Revision verworfen; Teilaufhebung wegen Verjährung bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/64
- Datum
- 15.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach §§ 67 i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beendet die Strafverfolgung für die erfassten Taten, sofern die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB unterbricht die Verjährung nur, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Sind einzelne Tatbestände verjährt, sind die betreffenden Schuldsprüche aufzuheben, ohne dass dadurch zwingend die übrigen Verurteilungen berührt werden.
Liegt eine besonders milde Gesamtstrafe vor, spricht dies gegen die Annahme, dass eine zusätzlich verurteilte (verjährte) Tat die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melkermeister Erich K. █████████ aus ████████, Kreis [REDACTED], geboren am █████████ 1912 in ████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████████ der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. Februar 1964 wird verworfen; nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen führt das Rechtsmittel nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst ausführt, ist die Strafverfolgung verjährt, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist. Da die Tat vor Ablauf des Jahres 1952 beendet war, konnte sie nach Ablauf des Jahres 1962 nicht mehr verfolgt werden (§ 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), es sei denn, dass die Verjährung durch eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB rechtzeitig unterbrochen worden ist. Das ist nicht der Fall, da die erste in Betracht kommende richterliche Handlung die Vernehmung der Zeugin Gisela █████ vom 15. Januar 1963 ist. Deshalb war der Schuldspruch insoweit aufzuheben. Angesichts der besonders milden Strafe ist es ausgeschlossen, dass die Strafkammer die zusätzliche Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Strafzumessung besonders berücksichtigt hätte.
| Kirchhof | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Henning |