Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag keine konkreten Tatsachen benennt, aus denen ein Verfahrensmangel folgt.
Waren sind zur Ruhe gekommen, wenn ein Zwischenhändler unverzollte/unversteuerte Waren zunächst wie ein redlicher Kaufmann aufbewahrt, weil er erst Abnehmer ermitteln muss; der spätere Erwerb kann sodann Hehlerei begründen.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn wiederholte Ankaufhandlungen darauf gerichtet sind, sich eine fortlaufende oder dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Bei der Bemessung der Wertersatzstrafe ist es zulässig, aus der Gesamthöhe der Strafe einen auf Mengeneinheiten entfallenden Preis zu entnehmen, sofern diese Grundlage sachlich vertretbar ist und keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. August 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Händler Josef E. aus █████████, geboren am ██ 1891 in ██, wegen Abgabenhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ██████████████████, ███,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei“ zu drei Monaten Gefängnis, 200,- DM Geld- und 2.304,- DM Wertersatzstrafe verurteilt.
Seine Revision rügt „die Verletzung des gesamten materiellen sowie des formellen Rechts“. Sie ist in ihrem verfahrensrechtlichen Teil unzulässig, da die Rüge keine Tatsachen angibt, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten. In ihrem sachlich-rechtlichen Teil ist sie unbegründet.
1.) Mit Recht nimmt die Strafkammer an, dass die 144 kg gerösteten, unverzollten und unversteuerten Kaffees, die der Angeklagte über den Mitangeklagten ███ von dem Zwischenhändler ███ bezog, bei diesem zur Ruhe gekommen waren. ██ hatte nämlich für belgische Großschmuggler den eingeschmuggelten Kaffee im Raume von Köln abzusetzen. ███ wusste bei Annahme des Kaffees noch nicht, dass er ihn an ███ und den Angeklagten werde absetzen können. Wenn ████ auch von vornherein vorhatte, den Kaffee weiter zu verkaufen, so konnte er dies doch nicht sofort, sondern erst, nachdem er Abnehmer ermittelt hatte. Er musste daher den Kaffee zunächst ebenso wie ein redlicher Kaufmann bei sich bis auf weiteres aufbewahren. Damit aber war der Kaffee bei ihm zur Ruhe gekommen. Mit Recht hat die Strafkammer daher den Angeklagten, der den Kaffee erst nach der Beendigung der Zollhinterziehung des ███ von diesem erworben hat, der Hehlerei für schuldig erachtet.
2.) Auch gegen die Annahme, er habe dabei gewerbsmäßig gehandelt, bestehen keine Bedenken. Wenn es dem Angeklagten auch nur darauf ankam, durch wiederholte Kaffee-Binkäufe sich eine zusätzliche Einnahmequelle für die Dauer der Verknappung auf dem Markt zu verschaffen, so handelte er doch gewerbsmäßig im Sinne der Rechtsprechung.
3.) Bei der Berechnung des Wertersatzes gibt das Landgericht zwar nicht an, welchen Betrag es für das Kilogramm gerösteten Kaffees in Ansatz bringt. Der Wertersatzstrafe in Höhe von 2.304,- DM für insgesamt 144 kg ist jedoch ein Preis von 16,- DM je kg zu entnehmen. Gegen diese Grundlage bei der Berechnung des Wertersatzes bestehen keine rechtlichen Bedenken.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges |