Treffer
BGH Urteil

Revision: Kraftwagendiebstahl und Fahren ohne Führerschein – Tateinheit, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/60
Datum
17.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anwendung des Diebstahl- und Fahrensstrafrechts. Der BGH entscheidet, dass die Wegnahme eines Kraftwagens mit anschließender Rücklassung Diebstahl und nicht § 248b StGB begründet. Fahren ohne Führerschein ist bei zugleich begangenem Diebstahl tateinheitlich; eine selbständige Verurteilung dafür entfällt. Wegen Wegfalls einer maßgeblichen Verurteilung wird der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs mit dem Ziel, es nach Gebrauch abzustellen und damit dem Zufall zu überlassen, begründet Diebstahl und nicht die Anwendung von § 248b StGB.

2

Wer ein Kraftfahrzeug wegnimmt und ohne Fahrerlaubnis damit fährt, begeht durch ein und dieselbe Handlung Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis; diese Taten stehen in Tateinheit, sodass eine gesonderte Verurteilung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen kann.

3

Mehrere selbständige schwere Straftaten werden nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit, dass sie jeweils mit einer fortgesetzten oder dauernden minderschweren Tat zusammentreffen; die schweren Taten bleiben selbständig und stehen jeweils tateinheitlich zur Fortsetzungstat.

4

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beruht auf einer Gesamtwürdigung; fällt eine für diese Bewertung maßgebliche Verurteilung weg, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 19. November 1959

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten, daher entfällt dieser Abschnitt)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 19. November 1959, soweit er verurteilt ist,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen 2 und 5 je wegen eines vollendeten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt wird, und dass die Verurteilung wegen einer selbständigen Straftat des Fahrens ohne Führerschein wegfällt,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten Rückfalldiebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; den Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung greift er nicht an.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der gebotenen Weise gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unzulässig. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

Gründe

Soweit die Revision falsche Anwendung des § 242 StGB und in den Fällen der Wegnahme von Kraftwagen § 248b StGB für rechtsirrig erachtet und nur eine Verurteilung nach § 248b StGB für rechtmäßig hält, ist sie unbegründet. Denn der Täter, der ein Fahrzeug wegnimmt, um es nach Gebrauch irgendwo abzustellen, so dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Geschädigte es zurückerhält, ist nicht nach § 248b StGB zu bestrafen, sondern begeht Diebstahl (RGSt 64, 259; BGHSt 5, 205).

Die Auffassung der Strafkammer, dass auch im Falle 2 des Urteils der Vorsatz des Angeklagten auf eine derartige Wegnahme des Kraftwagens gerichtet war, wie sie von ihm dann im Falle 2 des Urteils verwirklicht worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls ist daher nicht zu beanstanden.

Die Meinung der Revision, der Angeklagte hätte gegebenenfalls nur wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt werden dürfen, ist nach dem Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Dieser ergibt keine Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten. Da die Strafkammer fortgesetztes Fahren ohne Führerschein angenommen hat, zwingt dies nicht zur selben rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Diebstähle.

Der Diebstahl eines Kraftwagens, der jeweils dadurch verwirklicht worden ist, dass der Angeklagte den Kraftwagen wegnahm, obwohl er keinen Führerschein hatte, führt rechtlich dazu, dass Diebstahl und Fahren ohne Führerschein durch ein und dieselbe Handlung begangen sind. Daher ist die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Fahrens ohne Führerschein nicht gerechtfertigt. Beide Straftaten stehen vielmehr miteinander in Tateinheit. Das Wegfahren der Wagen ohne Führerschein stellt zugleich das Wegnehmen der Kraftfahrzeuge dar. Auch dann, wenn sich jeweils nur ein Teilakt des Fahrens ohne Führerschein mit der Ausführung des Kraftwagendiebstahls deckt, ist die Annahme von Tateinheit zwischen beiden Straftaten begründet.

Die verschiedenen Kraftwagendiebstähle sind allerdings nicht dadurch zu einer Einheit verbunden, dass sie jeweils mit der Dauerstraftat des Fahrens ohne Führerschein tateinheitlich zusammentreffen. Denn mehrere selbständige Straftaten können nicht auf diese Weise durch eine minder schwere fortgesetzte oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefügt werden (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246; BGH NJW 1952, 795 Nr. 22). Die minderschwere fortgesetzte Tat erlangt dadurch aber nicht etwa Selbständigkeit gegenüber den schweren Taten. Vielmehr bleiben die schweren Taten rechtlich selbständig und stehen jeweils ihrerseits in Tateinheit mit der fortgesetzten minderschweren Tat.

Aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils ist daher die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Fahrens ohne Führerschein in Wegfall zu bringen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Gesamtwürdigung voraussetzt, so dass auch die Strafe wegen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung nicht bestehen bleibt und neu festzusetzen ist.

Da im Übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist dessen weitergehende Revision zu verwerfen.

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BaldusKirchhof
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