Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: fehlende Begründung des Vorsatzes bei Volltrunkenheit (§330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 236/60
Datum
15.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit nach §330a StGB verurteilt; das Landgericht stellte zudem versuchte Notzucht, Raub und Körperverletzung fest. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Annahme, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, mangels näherer Begründung nicht tragfähig war. Die übrigen Feststellungen hielt der Senat im Wesentlichen für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz zur Herbeiführung einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder billigend in Kauf nimmt, durch den Genuss des Rauschmittels das Einsichts- oder Hemmungsvermögen zu verlieren.

2

Ergeben Sachverständigengutachten, dass eine bestimmte Blutalkoholkonzentration nur in seltenen Fällen zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit führt, bedarf die Annahme vorsätzlichen Herbeiführens dieser seltenen Folge einer besonderen, nachvollziehbaren Darlegung durch das Gericht.

3

Die rechtliche Bezeichnung der Tat als vorsätzlich oder fahrlässig gehört in den Urteilsspruch (§ 260 Abs. 4 StPO) und muss entsprechend ausgewiesen werden.

4

Die Anwendung von Gewalt gegen sich wehrende Personen kann bereits den Tatbestand eines versuchten sexuellen Übergriffs erfüllen; ein freiwilliger Rücktritt scheidet aus, wenn der Täter das Unternehmen allein infolge äußerer Einwirkung (z. B. äußerer Entdeckung) abbricht und nicht aus eigenem Entschluss)

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Heinrich ███ aus ████, Kreis ███████, ████, geboren █████ ██ ██ in ██████, wegen Volltrunkenheit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Nach ihren Feststellungen hat er im Rausch mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand einer versuchten Notzucht in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung verwirklicht.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Revision hält die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte gegen § 330a StGB vorsätzlich verstoßen hat, für widersprüchlich und unbegründet. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

Zwar schließt der Umstand, dass der Angeklagte die Gastwirtschaft besuchte, um ein Glas Bier zu trinken und sich „etwas aufzuwärmen“, entgegen der Meinung der Revision nicht aus, dass er sich vorsätzlich betrunken hat. Denn er fand sich auf Zureden seiner Arbeitskameraden in der Gastwirtschaft dazu bereit, das Karnevalsfest, das dort im Gange war, mitzumachen, und sprach dann auch im Laufe der Veranstaltung „heftig“ dem Alkohol zu, obwohl er schon vorher in seiner Wohnung die Hälfte einer kleinen Flasche Doornkaat ausgetrunken hatte.

Es haben sich aber die Sachverständigen gutachtlich dahin geäußert, dass in seltenen Fällen auch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰, die bei dem Angeklagten für die Tatzeit festgestellt worden war, ein die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließender Rauschzustand gegeben sein könne. Angesichts dieser Gutachten der Sachverständigen hat sich die Strafkammer, aber nur „mit Bedenken“, dazu entschlossen, dem Angeklagten zuzubilligen, dass er unter der Einwirkung des genossenen Alkohols und seiner geschlechtlichen Erregung im „Zustande des Vollrausches“ gehandelt hat. Bei dieser Sachlage ist die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, mangels näherer Begründung nicht gerechtfertigt. Denn vorsätzlich im Sinne des § 330a StGB handelt nur, wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er durch das Rauschmittel das Einsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Wenn aber ein Mann mit 1,9 ‰ Blutalkohol- „in seltenen Fällen“ nur überhaupt in diesen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand geraten kann, so bedurfte es auch einer eingehenden Begründung, dass und warum der Angeklagte sich diese an sich seltene Folge des Genusses einer bestimmten Menge Alkohol überhaupt vorgestellt hat. Die Schilderungen des Urteils über die bisherigen Erfahrungen des Angeklagten mit Alkoholgenuss besagen hierüber nichts. Hiernach kann mangels zureichender Begründung für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 330a StGB das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört und daher in den Urteilsspruch mit aufzunehmen ist (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

2.) Das sonstige Vorbringen der Revision hätte bei dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben können.

a) Der Angeklagte ist nach den Feststellungen der Strafkammer gewaltsam gegen die sich wehrende verletzte Frau ████████ vorgegangen, um den von ihm erstrebten außerehelichen Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Diese Gewaltanwendung erfüllt den Tatbestand im Sinne des § 177 StGB. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe noch keine Ausführungshandlung des Verbrechens der Notzucht begonnen, ist daher nach den bisherigen Feststellungen unbegründet (vgl. BGH NJW 1955, 1070 Nr. 15).

b) Der Angeklagte hat auch willentlich gehandelt. Er war bei seinem Tun über die Art seines Vorgehens im Bilde. Die äußeren Umstände, unter denen er handelte, vermochte er zu erkennen und mit Bezug auf sie und sein eigenes Verhalten Entschlüsse zu fassen (vgl. BGHSt 1, 124, 127). Das ergeben sein Verhalten bei der Tat und die Maßnahmen, die er traf, um sich einer Ergreifung zu entziehen.

c) Entgegen der Meinung der Revision konnte nach dem Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht in Frage kommen. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von seinem Opfer abließ, als er das herannahende Motorengeräusch hörte, das von den Lastkraftwagen herrührte, deren Führer auf die Hilferufe von Frau ███████ zum Tatort eilten. Der Angeklagte lief daraufhin durch einen Garten davon und überkletterte dessen Lattenzaun. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Straftat, die nach § 330a StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht noch ausdrücklich erörtert hat.

d) Auch die Verwirklichung des Raubes ist im Urteil dargelegt. Rechtswidrige Zueignung hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.

e) Entgegen ihrer Auffassung setzt der Tatbestand des § 330a StGB auch nicht voraus, dass der Rauschtäter mit der Möglichkeit gerechnet hat, im Rausch strafbare Handlungen zu begehen. Die Rauschtat ist nur Bedingung der Strafbarkeit (vgl. BGHSt 5, 390, 396).

3.) Bei der neuen Entscheidung wird je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO Bedeutung gewinnen können.

4.) Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz Gebrauch gemacht.

BaldusScharpenseelMenges
BuschKirchhof
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