BGH: 'An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' reicht nicht für Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/66
- Datum
- 05.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine strafrechtliche Verurteilung verlangt das Gericht die persönliche, unbedingte Überzeugung von der Täterschaft; ein bloß an Sicherheit grenzender Grad der Wahrscheinlichkeit ersetzt diese Überzeugung nicht.
Kann das Gericht die erforderliche persönliche Gewissheit nicht erlangen, ist zugunsten des Angeklagten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine Tatsachen darlegt, die einen Verfahrensmangel erkennen lassen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ergeben die Urteilsgründe, dass das Tatgericht lediglich einen sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der Täterschaft angenommen hat, so führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter █████ ██, ████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim ███████████████████ ████ als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 11, 14, 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung keine Tatsachen angegeben sind, die einen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Vergehens nach dem Waffengesetz richtet. Dagegen kann der Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat nach den Ausführungen auf S. 7, 9 UA und vor allem nach der abschließenden Zusammenfassung auf S. 11 UA den Angeklagten verurteilt, weil es auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hatte, *„daß der Angeklagte und ‚Siggi‘ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Diebe waren“*.
Der Senat muss bei seiner Entscheidung von diesem Wortlaut der Urteilsgründe ausgehen; er ist eindeutig. Danach war die Strafkammer nicht von der Täterschaft des Angeklagten, sondern nur von einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft überzeugt; dies aber reichte für die Verurteilung nicht aus. Verurteilt werden darf ein Angeklagter nur dann, wenn sich das Gericht – bei aller Anerkennung objektiv möglicher Zweifel – die feste Überzeugung, d. h. die persönliche Gewissheit verschafft hat, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Kann das Gericht diese uneingeschränkte Überzeugung nicht erlangen, so muss es nach dem Grundsatz *„im Zweifel für den Angeklagten“* diesen freisprechen, mag ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für seine Täterschaft sprechen (vgl. BGHSt 10, 208). Auch die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Täterschaft kann die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung des Richters nicht ersetzen.
Baldus Bundesrichter Dr. Willms Meyer ist auf einer Dienstreise ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Müller | ||
| Henning |