erfragen, dass ein zuverlässiges Bild von dem Mageninhalt zu gewinnen gewesen wäre. Wegen der bei Narkotisierung innerhalb der Nahrungskarenzzeit zu erwartenden Komplikationen habe er ferner ein Absaugegerät und ein Intubationsgerät zum sofortigen Einsatz bereitstellen und das geschulte Operationsteam hinzuziehen müssen.

Hiergegen bestehen zwar insofern Bedenken, als die Strafkammer eine Narkotisierung innerhalb der von ihr angenommenen Karenzzeit nur im Fall der Dringlichkeit für zulässig hält. In Wirklichkeit dürfte es sich bei der Zeitspanne von 6 – 8 Stunden um diejenige Zeit handeln, die Speisen höchstens im Magen verbleiben, nach deren Ablauf also stets damit gerechnet werden kann, dass der Magen leer ist. Da aber die Dauer der Magenverdauung je nach Menge, Art und Zusammensetzung der Nahrung verschieden ist und erheblich weniger als 6 – 8 Stunden betragen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung dieser Zeit nicht auch dann zulässig sein soll, wenn

der für die Narkose verantwortliche Arzt sich durch genaues Befragen des Patienten oder auf sonstige Weise vergewissert hat, dass dieser nur leicht verdauliche Speisen zu sich genommen hat, die den Magen mit Sicherheit bereits wieder verlassen haben. Gerade an dieser Vergewisserung hat der Angeklagte es jedoch fehlen lassen, wie die Strafkammer – wenn auch in etwas anderem Zusammenhang – rechtsbedenkenfrei dargelegt hat. Die ungenauen Angaben der Patientin gaben ihm nicht die Gewissheit, dass die Magenverdauung bereits beendet war, Speisebrei also nicht mehr erbrochen werden konnte. Wenn er, ohne diese Gewissheit zu haben, die Narkose vor Ablauf der genannten Zeit verabreichen ließ, so mufste er mit Erbrechen rechnen und war verpflichtet, für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Dazu gehörte, wie die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Bereitstellung des Absauge- und des Intubationsgeräts sowie die Hinzuziehung des geschulten Operationsteams.

Die Auffassung der Strafkammer, die sinngemäß dahin geht, dass der Angeklagte mangels Dringlichkeit des Falles die Narkose noch hätte zurückstellen müssen und dass er, wenn er sich schon zur sofortigen Narkotisierung entschloss, die genannten Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen, ist hiernach jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dass der Angeklagte in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen, ist im Urteil ebenso unangreifbar festgestellt wie die Ursächlichkeit für den Tod der Patientin. Die Ursächlichkeit wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Patientin möglicherweise mehr Wein getrunken hatte, als sie auf Befragen angab. Auch an der Voraussehbarkeit

denn hierfür des Todes ändert sich dadurch nichts; genügt es, dass der Angeklagte allgemein voraussehen konnte, die Patientin werde erbrechen und an eingeatmetem Speisebrei ersticken. Die Zweifel der Revision, ob die Patientin durch den sofortigen Einsatz eines Absaugegeräts hätte gerettet werden können, finden in den Urteilsausführungen keine Stütze. soweit Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen, es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Zur Begründung der Strafzumessung wird u. a. ausgeführt, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass durch das Verschulden des Angeklagten ein Mensch sein Leben verloren habe. Das ist jedoch Voraussetzung für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Die Strafkammer verwertet somit ein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund. Das ist unzulässig. Trotz der mäßigen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Baldus Willms Meyer Bundesrichter Dr. Müller Henning ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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