Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO und Rückverweisung wegen Wegfalls einer Bedrohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 235/93
Datum
04.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Verfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf das Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und hebt im Umfang der Beschränkung den Strafausspruch des Landgerichts auf. Grund ist der Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung, die strafmildernd/-schärfend berücksichtigt worden war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann auf einzelne Tathandlungen oder Tatbestände erfolgen und beschränkt damit die vom Gericht zu entscheidende Sachlage auf diesen Umfang.

2

Führt die Verfolgungsbeschränkung zum Wegfall einer verurteilten Tat, die im Urteil als strafverschärfender Umstand berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne diese Tat die gleiche Strafe verhängt hätte.

3

Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, insbesondere auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision.

4

Die Revision ist im Übrigen als unbegründet im Sinne des §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn keine die Aufhebung rechtfertigenden Fehler geltend gemacht sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 235/93 vom 4. Juni 1993 in der Strafsache gegen ████ Dragoljub in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1964 in Pa- █████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1993 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO bewirkte Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Straftatbestandes eine geringere Strafe verhängt hatte. Denn dem Angeklagten ist straferschwerend angelastet, dass er, abgesehen von dem Verstoß gegen das Waffengesetz, „zwei weitere Delikte verwirklicht hat“ (UA S. 19).

Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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