Revision verworfen – Verurteilung wegen dreifacher Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/61
- Datum
- 05.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ärztliche Atteste über nicht-schwere Körperverletzungen dürfen in Verfahren wegen Notzucht nicht verlesen werden, soweit sie nicht dem Verfolgungszweck der Körperverletzung dienen.
Ein Verfahrensfehler bei der Verwertung unzulässiger Urkunden ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn das Tatgericht seine Überzeugung aus anderem tragfähigem Beweismaterial gewonnen hat.
Die Nichtrichtung eines zusätzlichen Fachgutachtens (z.B. Hirnfacharzt) ist nur zu rügen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass der bereits gehörte Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.
Bei Vorliegen einer psychopathischen Veranlagung kann Alkoholkonsum eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB bewirken; eine solche Verminderung verpflichtet das Gericht jedoch nicht zwangsläufig zu einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB.
Die Urteilsgründe genügen § 267 StPO, wenn sie die als erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, aus denen die gesetzlichen Merkmale der Tat folgen; unpräzise zeitliche Angaben stehen dem nicht ohne weiteres entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████ ███████ ████████ in den Vertreter Hans ██ in geboren am ████ A zur Zeit in ██████████████████ wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 22. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Strafkammer hat die Bescheinigung von Dr. █████ ███ vom 10. Juli 1958, den polizeiärztlichen Untersuchungsbefund vom 13. Dezember 1959 und das ärztliche Attest von Dr. ██ vom 13. Dezember 1959 verlesen. Die Revision beanstandet dies zu Recht. Ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, dürfen zwar verlesen werden, wenn das Strafverfahren der Verfolgung einer solchen Körperverletzung dient, nicht aber in einem Strafverfahren wegen Notzucht (BGHSt 4, 155). Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht. Der Angeklagte bestreitet nicht, gegen die Zeuginnen ███ H██, ████ und ████ B██ tätlich geworden zu sein und gibt insbesondere auch zu, sie gewürgt zu haben; er verlegt nur, wie die Strafkammer ausführt, in Kenntnis der nicht zu leugnenden objektiven Merkmale von Körperverletzungen den Zeitpunkt der Tätlichkeiten, so im Falle ███ und B██ in die Zeit nach dem Geschlechtsakt, und schiebt ihnen andere Motive unter. Die Verletzungen der ██████ Sch██ haben außerdem die Zeuginnen F██ und ██ bestätigt und die Zeugin ████ hat angegeben, dass sich auf dem Mantel und Pullover von Frau ███ auffallend viele Kopfhaare befanden, was deren Behauptung bestätigt, der Angeklagte habe sie an den Haaren hochgerissen. Im Übrigen hat die Strafkammer allein schon auf Grund der Bekundungen der Verletzten die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat.
Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. ██ auf Grund des Attestes von Dr. ██ die Folgerung zieht, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit █████ B██ mit „ungewöhnlicher Gewalt" ausgeführt, könnte daher nur Bedeutung für die Strafzumessung haben; hier hat die Strafkammer diesen Umstand aber nicht straferschwerend berücksichtigt.
2.) Fehl geht die Rüge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Essen, das freisprechende Urteil des Landgerichts Essen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Falle ███ und der Bescheid des Generalstaatsanwalts, der auf die eingelegte Beschwerde ergangen ist, hätten nicht verlesen und daher nicht verwertet werden dürfen. Die Strafkammer hat das bezeichnete Urteil und die Einstellungsverfügungen sowie den Beschwerdebescheid nicht verlesen, vielmehr nur auf Grund der Erörterungen mit dem Angeklagten die Tatsache festgestellt, dass diese Verfahren anhängig waren und in der angegebenen Weise damals beendet wurden. Dies war zulässig.
3.) Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen zur Feststellung, ob der Geschlechtsverkehr in einem Volkswagen unter den beschriebenen Umständen ausgeführt werden könne. Dem Antrag hat die Strafkammer stattgegeben. Die Revision beanstandet die Durchführung dieses Augenscheins; sie hat nach ihrer Ansicht nicht dem Beweisantrag entsprochen, da die Verletzte ███████ nicht zugegen gewesen ist. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Teilnahme der ██████ Sch██ in dem Beweisantrag nicht verlangt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hierzu deren Anwesenheit notwendig gewesen wäre, da Dr. B██ und der Angeklagte selbst die damalige Lage der Zeugin in dem Volkswagen „demonstriert" und dabei die Möglichkeit eines Geschlechtsverkehrs bei einer geöffneten Tür dargetan haben.
