Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 237/51
Datum
18.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und schweren Landfriedensbruchs. Der BGH hebt die Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 auf, da dessen Anwendbarkeit in der französischen Zone durch VO Nr. 171 entfallen ist, und hebt den Strafausspruch zur neuen Strafzumessung auf. Die übrigen Rügen, insbesondere Beweiswürdigung und prozessuale Einwendungen, werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 StPO verbietet die Ersetzung des unmittelbaren Zeugen durch Hörensagen nur, wenn tatsächlich die Möglichkeit bestanden hätte, den ursprünglich Wahrnehmenden in der Hauptverhandlung unmittelbar zu vernehmen.

2

Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters sind als Revisionsrüge unzulässig (§ 337 StPO) und der Tatsachenfeststellung nicht durch das Revisionsgericht zugänglich.

3

Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) umfasst auch die Bewertung der Verbreitung eines Gerüchts als Indiz für das Ausmaß der Täterverirrung, sofern die Würdigung nicht willkürlich ist.

4

Eine Rüge der Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich die Unterlassung des Gerichts ergibt; bloße Hinweisungen auf Widersprüche genügen nicht.

5

Wenn die Ermächtigung zur Anwendung einer strafrechtlichen Vorschrift für einen Rechtskreis aufgehoben wird, entfällt die Grundlage für Verurteilungen nach dieser Vorschrift in diesem Rechtskreis; gegebenenfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachthofhallenmeister a.D. Johann Josef H. ██, geboren am ███ in ████, wohnhaft in █, wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1950

1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass das Landgericht die Aussagen des Zeugen F. über die Mitteilungen seines inzwischen verstorbenen Schwiegersohnes an ihn zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. § 250 StPO verbietet die Ersetzung des unmittelbaren Zeugen durch den sog. Zeugen vom Hörensagen nur unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche Möglichkeit besteht, den, der die Tatsache wahrgenommen hat, in der Hauptverhandlung unmittelbar zu hören (RGSt 71, S. 10, 11). Diese Möglichkeit fehlte hier.

Der weitere Einwand, die Aussage des Zeugen K. habe tatsächlich anders als in dem angefochtenen Urteil angeführt gelautet, richtet sich in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters und unterliegt daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe sich zu Ungunsten des Angeklagten von dem völlig unbewiesenen Gerücht, der Angeklagte habe dem Rabbiner den Bart abgeschnitten, leiten lassen. Das Landgericht hält es ausdrücklich nicht für erwiesen, dass der Angeklagte bei dem Rabbiner Unfug verübt und hier Gegenstände zerstört oder mitgenommen hat. Die Erwägung des Tatrichters, dass schon der Umlauf des bösen Gerüchts ein Beweisanzeichen dafür sei, „wie weit sich die Täter hier verirrt hatten“, ist als Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verfahrensrüge endlich, das Landgericht habe die ihm obliegende Wahrheitsermittlungspflicht verletzt, ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen erhoben. Die Revision führt im Einzelnen nur die Widersprüche an, unter denen nach ihrer Auffassung die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht leidet; sie enthält aber keine bestimmten Angaben darüber, durch welche Unterlassung das Landgericht seiner Pflicht zuwidergehandelt hat, die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (§ 244 Abs. 2 StPO).

2.) Sachlich-rechtlich beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB; diese werde durch die getroffenen Feststellungen, die nicht frei von Widerspruch seien, nicht getragen. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Das Landgericht hält zwar nicht für bewiesen, dass der Angeklagte die ihm unterstellte SA-Reserve entsprechend dem Befehl des Ortsgruppenleiters zu der Aktion gegen die Juden bestellt hat. Es sieht den Angeklagten jedoch deshalb als Rädelsführer an, weil er der Anführer des Zerstörertrupps gewesen ist, der auf der linken Lahnseite im Hotel ██████ Hof, ferner bei dem Arzt Dr. █████████, bei dem Rabbiner der jüdischen Gemeinde und in der Metzgerei ███████ tätig war. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte entgegen dem ihm erteilten Befehl es unterlassen hat, die SA-Reserve in den „[REDACTED] Hof“, das damalige Parteilokal, zu bestellen. Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich dem von dem Angeklagten geführten Aktionstrupp die Mitangeklagten ████████, der damalige Organisationsleiter der Ortsgruppe, und W., ein sog. alter Kämpfer und SS-Führer, angeschlossen haben. Indem der Angeklagte seinen Aktionstrupp bei den von diesem begangenen Ausschreitungen an Ort und Stelle leitete, hat er sich als Rädelsführer auch dann betätigt, wenn er mit der Gesamtaktion innerlich nicht einverstanden war und nur „nach außen hin“ mitmachte (vgl. OGHSt 2, S. 198, 202).

Der Angeklagte hat sich ferner, wie er einräumt, an den in der Wohnung des Dr. med. C. angerichteten Zerstörungen beteiligt und fällt daher wegen dieses Verhaltens ebenfalls unter § 125 Abs. 2 StGB.

Auch sonst hat die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Aktion der Bad [REDACTED] SA am 10. November 1938 gegen ihre jüdischen Mitbürger war, wie nicht näher auszuführen ist, ein Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB, an dem sich der Angeklagte vorsätzlich beteiligt hat.

3.) Soweit der Angeklagte zugleich eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist in der französischen Zone durch die VO Nr. 171 des franz. Hohen Kommissars (ABl. ARK S. 1137) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Das angefochtene Urteil war deshalb im Schuldspruch, wie geschehen, abzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß beeinflusst hat, zwecks anderweiter Straffestsetzung im Strafausspruch aufzuheben. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Kirchner Dr. Dotterweich zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Moericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.

Dr. Sauer
Dr. Ludwig
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