Polizeischüsse bei Geiselnahme: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung/Nothilfeirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/86
- Datum
- 02.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch Unterlassen setzt eine tragfähige, lückenlose Beweiswürdigung dazu voraus, dass dem Täter die gefahrerhöhende Tatsache (hier: Anwesenheit von Geiseln) bekannt war und er sie erkannte.
Deuten objektive Umstände (u.a. Inhalt einer Funkmeldung und nachfolgendes Einsatzverhalten) auf ein mögliches Nichtbemerken einer Geiselnahme hin, muss das Tatgericht diese Umstände erkennbar erörtern; andernfalls ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
Bei polizeilichem Schusswaffengebrauch zur Fluchtverhinderung ist für die Vorsatzbeurteilung zu prüfen, ob der Täter irrig tatsächliche Voraussetzungen des zulässigen Schusswaffengebrauchs annahm; ein solcher Tatsachenirrtum kann Vorsatz ausschließen.
Wird eine Notwehr-/Nothilfelage oder eine polizeirechtliche Eingriffslage verneint, ist zusätzlich zu erörtern, ob der Schusswaffengebrauch auch deshalb unzulässig war, weil andere erfolgversprechende, mildere Maßnahmen zur Verfügung standen und dies für den Handelnden erkennbar war.
Die Annahme fahrlässiger Tötung durch Fehleinschätzung einer Einsatzlage kann darauf gestützt werden, dass ein ausgebildeter Polizeibeamter die Möglichkeit von Geiseln in einem Fluchtfahrzeug und das Entfallen einer gegenwärtigen Gefahr für Kollegen hätte erkennen und sein Handeln an den einschlägigen Einsatzvorschriften ausrichten müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. Oktober 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 235/86 1.4. in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Franz-Jochen █████████████████ aus ████, geboren am ██ 1955 in ████████ ███ (aus Alf[REDACTED]), den Polizeiobermeister Ulrich █████████████████ geboren am ███████ 1956 in ████████ aus █, den Polizeiobermeister Ralf █████████████████ geboren ███████████ 1957 in ████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ██ – beide in der Verhandlung vom 2. Juli 1986 – Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist (Fall zum Nachteil ████) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █████ und ███████, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.
Der Angeklagte ██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie die Angeklagten ███████ und ██████ wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von sechs bzw. neun Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ██████ beanstandet außerdem das Verfahren.
Das Landgericht hat festgestellt: Die gesondert verfolgten ███████ und ████ hatten in ███████████████ die an der Einmündung der ██████████ Straße in die █████████████ Straße befindliche Bankfiliale überfallen und von den Bankangestellten Geld erpresst. Nach der Ankunft von Polizeifahrzeugen, in denen sich unter anderem die Angeklagten befanden, hatten sie die Bankangestellten ████████ und ███ als Geiseln genommen, Motorradmasken angezogen und unter Vorhalt von Revolvern die Geiseln gezwungen, mit erhobenen Händen mit ihnen zu dem vor dem Bankeingang stehenden, als Fluchtfahrzeug ausersehenen Pkw der Marke R 4 ███████████ zu gehen und einzusteigen. █████████ musste das Steuer übernehmen, ███ nahm hinter ihm, ███ auf dem Beifahrersitz und ███████ hinten rechts Platz.
Der Angeklagte ███ hatte den Streifenwagen, mit dem er (als Fahrer) und der Angeklagte ██████ gekommen waren, an der Ecke ████████ ██████████████████████ Straße, schräg gegenüber dem Bankeingang etwa 30 m davon entfernt, abgestellt; ██████ stand daneben (UA Bl. 12, 24, 25). Wenige Meter von ihm entfernt stand ein von ihm angehaltener Lastkraftwagen, dessen Fahrer, ███████████████████, er aufgefordert hatte, im Führerhaus zu bleiben. Gegenüber auf dem an der Seite des Bankgebäudes entlangführenden Gehweg der ███████ Straße lagen etwa 12 m entfernt der Angeklagte █████ in einem Blumenbeet und etwa 18 m entfernt der Angeklagte ███████, jeder mit seiner Maschinenpistole im Anschlag; sie konnten den Bereich vor dem Bankeingang nicht einsehen. ███████ bemerkte dies. Er hatte auch sehen können, wie die vier Personen aus dem Bankgebäude herauskamen und in den Pkw einstiegen. Ihm war bewusst, „dass neben den Bankräubern auch Geiseln in dem R 4 saßen“. Über das im Streifenwagen eingebaute Funkgerät gab er an die Einsatzstelle – und nur für diese, nicht für die Kollegen am Tatort hörbar (UA Bl. 8, 37) – die Meldung durch: „Die Täter verlassen die Bank“, und kurz danach: „besteigen einen blauen R 4, wir können noch nichts erkennen.“ Einen Zuruf an die Kollegen █████ und ███ mit dem Hinweis, dass sich in dem Fluchtfahrzeug auch Geiseln befanden, unterließ er (UA Bl. 11 bis 14, 24 f.).
