Treffer
BGH Urteil

Unzucht mit Abhängigen: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 235/70
Datum
27.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit zwei minderjährigen Töchtern verurteilt. Zwei Zeuginnen verweigerten die Aussage; polizeiliche Vernehmungsprotokolle wurden dennoch verlesen, was § 252 StPO verletzt, jedoch unschädlich war, da das Gericht die Protokolle nicht zur Überzeugungsbildung herangezogen hat. Der Schuldspruch bleibt bestehen; der Strafausspruch ist wegen unverständlicher Strafzumessungsgründe aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das wollüstige Berühren des Geschlechtsteils eines heranwachsenden Mädchens mit der Hand ist unzüchtig im Sinne des § 174 StGB und des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2

Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle bei Zeugnisverweigerung verletzt § 252 StPO; dieser Verfahrensmangel ist jedoch unschädlich, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht die Protokolle bei seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat.

3

Der Strafausspruch muss in den Urteilsgründen verständlich und nachvollziehbar darlegen, welche Strafzumessungserwägungen zur Sanktion geführt haben; unverständliche oder widersprüchliche Ausführungen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Bei der Strafzumessung ist bei verschiedenen tatbestandlichen Bewertungen transparent darzulegen, inwieweit die unterschiedlichen Grundtatbestände strafschärfend oder mildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 235/70

in der Strafsache gegen den Schlosser Aloys Josef ██████████ aus ███, geboren am ███ in ████████, Kreis ██████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr. Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,

Dr. ███████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen berührte der Angeklagte in je einem Fall seine ███████████ 1952 geborene Tochter Roswitha und seine ████████ 1954 geborene Tochter Gertrud, als diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unzüchtig am Geschlechtsteil. Die Strafkammer hat ihn deshalb – unter Freisprechung von einem weiteren Vorwurf – wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

In der Hauptverhandlung haben Roswitha und Gertrud ██████ als Zeuginnen die Aussage verweigert. Die Strafkammer hat daraufhin die Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung der Mädchen angeordnet. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO.

Dennoch ist die Rüge nicht begründet, da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen kann: Die Urteilsgründe (UA S. 6, 11) ergeben eindeutig, dass die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die verlesenen Protokolle unberücksichtigt gelassen hat.

II. 1.) Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang (UA S. 5, 9) sieht die Strafkammer unzweifelhaft

Handlungen des Angeklagten darin, dass er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten jeweils einer seiner Töchter bewusst mit der Hand an den Geschlechtsteil fasste. Mögen diese Handlungen auch, wie die Kammer hervorhebt, „an der unteren Grenze der Intensität eines Eingriffs in die Geschlechtsintegrität“ der beiden Mädchen gelegen haben, so waren sie doch mehr als nur zufällige Berührungen oder unbedeutende, strafrechtlich unerhebliche Zudringlichkeiten: Das wollüstige Berühren des Geschlechtsteils eines heranwachsenden Mädchens mit der Hand ist stets unzüchtig im Sinne sowohl des § 174 StGB wie des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt auf S. 13/14 UA strafschärfend „insbesondere (?) im Falle der Gertrud ██████, dass es sich dabei um einen mit erheblich höherer Strafe bedrohten Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehandelt hatte als im Falle des § 174 Abs. 1 StGB (Roswitha ██████)“. Dieser Satz ist schlechthin unverständlich und lässt deshalb besorgen, dass die Kammer der Strafzumessung unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat.

WillmsHürxthalBaumgarten
KirchhofMüller
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