Sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/98
- Datum
- 06.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Wochenfrist des § 464 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 311 Abs. 2 StPO versäumt wird.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Verkündung des Urteils; bei Fristberechnung sind die für den Gerichtsbezirk maßgeblichen gesetzlichen Feiertage zu berücksichtigen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; bloße Verspätung ohne nachweisbare Entschuldigungsgründe schließt die Wiedereinsetzung aus.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Trifft das Rechtsmittel den Angeklagten negativ, so sind diesem die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel aufzuerlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 236/98 vom 6. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1998
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die gesetzliche Wochenfrist für das Rechtsmittel (§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO) versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung des Urteils und endete mit dem 6. Januar 1998, da dieser Tag in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlicher Feiertag ist. Die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am 7. Januar 1998 und somit verspätet beim Landgericht Bonn ein. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum (vgl. BGHSt 26, 126).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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