Noch im Bankgebäude hatte ██████ mit dem Knauf seines Revolvers ein rückwärtiges Fenster einzuschlagen versucht, was von Außenstehenden – unter anderem von ████ – als Schuss gedeutet worden war. Als die vier Personen zum Pkw gingen, gab der Polizeibeamte ████████████████████ einen Schuss auf ████ ab, verfehlte diesen jedoch. Etwa als sich der Pkw in Bewegung setzte, zu dem Zeitpunkt, lief ███████ von seinem Streifenwagen weg vorne um den danebenstehenden Lastkraftwagen herum, um dort Deckung zu suchen. Während der Pkw auf der ██████████████████ Straße langsam in Richtung █████████████ Straße anfuhr, sah ███ in einer Garageneinfahrt auf seiner Seite den Polizeibeamten █████ stehen, „und gab aus dem geöffneten Beifahrerfenster einen gezielten Warnschuss ab, der dessen Kopf knapp verfehlte“ (UA Bl. 14). Auch diese Schüsse hatten ███ und ███ gehört (UA Bl. 30).
███ hatte das Geräusch des anfahrenden Pkw vernommen und bemerkt, dass ██████ dessen Rückzug auf das gegenüber der Bank gelegene „Gebäude“ er gesehen hatte, beschossen wurde; da ████ plötzlich aus seinem Blickfeld verschwunden war, „wähnte er ihn in höchster Lebensgefahr oder bereits getroffen“ (UA Bl. 14, 22, 28). Er vermutete in dem Fahrzeug ausschließlich Bankräuber, die rücksichtslos den Fluchtweg freischießen würden und deshalb „für █████ und weitere am Einsatz beteiligte Polizeibeamte eine lebensbedrohliche Gefahr darstellten“ (UA Bl. 14, 21, 28). Als der Pkw die Ecke des Bankgebäudes passierte und in das Blickfeld ███████ geriet, gab er mit bedingtem Tötungsvorsatz aus der Maschinenpistole – innerhalb 2,4 Sekunden, mit einer Pause von nicht ganz einer Sekunde – 19 Schüsse auf den Wagen ab.
Während des Dauerschießens ███████ war Rauch aus dessen Waffe aufgestiegen. Der 6 bis 8 m hinter ihm liegende Angeklagte ███ glaubte, es handle sich um eine Staubwolke, die durch Schüsse der Bankräuber auf ███ aus dem Blumenbeet aufgewirbelt worden sei (UA Bl. 15, 33). Auch er vermutete ausschließlich Bankräuber in dem Pkw, die ihren Fluchtweg freischießen würden. „Spätestens 2 Sekunden nach dem letzten Schuss des Angeklagten ████████ erhob sich der Angeklagte ███ und schoss stehend die 19 Kugeln aus seiner Maschinenpistole, ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz, auf den Wagen.“ Eine Kugel von ██, ███ zwei Kugeln von ███ trafen den Bankangestellten ██████████████ (UA Bl. 16, 18, 25 f.).
Nachdem der Pkw die ███████████████ Straße überquert hatte und an einer Hauswand zum Stehen gekommen war, stiegen der Bankräuber █████ und der Bankangestellte ███████ aus. ████ stellte sich mit erhobenen Händen an eine Hauswand. ████████████ etwas geduckt auf dem den Standorten von ███ und ███ gegenüberliegenden Gehweg der ██████ Straße davon. ██ hielt den Fliehenden, von dem er sah, dass er an der linken Schulter blutete, immer noch für einen bewaffneten Bankräuber. „Der Angeklagte rief den Fliehenden an und forderte ihn auf, stehenzubleiben. Auch der Angeklagte ██ rief ‚Halt, stehenbleiben‘ (UA Bl. 17). Als ██████ nicht anhielt, sondern offensichtlich eine Garageneinfahrt zu erreichen suchte, zielte ███ mit seiner Dienstpistole auf die Oberschenkel des vermeintlichen Bankräubers und schoss zweimal ‚in der (Verletzungs-)Absicht, die weitere Flucht zu unterbinden‘.“ Eine Kugel traf ████████ in den Rücken und streckte ihn zu Boden. „Mit gezückter Waffe traten der Angeklagte ██████ und ein weiterer Polizeibeamter an den Schwerverletzten heran, um ihn zu bewachen“ (UA Bl. 18). Die durch den Schuss ██████ bewirkten Verletzungen führten vier Wochen später zu einem septischen Herzkreislaufversagen und zum Tod ████.