4.) Die Rüge, die Strafkammer habe im Falle Sch██ die Tatzeit nicht näher aufgeklärt und dadurch gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision die Beweismittel nicht benennt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
5.) Entgegen der Meinung der Revision drängten die Umstände die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Hirnfacharztes; dass der gehörte Sachverständige nicht die notige Sachkunde auch in Fragen der Psychiatrie gehabt habe, hat die Revision nicht dargetan.
6.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen. Soweit die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite für unzureichend hält, greift sie das sachliche Recht an. Es ist daher hierzu bei der Sachbeschwerde Stellung zu nehmen.
II. Sachbeschwerde:
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Es ist richtig, dass die zeitlichen Angaben über die verschiedenen Zusammenkünfte des Angeklagten mit ██████ Sch██ nicht recht zusammenstimmen. Eine Bedeutung kommt dem jedoch nicht zu; denn entscheidend ist, dass die Vorgänge selbst, insbesondere die Fahrt mit dem Volkswagen, bei der es zu der strafbaren Handlung gekommen ist, stattgefunden haben. Hiervon ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt. Im Übrigen haben die Zeuginnen ████ und M██ die Verletzungen der Ch██ Sch██ nach dem Abend, an dem diese mit G██ die „K██-Bar" aufsuchen wollte, festgestellt; dies war aber vor der letzten Aussprache, die der Angeklagte selbst auf den 1. Dezember 1959 festlegt. ██████ Sch██ konnte zwar nicht angeben, ob der Angeklagte, als er sie in dem Volkswagen mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr nötigte, die Tür des Wagens geöffnet hatte, da sie sich in einem fast zur Bewusstlosigkeit reichenden Zustand tödlicher Angst befand und nur noch die unmittelbar an ihrem Körper vollzogenen Vorgänge wahrnehmen konnte. Die Strafkammer ist aber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, überzeugt, dass nach der Schilderung des Vergewaltigungsvorgangs der Angeklagte die Tür selbst geöffnet hatte.
Die Strafkammer stellt fest, dass die von dem Angeklagten missbrauchten Frauen in unmissverständlicher Weise zeigten, sie seien mit dem Beischlaf nicht einverstanden, und dass dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit dieser Abwehr stets bewusst war. Damit schließt sie einen Irrtum des Angeklagten über den Charakter der Abwehr aus und legt die innere Tatseite ausreichend dar.
Die rechtliche Würdigung der Taten ist bedenkenfrei.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer auf Grund des ärztlichen Gutachtens eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei dem Angeklagten verneint, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Jahre 1954 erlittene Unfall hatte eine Hirnverletzung, d.h. eine Schädigung der Hirnsubstanz, wie sie feststellt, nicht zur Folge. Die vorhandenen Charaktermängel, so auch seine sexuelle Triebhaftigkeit, beruhen ebenfalls nicht auf diesem Unfall oder auf einer sonst krankhaft bedingten Störung der Geistestätigkeit; sie sind vielmehr Wesenszüge eines geistig normalen Psychopathen, die keinen Krankheitswert haben und daher nicht die Annahme rechtfertigen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten sei ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen (BGH NJW 1960, 1393).
Die Strafkammer geht somit zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB „an sich" nicht gegeben sind. Dies schließt aber die Annahme nicht aus, dass im Falle B██ der Genuss von Alkohol bei der psychopathischen Veranlagung des Angeklagten zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens und damit zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt hat. Ein Widerspruch, wie die Revision meint, liegt daher nicht vor.
Die Strafzumessungserwägungen geben zu Bedenken keinen Anlass. Aus dem Zusammenhang geht klar hervor, dass die Strafkammer, wenn sie auch nur von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten spricht, damit eine erhebliche Verminderung, wie sie § 51 Abs. 2 StGB verlangt, zugrunde legt. Diese erhebliche Verminderung zwingt sie aber nicht zu einer Milderung der Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB. Die Strafkammer sieht hiervon ab und billigt dem Angeklagten auch sonst keine mildernden Umstände zu. Sie hält dies nicht für vertretbar, da sie den Angeklagten unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens, seiner gezeigten Brutalität und Gefühlslosigkeit, seiner zynischen Gleichgültigkeit gegenüber dem persönlichen Schicksal seiner Opfer, für einen gefährlichen Sittlichkeitsverbrecher erachtet, dem moralische Vorstellungen fremd sind und der nur durch nachhaltige Strafen beeindruckt werden kann. Die Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer stellt fest, dass dem Angeklagten die Wirkung des Alkohols auf sein Hemmungsvermögen bekannt war. Die Folgerung, er sei sich dessen auch in den Fällen ███ und B██ bewusst gewesen und habe diese Wirkung in Kauf genommen, ist daher möglich.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |