Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Meineid in Ehescheidungssache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/66
Datum
20.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids in einer Ehescheidungssache zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Strafkammer die allgemeine Abschreckung in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt hat. Der BGH hält die Würdigung für zulässig, weil die Häufung von Meineiden in Scheidungs- und Kindschaftssachen die Versuchung erhöht und besonderen Abschreckungsbedarf begründet. Strafzumessung und Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann das Gericht der allgemeinen Abschreckung besonderes Gewicht beimessen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine bestimmte Verfahrensart zu gehäuften Begehungsgelegenheiten führt.

2

Die Tatsache, dass Straftaten einer bestimmten Art insbesondere in Ehescheidungs- und Kindschaftssachen gehäuft vorkommen, rechtfertigt eine strafschärfende Berücksichtigung des Abschreckungsgedankens.

3

Die Berücksichtigung erhöhter Versuchung oder gehäufter Gelegenheitsanlässe als strafschärfender Umstand stellt keine unzulässige Dopplung des Abschreckungsgrundsatzes dar, sofern sie auf konkreten Erfahrungen oder Feststellungen beruht.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 23/66 in der Strafsache gegen ███ geborene die Arbeiterin Auguste Marie-Luise ██████ aus ██ ██ dort geboren am ██████ wegen Meineids.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Oktober 1965 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Senat teilt nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Erwägung, strafschärfend habe sich auswirken müssen, dass erfahrungsgemäß gerade in Ehescheidungs- und Kindschaftssachen die meisten Meineide geleistet würden. Die Strafkammer will damit sagen, dass nach ihren Erfahrungen auf diesem Gebiet die meisten Meineide vorkämen und dass deshalb im vorliegenden Fall, in dem die Angeklagte in einer Ehescheidungssache falsch geschworen hat, dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung besondere Bedeutung zukomme. Das ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung; denn die Strafkammer hat damit nicht etwa in unzulässiger Weise den schon bei der Aufstellung des Strafrahmens allgemein berücksichtigten Gedanken der Abschreckung verwertet. Ebenso wie die ungewöhnliche Häufung von Straftaten der betreffenden Art in der letzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts (vgl. BGHSt 17, 321, 324) kann auch die Tatsache, dass die Versuchung zur Begehung der Straftat aus einem bestimmten, häufig wiederkehrenden Anlass größer ist als sonst, dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung besonderes Gewicht verleihen und daher strafschärfend berücksichtigt werden.

BaldusWillmsMeyer
DotterweichKirchhof
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