Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Nötigungsverurteilung, Betrug wegen Rückfalls bestehen bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/65
Datum
21.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges im Rückfall und Nötigung verurteilt; die Revision wandte sich gegen beide Feststellungen. Der BGH bestätigt die Betrugsverurteilung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Nötigung mangels tatbestandlicher Stütze auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung über die Nötigung und die Gesamtstrafenbildung zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Nötigung setzt voraus, dass durch Drohung oder Gewalt beim Opfer tatsächlich ein Zwangswillen erzeugt worden ist, der dieses zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst hat.

2

Fehlt in den Feststellungen die Zwangswirkung der Drohung, kommt eine vollendete Nötigung nicht in Betracht; allenfalls ist eine versuchte Nötigung oder eine bloße Bedrohung zu prüfen.

3

Ist ein Teilurteil aufgehoben, das gesondert in den Gesamtstrafenbild eingeflossen ist, so ist der Gesamtstrafenausspruch ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die rechtliche Würdigung muss sich an den tatsächlichen Feststellungen messen; eine strafbare Qualifikation ist nur zulässig, soweit die Feststellungen die für den Tatbestand erforderlichen Wirkungen tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 10. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 237/65 in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael ███ aus ████████, geboren am █████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprache.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt sowie einige Gegenstände eingezogen. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte hat den Taxifahrer ███ unter Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen veranlasst, ihn mit seinem Auto von Stuttgart nach Frankfurt/Main zu fahren. Dort hielt er ███ einen Gasrevolver vor mit den Worten: „Du bekommst kein Geld, hau ab“, worauf er sich entfernte. ███ verfolgte ihn ein kurzes Stück, forderte dann aber über Funk Hilfe an. Anschließend wurde der Angeklagte von der Polizei festgenommen.

Soweit die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Betrug gewertet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da sie keine Zweifel an den tatsächlichen Geschehen hatte, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist nicht fristgerecht erhoben und auch nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt.

Dagegen hat die Verurteilung wegen Nötigung keinen Bestand. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe ███ durch die Drohung, von der Waffe Gebrauch zu machen, genötigt, es zu dulden, dass er sich ohne Bezahlung entfernte. Diese Ansicht findet jedoch in den Feststellungen keine Stütze. Danach wollte der Angeklagte ███ veranlassen, wegzufahren, ohne dass er Bezahlung erhalten hatte. Das hat ███ aber gerade nicht getan. Er ist unter der Wirkung der Drohung nicht weggefahren, hat den Angeklagten auch nicht einfach weggehen lassen, ihn vielmehr verfolgt und dann seine Festnahme bewirkt. Von einer vollendeten Nötigung kann nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein. Möglicherweise liegt versuchte Nötigung oder Bedrohung vor. Durch die Aufhebung des Urteils im Fall der Nötigung wird die Einzelstrafe wegen Betrugs im Rückfall, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht berührt. Da dies gesondert war, war der Gesamtstrafausspruch aufzuheben, damit entfällt auch die Einziehung, über die erneut zu erkennen ist.

(vgl. BGHSt 7, 182; 14, 382)

Dr. DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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