Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unterlassenen Einzelausspruchs, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/68
- Datum
- 05.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für jede verurteilte Tat ist vom Gericht eine Einzelstrafe auszusprechen; unterbleibt der Einzelausspruch, ist der insoweit ergangene Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben, damit der Einzelausspruch nachgeholt werden kann.
Die Bildung einer Gesamtstrafe setzt voraus, dass zuvor für alle beurteilten Taten Einzelstrafen festgestellt wurden.
Bei Unterlassen des Einzelausspruchs ist die Sache zur Nachholung des Strafausspruchs und zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Weitergehende Revisionsangriffe, die offensichtlich unbegründet sind, sind durch den Revisionssenat zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. November 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 236/68 in der Strafsache gegen den Angestellten Claus Reinhard Waldenar ██ aus ███, geboren am █████ in ███, bei ██, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. November 1967 hinsichtlich der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II 5 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 5 der Gründe (Betrug zum Nachteil █████ in Tateinheit mit Urkundenfälschung) für schuldig befunden. Sie hat jedoch übersehen, hierfür eine Einzelstrafe auszusprechen. Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist deshalb die Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis zur Nachholung des unterlassenen Strafausspruchs aufzuheben. Auf BGHSt 4, 54 wird verwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
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