Revision verworfen: erfolglose Anstiftung, Nötigung und mehrere Betrugsverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/52
- Datum
- 27.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf psychologisches Obergutachten zur Prüfung der Zeugenglaubwürdigkeit kann nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn die in diesem Halbsatz vorausgesetzten Ausnahmefälle nicht vorliegen.
Die Würdigung von Zeugenaussagen durch das Tatgericht ist für die Revisionsprüfung grundsätzlich maßgeblich; sie darf nur bei rechtlichen Bedenken oder offensichtlichen Bewertungsfehlern ersetzt werden.
Für die Annahme einer Fortsetzungstat (§ 52 StGB) ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; bloße sachliche Ähnlichkeit der Tathandlungen genügt nicht.
Derjenige, der einen anderen ernstlich zur Begehung einer Tötung auffordert, macht sich der Anstiftung strafbar; dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat als Gehilfe oder als unmittelbarer Täter handelt.
Formelle Fehler bei der Umwandlung bzw. Umrechnung einzelner Einzelstrafen berühren die Wirksamkeit der Gesamtstrafe nur, wenn sie das maßgebliche Gesamtstrafmaß beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Heinz B. aus █, dort geboren am ██ 1925, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen erfolgloser Anstiftung zur Mordbeihilfe u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 20. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung gemäß §§ 211, 49, 48, 49a StGB und im sachlichen Zusammenhang damit wegen fortgesetzter Nötigung und in fünf selbständigen Fällen wegen jeweils fortgesetzten Betrugs, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
1. Einen Verfahrensfehler, auf den die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung und wegen Nötigung nicht zurückzuführen sei, sieht er in der Ablehnung eines Beweisantrags. Er hatte in der Hauptverhandlung beantragt, über die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. ein psychologisches Obergutachten einzuholen. Dies hat das Schwurgericht aus den in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO enthaltenen Gründen zu Recht abgelehnt; einer der Ausnahmefälle des Halbsatzes 2 dieser Bestimmung lag offensichtlich nicht vor.
2. Die übrigen Ausführungen der Revision, die die Verurteilungen aus §§ 49a und 240 StGB bekämpfen, enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere hat das Schwurgericht eingehend und sorgfältig mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. befasst. Dass es sie bejaht, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Aufforderung an F. ernstlich gemeint. Ihn hatte der Angeklagte aufgefordert, den Gast aus niedrigen Beweggründen zu töten. F. sollte allerdings nur ausführen, was der Angeklagte selbst nicht tun wollte, ohne selbst am Tode des Werkzeugs ein unmittelbares eigenes Interesse zu haben; ihm kam es nur mittelbar darauf an, eine ihm vom Angeklagten versprochene Belohnung von 500 DM zu erlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob F. im Falle der Ausführung des Mordplans des Angeklagten nur dessen Gehilfe, wie das Schwurgericht meint, oder ob er Täter gewesen wäre. Denn im letzteren Falle wäre der Angeklagte der erfolglosen Anstiftung zum Mord schuldig geworden, weil █████ auch selbst aus niedrigem Beweggrund gehandelt haben würde. Dass der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zur Mordbeihilfe anstatt zum Mord verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
3. Fehl geht die Meinung der Revision, die fünf Betrügereien des Angeklagten seien eine einzige fortgesetzte Handlung gewesen. Allerdings unterliegt, worauf die Revision nicht ohne Grund hinweist, die Annahme des Schwurgerichts, die Betrügereien zerfielen in fünf selbständige Gruppen jeweils fortgesetzter Betrügereien, rechtlichen Bedenken. Denn den in BGHSt 1, 313, 315 dargelegten Erfordernissen, die an den Gesamtvorsatz bei einer Fortsetzungstat zu stellen sind, genügt der Vorsatz des Angeklagten nicht. Die Zusammenfassung verschiedener Straftaten nach dem Gesichtspunkt ihrer sachlichen Ähnlichkeit reicht für eine solche Annahme nicht aus. Doch ist der Angeklagte durch diesen Fehler des Schwurgerichts nicht beschwert. Denn er hat in allen fünf Fällen des Betrugs wegen rechtlich selbständiger Taten verurteilt werden müssen.
4. Bei der Umwandlung einer einjährigen Gefängnisstrafe für einen Fall des fortgesetzten Betrugs in acht Monate Zuchthaus ist dem Schwurgericht ein Irrtum unterlaufen (§ 21 StGB). Doch hat dieser Mangel das Maß der Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus zum Nachteil des Angeklagten offensichtlich nicht beeinflusst.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Hoericke | Dr. Ludwig |