Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Annahme laufender Bewährungszeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 236/82
Datum
02.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen Vergehens gegen das BtMG ein. Das Revisionsgericht verwies die Revision insoweit zurück, als der Strafausspruch die Tat der angeblich laufenden Bewährungszeit zurechnet. Die Feststellungen zur Vorverurteilung ergaben keine laufende Bewährungszeit; daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen strafschwere Umstände nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die zugrunde liegenden Feststellungen belegt sind.

2

Die Annahme einer noch laufenden Bewährungszeit setzt festgestellte, tragfähige Umstände voraus; fehlt eine solche Feststellung, darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

3

Erweist sich der Strafausspruch als auf unzutreffenden oder nicht festgestellten Tatsachen beruhend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann in Teilbereichen stattgegeben werden; bleibt die Sachrüge gegen Schuldspruch unbegründet, aber der Strafausspruch fehlerhaft, ist nur der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 236/82 in der Strafsache gegen den Friseur Muharem ██████ aus ████████, geboren am ███████ 1960 in I[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Auf die Sachrüge muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet, dass er die Straftat während des Laufs einer Bewährungszeit beging. Dies ist den Feststellungen über die Vorverurteilungen jedoch nicht zu entnehmen. Der Angeklagte wurde letztmals am 2. Mai 1979 zu einer Jugendstrafe verurteilt, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzliche Feststellungen zum Lauf der Bewährungszeit hat die Strafkammer nicht getroffen. Von der letzten Verurteilung bis zur Tat am 28. Juli 1981 aber sind mehr als zwei Jahre verstrichen.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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