Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallkenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 235/63
Datum
24.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Rückfallbetrugs. Das Revisionsgericht verwirft prozessuale Rügen mangels Substantiierung, nimmt aber die Aufhebung des Strafausspruchs vor, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte von der früheren Strafe Kenntnis hatte. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn die die Rüge begründenden Tatsachen nicht angegeben werden.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel das Tatgericht hätte verwenden sollen.

3

Für die Annahme des Rückfalls (§ 264 StGB) gehört zur Verwirklichung des inneren Tatbestands die Kenntnis des Täters von den Rückfallvoraussetzungen; fehlen hierzu Feststellungen, ist die Rückfallverurteilung nicht aufrechtzuerhalten.

4

Bei der Strafzumessung sind die Versagung mildernder Umstände und die Bezeichnung als "erheblich vorbestraft" durch tatsächliche Feststellungen zu stützen, insbesondere bei geringem Schaden.

Vorinstanzen

Landgericht Tuttlingen, 24. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████████, dort geboren, den Anstreicher Heinz ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tuttlingen vom 24. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Die vom Angeklagten selbst in seiner vor dem Urkundsbeamten abgegebenen Rechtsfertigungserklärung erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Aus demselben Grunde muss die vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge unberücksichtigt bleiben; denn es fehlt die Angabe derjenigen Beweismittel, die das Landgericht nach Ansicht der Revision hätte benutzen sollen. Im Übrigen enthält die Rechtsfertigungsschrift nur unzulässige Angriffe gegen das Ermessen des Tatrichters bei der Strafzumessung. Ein Vergleich zwischen den gegen den Angeklagten und den im Urteil der Strafkammer vom 21. Februar 1963 gegen seinen Bruder ausgesprochenen Strafen kann nicht Gegenstand eines Revisionsangriffs sein.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt jedoch aus einem anderen Grund zur Aufhebung im Strafausspruch. Nach den Urteilsfeststellungen liegen zwar objektiv die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB vor. Die erste vom Landgericht herangezogene Strafe wegen Betruges ist durch das Gesetz vom 17. Juli 1954 erlassen worden. Dagegen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob dem Angeklagten der Erlass dieser Strafe zur Zeit der Begehung der in diesem Verfahren abzuurteilenden Taten bekannt war. Dies liegt zwar nahe, kann aber vom Revisionsgericht nicht unterstellt werden. Da zum inneren Tatbestand des Rückfallbetruges die Kenntnis des Täters von den Rückfallvoraussetzungen gehört (BGH NJW 1952, 230), diese aber bisher nicht feststeht, kann die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung betrifft nur den Strafausspruch einschließlich der Rückfallvoraussetzungen, da im Übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen das Urteil bestehen.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit zur Prüfung geben, ob die Versagung mildernder Umstände in allen Fällen trotz des teilweise geringen Schadens angebracht ist. Jedenfalls wird es sich empfehlen, die Annahme, der Angeklagte sei „erheblich“ vorbestraft, eingehender als bisher mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen.

BaldusMayrMeyer
DotterweichHenning
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Rückfallkenntnis — Themis