I. Die Revision des Angeklagten ███ Die Strafkammer hat die für den Tod der beiden Geiseln mitursächliche fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht dieses Angeklagten darin gesehen, dass er es unterlassen hatte, den von ihm in etwa 12 und 18 m Entfernung schussbereit die Bankräuber erwartenden Kollegen ██████ und ███ zuzurufen, dass sich in dem in ihr Blickfeld einfahrenden Fluchtfahrzeug auch Geiseln befanden. Die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte die Anwesenheit von Geiseln im Fluchtfahrzeug gekannt hat, enthält jedoch durchgreifende rechtliche Mängel; sie ist lückenhaft.
Nach der Auffassung der Strafkammer konnte der Angeklagte „von seinem Standort aus ungehindert seinen Blick nach allen Seiten hin richten und wie dieser die Lage genau überblickt“ (UA Bl. 25). Diese Feststellung wird noch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ██ ███ von seinem erhöhten Sitzplatz im Führerhaus des Lastkraftwagens aus tatsächlich einen besseren Überblick hatte, und dass aus der Sicht ███ vor dem Bankeingang Autos geparkt waren, die Ursache dafür gewesen waren, dass ████ den kurz vor den geschilderten Vorgängen auf die Straße hinausgetretenen und von ihm verfolgten ██████ aus den Augen verloren hatte. Denn der unmittelbare Bankeingang war gegenüber dem Gehweg um eine Treppe erhöht. Auffällig ist jedoch die Tatsache, dass der den Funkspruch an die Einsatzstelle durchgebende Beamte, bei dem es sich nach der Annahme der Strafkammer um ██████ gehandelt hat, nur von „Tätern“ sprach, „die die Bank verließen und in den Pkw einstiegen, er könne noch nichts erkennen“, wolle aber im folgenden „Näheres“ berichten. Diese Durchsage spricht dafür, dass der Angeklagte ███ die Geiselnahme nicht bemerkt hatte. Für die Annahme einer bewussten Falschmeldung ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Nachdem das Fluchtfahrzeug zum Stehen gekommen war und █████████ davonlief, hat ██████ den Fliehenden zum Stehenbleiben aufgefordert. Diese Aufforderung gibt zwar auch dann einen Sinn, wenn er █████████ als Geisel erkannt hat: sie konnte zu dem Zweck ergangen sein, weiteren Missverständnissen vorzubeugen. Ebenso nahe liegt aber die Möglichkeit, dass auch ████ wie ███ den Fliehenden als Bankräuber betrachtete; dies würde insbesondere dann gelten, wenn ██████ der Beamte gewesen sein sollte, der anschließend „mit gezückter Waffe“ den am Boden liegenden ████████ mitbewachte. Allerdings würde selbst dies nicht zwingend dagegen sprechen, dass er die vorangegangene Geiselnahme wahrgenommen hatte, sich aber im Anschluss an die schwerwiegenden Ereignisse über die Person des Betroffenen erst Klarheit verschaffen musste. Sein Verhalten erschiene aber für diesen Fall zu undifferenziert und zu ungewöhnlich, als dass auf die Prüfung der anderen Möglichkeit, ihm sei schon die Geiselnahme nicht bewusst geworden, verzichtet werden durfte.
Die Urteilsgründe lassen eine Erörterung der vorgenannten Umstände vermissen und besorgen, dass die Strafkammer die ihnen zukommende Bedeutung nicht gesehen hat. Ohne diese Erörterung bilden die Urteilsausführungen keine tragfähige Grundlage für die Annahme, ██████████ die Geiselnahme wahrgenommen und als solche erkannt hat. Das gilt auch auf der Grundlage der Feststellung, dass ███ sich im maßgeblichen Zeitraum an dem genannten Standort mit Sicht auf den Bankeingang aufgehalten und die Funkmeldung durchgegeben, also das Einsteigen von Personen in den Pkw gesehen hat. So bleibt bisher z. B. die Möglichkeit offen, dass ihm im Zusammenhang mit der Bedienung des im Streifenwagen angebrachten Funkgeräts entscheidende Einzelheiten entgangen sind. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung und Erörterung auch der vorgenannten Umstände zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Danach braucht auf die Verfahrensrüge und die Einzelausführung des Beschwerdeführers zur Sachrüge nicht eingegangen zu werden.
