Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und gleichgeschlechtlicher Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des §§ 175 und 175a StGB verstoßen nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 und 3 GG; hieraus lässt sich kein Anspruch ableiten, sexuelle Handlungen mit 13- oder 14-Jährigen vorzunehmen.
Bei der Beurteilung, ob der Täter die Möglichkeit kannte, dass ein Beteiligter noch nicht 14 Jahre alt ist, unterliegt die Folgerung des Tatrichters der freien Beweiswürdigung; diese nach § 261 StPO getroffene Entscheidung ist vom Revisionsgericht nicht zu ersetzen.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht sowie die Feststellung der Gefährlichkeit für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind zulässig, wenn das Landgericht die Voraussetzungen substanziiert darlegt.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. Januar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ███████ ████, geboren am ████ ██ 1912 in ███████████ ██, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. Januar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 23. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren Falles der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die von der Revision zur Prüfung gestellte Frage, ob die §§ 175 und 175a StGB mit den Art. 2 und 3 GrundG vereinbar seien, hat der Bundesgerichtshof bereits in zwei veröffentlichten Entscheidungen bejaht (NJW 1951 S. 810 Nr. 22 und 1952 S. 796 Nr. 23). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nicht die Befugnis hergeleitet werden kann, mit dreizehn- und vierzehnjährigen Kindern, wie hier, die im § 175a Nr. 3 StGB unter Strafe gestellten Handlungen vorzunehmen.
2. Auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht verletzt. Ob die Strafkammer aus den Gesprächen des Angeklagten mit Helmut ███████ bei der Gartenarbeit und aus der körperlichen Entwicklung der beiden Dreizehnjährigen zwingend schließen musste, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Junge sei noch nicht vierzehn Jahre alt, ist ohne Bedeutung. Möglich ist dieser Schluss, und damit bleibt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Strafkammer hat den inneren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB insgesamt einwandfrei festgestellt.
3. Die auf die sachlichrechtliche Rüge hin vorzunehmende Prüfung der gesamten Urteilsgründe hat auch sonst keine Rechtsmängel des Urteils zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen. Auch die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zutreffend begründet.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Menges |