Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/56
- Datum
- 15.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist unzulässig.
Zur Annahme von verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit i.S.d. § 51 StGB müssen die biologischen Voraussetzungen (z.B. krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung) konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden.
Ein hochgradiger Affekt begründet nur dann allein Unzurechnungsfähigkeit, wenn er zu einer Bewusstseinsstörung führt; bloße Affekterregung oder Affektstauung ohne Nachweis einer Bewusstseinsbeeinträchtigung genügt nicht.
Bei Anhaltspunkten, dass das Täterverhalten in die Persönlichkeit einbezogen ist (z.B. wiederholte Misshandlungen), bedarf es einer besonders eingehenden Darlegung, weshalb trotz Einsicht das Verhalten nicht gesteuert werden konnte.
Weichen Angaben eines in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen von seinem schriftlichen Gutachten ab, kann die Vernehmung eines übergeordneten Gutachters geboten sein; bei Feststellung volliger Unzurechnungsfähigkeit ist sodann auch die Anwendbarkeit des § 330a StGB zu prüfen, insbesondere wenn Alkohol mit inneren Ursachen zusammenwirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Backergesellen Ernst C. aus ███, geboren am █████████████ in ████████, Kreis ███, wegen Körperverletzung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der seine Frau schon früher so schwer misshandelt hatte, dass sie einmal einen Rippenbruch erlitt, hatte sich am 20. Juni 1954, nachdem er bereits vorher mit Arbeitskameraden, darunter einer Frau ██, in einer Kantine Bier getrunken hatte, gegen ½ 7 Uhr nachmittags mit seiner Gesellschaft wieder in einer Gastwirtschaft getroffen. Seine Ehefrau, der er gesagt hatte, er komme bald wieder nach Hause, folgte ihm nach einer Stunde. Es wurde allgemein getrunken und getanzt; der Angeklagte war stark angeheitert. Als seine unterdessen durch Selbstmord aus dem Leben geschiedene Ehefrau, weil Frau ██████ einen Arm um die Schulter des Angeklagten gelegt hatte, beschimpfte sie ihn und Frau ██████ mit groben Schimpfworten. Darauf stieß der Angeklagte seine Frau auf die Straße, schlug sie, so dass sie zu Boden fiel, stieß sie mit Füßen auf sie ein und misshandelte sie so, dass sie neben anderen Verletzungen einen doppelten Unterkieferbruch, einen Nasenbeinbruch und eine leichte Gehirnerschütterung erlitt und etwa drei Wochen im Krankenhaus bleiben musste.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen sei, da er zur Zeit der Tat wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wenn auch fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen, doch möglicherweise unfähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Dieses Ergebnis wird von der Strafkammer lediglich damit begründet, dass der Angeklagte in einer Affektstauung gehandelt habe, die einen „eruptiven Ausbruch in hochgradige Erregung“ herbeigeführt habe; zusätzlich habe Alkoholeinfluss enthemmend gewirkt und das Tatgeschehen erleichtert; der Alkoholeinfluss allein habe aber nicht zu einer wesentlichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt. Auch auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten will die Strafkammer die Überzeugung gewonnen haben, dass die Tat „nur in einem vorübergehenden krankhaften Zustand“ begangen sein könne. Sie schließt sich im Ergebnis dem Gutachten des Sachverständigen an, dass der Angeklagte „zur Zeit der Tat zum mindesten erheblich vermindert zurechnungsfähig war“, glaubt aber die Möglichkeit volliger Unzurechnungsfähigkeit nicht ausschließen zu können und hält insoweit eine weitere Aufklärung für nicht möglich.
Eine Verurteilung nach § 330a StGB schließt das Urteil aus, „weil die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten, falls sie feststehen würde, im Wesentlichen nicht auf den Genuss geistiger Getränke zurückzuführen wäre“.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. Die auf §§ 244, 245 StPO gestützte Verfahrensrüge ist zwar unzulässig, weil sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Sachrüge ist aber begründet.
Die Feststellungen, die die Strafkammer zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB geführt haben, sind unzureichend. Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, welche biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB das Landgericht als gegeben ansieht. Zunächst wird entsprechend dem Gesetzeswortlaut von „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“, in der zusammenfassenden Würdigung aber von einem „vorübergehenden krankhaften Zustand“ gesprochen. Was die Strafkammer darunter verstanden wissen will, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Sachverständige einen hochgradigen Zornaffekt als krankhaften Zustand oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezeichnet hat. In der Rechtsprechung ist zwar gelegentlich anerkannt worden, dass hochgradige Affektzustände Zurechnungsunfähigkeit herbeiführen können (OGHSt 3, 19 und BGHSt 3, 194); das aber nur unter dem Gesichtspunkt der Bewusstseinsstörung. Davon spricht das Urteil indessen nicht. Sollte die Strafkammer gleichwohl, wie ihre Ausführungen über einen „eruptiven Ausbruch“ nahelegen, eine Bewusstseinsstörung angenommen haben, so ist das Urteil widersprüchlich; denn das Landgericht will die Ursache dieses Ausbruchs in einer „Affektstauung“ sehen.
Die Feststellungen besagen aber, dass der Angeklagte die durch Streitigkeiten mit seiner später durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehefrau hervorgerufenen Affekte durchaus nicht „gestaut“, sondern durch häufige und schwere Misshandlungen jeweils abreagiert hat. Gerade unter diesen Umständen, die darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt, hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, warum an den Angeklagten trotz hochgradiger Erregung nicht die Forderung hätte gestellt werden können, sich entsprechend seiner Einsicht zu verhalten.
Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf die Entscheidung BGHSt 7, 325 und die dort erwähnte psychiatrische Literatur hingewiesen. Da der einzige in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige, der den Angeklagten längere Zeit hindurch beobachtet hat, von dem gemeinsam mit dem Direktor der Universitätsklinik erstatteten schriftlichen Gutachten erst in der Hauptverhandlung in wenig bestimmter Form abgewichen ist, wird in der neuen Verhandlung erwogen werden müssen, ob nicht die Vernehmung des Direktors als Obergutachter angebracht ist. Sollte die neue Hauptverhandlung zur Feststellung volliger Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten führen, so wird auch die Anwendbarkeit des § 330a StGB erneut zu prüfen sein. Dabei ist zu beachten, dass diese Strafbestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn Alkoholmissbrauch nur in Zusammenwirkung mit einer nicht von außen kommenden Ursache, die in einer Eigenschaft des Täters liegt, die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 73).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Der Senat hat von der ihm gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.
| Werner | Dr. Baldus | Schalscha | |||
| Dotterweich | Hoepner | Dr. |