Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO und Rückverweisung wegen Wegfalls einer Bedrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/93
- Datum
- 04.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann auf einzelne Tathandlungen oder Tatbestände erfolgen und beschränkt damit die vom Gericht zu entscheidende Sachlage auf diesen Umfang.
Führt die Verfolgungsbeschränkung zum Wegfall einer verurteilten Tat, die im Urteil als strafverschärfender Umstand berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne diese Tat die gleiche Strafe verhängt hätte.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, insbesondere auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision.
Die Revision ist im Übrigen als unbegründet im Sinne des §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn keine die Aufhebung rechtfertigenden Fehler geltend gemacht sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 235/93 vom 4. Juni 1993 in der Strafsache gegen ████ Dragoljub in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1964 in Pa- █████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1993 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO bewirkte Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Straftatbestandes eine geringere Strafe verhängt hatte. Denn dem Angeklagten ist straferschwerend angelastet, dass er, abgesehen von dem Verstoß gegen das Waffengesetz, „zwei weitere Delikte verwirklicht hat“ (UA S. 19).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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