II. Die Revision des Angeklagten ██████ Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil ███ lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Insoweit hat die Strafkammer dem Angeklagten zwar zugestanden, sich eine zur tödlichen Schussabgabe berechtigende Nothilfelage vorgestellt zu haben. Sie hat ihm aber für die Fehleinschätzung, bei den Pkw-Insassen handle es sich ausnahmslos um rücksichtslos schießende, andere am Tatort eingesetzte Kollegen gefährdende Bankräuber, Fahrlässigkeit zur Last gelegt.
Die dahingehenden Urteilsausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat den Geschehensablauf und die Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen Vorgänge eingehend dargelegt. Ihre Schlussfolgerung, er hätte auf dieser Grundlage und bei seiner – wenn auch unvollkommenen – beruflichen Ausbildung die Möglichkeit der Anwesenheit von Geiseln im Pkw in Betracht ziehen und überdies bei Schussabgabe die Tatsache, dass eine gegenwärtige Gefahr für Kollegen nicht (mehr) bestand, erkennen können und müssen, ist nicht zu beanstanden.
Die fahrlässige Fehleinschätzung der Situation war für den Tod des Bankangestellten ███████ ursächlich. Bei richtiger Beurteilung der Lage und Einhaltung der für solche Fälle maßgebenden Vorschriften (insbesondere § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen und Nrn. 41.11 und 41.4 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften), zu denen der Angeklagte in der Lage und verpflichtet war, war ein die Geiseln gefährdender Schusswaffengebrauch nicht erlaubt.
Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Dagegen hat die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ██████ keinen Bestand.
a) Nach § 42 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen gegen eine Person, die eines (versuchten oder vollendeten) Verbrechens dringend verdächtig ist und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs keinen Erfolg versprechen, Schusswaffen gebraucht werden, um die Person fluchtunfähig zu machen. Die irrige Annahme dieser tatsächlichen Voraussetzungen würde der Beurteilung einer Verletzungshandlung als Vorsatztat entgegenstehen. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils sind derartige Fehlvorstellungen des Angeklagten teils festgestellt und im Übrigen nicht ausgeschlossen:
Der Angeklagte hatte ████████ auch noch während dessen Flucht als einen bewaffneten Bankräuber angesehen. ███ hatten ihn zum Stehenbleiben aufgefordert. Als ██████ nicht anhielt, schoss der Angeklagte in der Absicht, „den vermeintlichen Bankräuber zu verletzen und dadurch seine weitere Flucht zu unterbinden“ (UA Bl. 17). Den Urteilsausführungen, nach denen ███████ (nur) eine nahegelegene Garageneinfahrt erreichen wollte, ist – schon im Hinblick auf die Erwähnung anderer Fluchtwege (UA Bl. 23) – nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer von einer solchen Absicht ██████ überzeugt war; sie ergeben insbesondere nicht, dass der Angeklagte dieses Vorhaben des Fliehenden erkannt hatte.
Auf der genannten Grundlage hat die Strafkammer zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe eine Gefahr für zwei Kollegen gesehen, als widerlegt erachtet. Damit durfte sie sich aber nicht begnügen. In der vom Angeklagten angenommenen Situation, hätte sie tatsächlich bestanden, wäre je nach Sachlage ein Anhalten des Fliehenden wegen der Gefahr, die von diesem z. B. für Passanten ausgehen konnte, geboten gewesen. Der Schusswaffeneinsatz (in bloßer Verletzungsabsicht zur Fluchtverhinderung) wäre nur dann verboten gewesen, wenn eine andere erfolgversprechende Möglichkeit bestand, die Flucht zu beenden. Ob der Angeklagte eine derartige Möglichkeit – z. B. durch bloße Verfolgung und Anwendung körperlicher Gewalt – gesehen hat, hätte der Erörterung bedurft. Eine dahingehende Überzeugung des Gerichts kann zumal im Hinblick darauf, dass der Angeklagte auch die anderen Pkw-Insassen als Bankräuber betrachtete, den Urteilsgründen nicht entnommen werden.
Die Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils insoweit nötig. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Prüfung der maßgebenden Gesichtspunkte zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
III. Die Revision des Angeklagten ██████ Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Die Ausführungen des Senats zur Revision des Angeklagten ██████ (oben B II 1 zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil ███████) gelten entsprechend. Das Urteil lässt insoweit auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen.
Insbesondere hat das Landgericht die am Tatort herrschende Hektik sowie die Kürze der dem Angeklagten für seine Entscheidungen zur Verfügung stehenden Zeit berücksichtigt. Dass die Strafkammer die regelmäßige Übung von Geiselnehmern, ausdrücklich auf ihre Opfer hinzuweisen, nicht bedacht und deshalb die Möglichkeit des Angeklagten zur rechtzeitigen Erfassung der Situation falsch eingeschätzt habe, schließt der Senat aus.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |