Revision: Teilfreispruch wegen fehlendem Vorsatz bei Beihilfe zur Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/56
- Datum
- 25.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung ist erforderlich, dass das Gericht von dem Vorsatz des Beteiligten überzeugt ist, die Urkundenfälschung zu unterstützen.
Ist die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Grundlage der Anklage (z. B. eine behauptete fortgesetzte Handlung) für einen Anklagepunkt entfallen, ist der Angeklagte in diesem Umfang freizusprechen; das Revisionsgericht kann das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angegeben werden.
Die Kostenentscheidung kann für den freigesprochenen Teil der Staatskasse auferlegt werden; die Kostenfolge richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Georg Witold Heinrich, geboren am ████████████ in ████████████, wohnhaft in Köln, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. November 1955 dahin geändert, dass der Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenfälschung im Falle II A 1c (unechte IRO-Ausweise) freigesprochen wird. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.
Nach dem Eröffnungsbeschluss war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten u. a. darum eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, in fortgesetzter Handlung zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und gebraucht zu haben. Von den beiden Einzelfällen, in denen die Anklage eine fortgesetzte Handlung sah, hat das Landgericht nur im Falle II A 1 als bewiesen angesehen, dass der Angeklagte bei der Herstellung und Vervielfältigung unechter Marschbefehle der amerikanischen Besatzungsmacht behilflich war, und hat ihn darum zutreffend wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Zum Falle II A 1c hat die Strafkammer nur festgestellt, dass er dem früheren Mitangeklagten W. [REDACTED] seinen (echten) IRO-Ausweis zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt und ihn dadurch bei der Herstellung unechter IRO-Ausweise unterstützt hat. Sie hat aber nicht die sichere Überzeugung erlangt, dass er dabei den Vorsatz hatte, eine Urkundenfälschung zu unterstützen, und führt abschließend zur Anklage der Urkundenfälschung aus, der Angeklagte sei also nur wegen einer Beihilfe zur Urkundenfälschung zu bestrafen.
Dann aber musste er, da die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete fortgesetzte Handlung überhaupt entfiel, von der Anklage der Urkundenfälschung im Falle II 1c ausdrücklich freigesprochen werden. Insoweit hat das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert.
Im Übrigen aber ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Dr. Schalscha | Maaß | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |