Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei Nötigung zur Unzucht wegen unzureichender Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/57
Datum
19.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht: Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen und Anzeichen körperlicher Befunde hätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Auch die behauptete Schulterbehinderung des Angeklagten blieb unerforscht; zudem bestehen Widersprüche in den Strafzumessungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, bei widersprüchlichen Aussagen oder unklaren körperlichen Befunden einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen heranzuziehen.

2

Erhebt der Angeklagte konkret eine körperliche Einschränkung und stützt er sich auf vorprozessuale Gutachten oder nachvollziehbare Anhaltspunkte, ist das Gericht verpflichtet, diese Behauptung durch Beweiserhebung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, zu prüfen.

3

Widersprüche zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und den Strafzumessungsgründen sind zu beseitigen; die Strafzumessung darf nicht auf Annahmen beruhen, die den Feststellungen widersprechen.

4

Die Bezeichnung des Schuldspruchs kann die zusammenfassende Formulierung "Nötigung zur Unzucht" enthalten, soweit sie den angestrebten Straftatbestand nach den einschlägigen Vorschriften klar bezeichnet und mit den Formvorschriften des Urteils vereinbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gartenmeister in städtischen Diensten Adolf ███ aus ███, geboren ███ 1914, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Generalstaatsanwalt, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „Nötigung zur Unzucht“ zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilung liegt folgender von der Strafkammer angenommener Sachverhalt zugrunde:

Im Dämmerlicht einer verhältnismäßig dunklen Lagerhalle umfaßte der Angeklagte plötzlich mit beiden Armen die vor ihm gehende und ihm schon seit Jahren bekannte Ehefrau des Inhabers des Anwesens, zu dem die Lagerhalle gehörte, zog die Frau an sich und versuchte, sie zu küssen. Trotz ihrer Gegenwehr und ihrer Drohung zu schreien, ließ der Angeklagte nicht von ihr ab, griff vielmehr mit beiden Händen an ihren Hals, drückte zu und sagte: „Nun schrei mal!“ Während er der Frau den Hals zudrückte, so daß sie keinen Ton von sich geben konnte, steckte er ihr seine Zunge tief in den Mund. Schließlich gelang es ihr, sich loszureißen und davon zu eilen.

Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht im Sinne von § 176 Nr. 1 StGB als erfüllt an. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg:

1.) Verfahrensrechtlich:

Die Rügen einer Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit des Verfahrens und einer Verletzung der §§ 261 und 267 StPO sind offensichtlich unbegründet.

Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe gegen § 219 StPO verstoßen, bedarf keiner Erörterung, weil die Revision mit Erfolg die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht.

Nach dem Urteil hat die Zeugin ████ noch am Abend des Vorfalls, der zur Anklage geführt hat, um die roten Flecken zu verdecken, die das Zupacken des Angeklagten hervorgerufen hatte, einen Pullover mit Rollkragen angezogen, den sie eine Zeitlang weiter trug. An anderer Stelle des Urteils wird als die übereinstimmende Bekundung mehrerer Zeugen wiedergegeben, daß Frau █████ zu jener Zeit wochenlang einen hochgeschlossenen Pullover getragen habe. Sie selbst hat als Zeugin nicht angeben können, ob sie der Angeklagte in der Lagerhalle „nur kurz“ oder „lange“ gewürgt hat. Hinzu kommt, daß nach dem Urteil ihre Aussage in verschiedenen Punkten sich als unzuverlässig erwiesen hat. Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht die Anhörung eines gerichtsmedizinischen Gutachters aufdrängen, der auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung sich gutachtlich darüber erklärte, welche Mißhandlung Frau █████ vom medizinisch-wissenschaftlichen Standpunkt aus gesehen nach ihrem Befinden, ihren Angaben über den Vorfall und ihrem Verhalten danach in Wirklichkeit erfahren hat.

Es kommt hinzu, daß der Angeklagte nach seiner Einlassung nicht in der Lage gewesen sein will, jemand anzufassen bzw. anzugreifen, weil seine linke Schulter in der Bewegung behindert sei. Die Verteidigung hatte sich zum Beweis dieser körperlichen Behinderung des Angeklagten in einem ihrer nicht berücksichtigten Beweisanträge des vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingereichten Schriftsatzes vom 5. Oktober 1956 auf das Gutachten eines Gerichtsmediziners berufen mit dem zusätzlichen Bemerken, daß der Angeklagte an Arm und Schulter schwer kriegsversehrt sei. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob und in welchem Umfange eine solche körperliche Behinderung des Angeklagten vorliegt. Auch insoweit mußte die Heranziehung eines medizinischen Gutachters dem Gericht unerläßlich erscheinen.

Diese von der Revision gerügten Mängel der richterlichen Aufklärung nötigen zur Aufhebung des Urteils.

In der neuen Hauptverhandlung hat der Angeklagte Gelegenheit, darüber hinaus die weitere Beweiserhebung zu beantragen, die er für erforderlich hält, insbesondere auch über den Leumund der Zeugin █████.

2.) Zur Sachrüge:

Bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils erübrigt es sich, auf das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision im einzelnen einzugehen. Die allgemeine Sachrüge gibt jedoch bei den bisherigen Feststellungen des Urteils zu folgenden Hinweisen Anlaß:

a) Eine Verurteilung wegen „Nötigung zur Unzucht“ enthält nicht die strafrechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen ist. Die Straftaten in § 176 Nr. 1 und 2 StGB werden in der Literatur allerdings oft als „Nötigung zur Unzucht“ zusammengefaßt, weil diese strafbaren Handlungen sich gegen die geschlechtliche Freiheit der Frau richten. Die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung, wie sie nach den bisherigen Feststellungen des Urteils allein in Frage steht, wird aber zweckmäßig im Hinblick auf § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO mit dieser Bezeichnung in den Urteilsspruch aufgenommen.

b) Der Begriff der unzüchtigen Handlung ist von der Strafkammer nicht verkannt. Die von der Revision angeführten Entscheidungen, aus denen sich die gegenteilige Auffassung begründen soll, betreffen jeweils einen anderen Sachverhalt.

Dagegen enthalten die Strafzumessungsgründe einen Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Sie sprechen aus, daß sich der Angeklagte bei seinem Vorgehen vielleicht eine gewisse Bereitschaft der Zeugin █████ eingebildet habe. Im Hinblick auf diese Bemerkung ist nach dem jetzigen Sachverhalt auch die innere Tatseite für eine gewaltsame unzüchtige Handlung des Angeklagten in Frage gestellt. Dies bedarf daher auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls eindeutiger Klarstellung.

JustizangestellterDotterweichDr.Menges
BaldusBuschDr. Schalscha
Aufhebung und Zurückverweisung bei Nötigung zur Unzucht wegen unzureichender Aufklärung — Themis