Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/62
- Datum
- 13.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer die Rüge nicht substantiiert ausführt.
Bei erheblichen Zweifeln an der tatsächlichen Feststellung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; unzureichend begründete oder widersprüchliche Würdigungen können die Aufhebung des Strafurteils rechtfertigen (in dubio pro reo).
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und als Herr seiner Entschlüsse von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; ein durch äußere Unmöglichkeiten erzwungener Abbruch ist nicht strafbefreiend.
Vorbereitende oder zugleich dem gleichen Tatplan dienende sexuelle Handlungen begründen bei Einheit des Tatplans keine selbständige Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; eine gesonderte Verurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Bestrafung wegen versuchter Notzucht entfiele.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████████, dort geboren, den Zimmermann Hans ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Leitsatz
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und mit Körperverletzung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.
1. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht möglicherweise in einer Hinsicht den Grundsatz nicht beachtet hat, dass jeder Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlagen muss („in dubio pro reo“).
In der Sachverhaltsschilderung stellt das Landgericht fest, dass sich der Versuch („das Ganze“) im Zeitraum von „etwa einer Stunde“ abgespielt habe. Im Abschnitt zur Beweiswürdigung ist dazu ausgeführt, die Zeugin ███████████ habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Dauer ihres „Kampfes“ (im Urteil selbst in Anführungszeichen) mit dem Angeklagten mit einer Stunde, in der Hauptverhandlung jedoch mit zwei Stunden angegeben. Gründe dafür, weshalb das Landgericht den kürzeren Zeitpunkt der Schuldfeststellung und der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, sind im Urteil nicht angegeben.
Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht der Meinung war, je kürzer der „Kampf“ zwischen den beiden gedauert habe, desto günstiger sei dies für den Angeklagten, und dass es nur aus diesem Grunde die erwähnte Feststellung getroffen hat. Möglich ist aber auch, dass umgekehrt die längere Dauer von zwei Stunden dem Angeklagten für die Beurteilung der Schuldfrage günstiger war. Denn die Dauer des Vorgangs kann die Beweiswürdigung, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ wie insbesondere auch die des Angeklagten und seines Geständnisses entscheidend beeinflusst haben. Je länger der „Kampf“ gedauert hat, desto eher kann es sich um einen bloßen Scheinkampf zwischen den beiden gehandelt haben. Ohnehin ist schon bei Annahme eines nur einstündigen Kampfes nicht erklärlich, was in dieser langen Zeit an Gewalttätigkeiten des Angeklagten auf der einen Seite, an Widerstandshandlungen der Frau auf der anderen Seite geschehen sein soll. Das Urteil lässt das jedenfalls nicht zureichend erkennen; die geschilderten gewaltsamen Handlungen des Angeklagten können diese Zeit nicht ausgefüllt haben. Noch größer werden diese Bedenken, wenn der „Kampf“ sogar zwei Stunden gedauert hat.
In diesem Zusammenhang fällt besonders auf, dass Frau ███ keine Möglichkeit gehabt haben soll, um Hilfe zu rufen, obwohl sich der Vorfall nur 20–50 m von ihrer Wohnung und ihrem dort befindlichen Ehemann entfernt ereignete, und obwohl der Angeklagte kaum diese ganze Zeit über ihren Mund zugehalten haben kann. Wenn aber eine so naheliegende Möglichkeit sich zu wehren von Seiten des Opfers außer Acht gelassen wird, kann dies ein gewichtiges Anzeichen nicht ernstlichen Widerstandes sein, mindestens vom Täter so aufgefasst werden.
2. Unabhängig von diesen Erwägungen kann aber auch die Entscheidung des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch der Notzucht von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Das Landgericht geht zwar ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte endgültig von dem Notzuchtsversuch zurückgetreten ist, beurteilt diesen Rücktritt offenbar aber als unfreiwillig. Denn es führt dazu aus, dass der Angeklagte nur deshalb von der Zeugin abgelassen habe, weil er infolge ihrer heftigen Gegenwehr nicht zum Ziele gelangt sei. Hier ist möglicherweise übersehen, dass der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB auch von außen kommen kann (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48). Entscheidend ist, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält. Dies ist hier in hohem Maße wahrscheinlich. Angesichts seines ersten brutalen Überwältigungsversuchs (u. a. mit Würgen) ist nicht ohne weiteres verständlich, warum er es nicht für möglich gehalten haben sollte, durch Fortsetzung eines solchen Vorgehens zu seinem Ziele zu gelangen, und es liegt nahe, dass er deshalb nicht zu diesem Ziele gelangt ist, weil er eben freiwillig von dem gewaltsamen Vorgehen Abstand genommen hat. Seine Bitte an die Zeugin, mit ihm zum Rhein zu gehen, um dort geschlechtlich zu verkehren, spricht gerade dafür, dass er zwar nicht den Verkehr, aber dessen Erzwingung von sich aus aufgegeben hat. Zudem war der Angeklagte bereits mit dem Finger in die Scheide der Zeugin gelangt, was immerhin darauf hindeutet, dass die Verwirklichung der weiteren Absicht nicht am Widerstand der Zeugin gescheitert ist.
Bei der Beurteilung seiner maßgebenden Motive zum Rücktritt und seiner Vorstellungen dabei kam schließlich in Betracht, dass beide sich kannten, dass er gemeinsam mit ihr die verlorengegangenen Schuhe suchte, und dass er sie sogar noch bis vor das Haus begleitete.
3. Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte gewaltsam der Zeugin ████████ an die Brust gegriffen und einen Finger in ihre Scheide eingeführt hat, ein selbständiges Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Ob diese Betätigungen aber – ebenso wie der Griff unter ihren Rock zwischen die Beine – nicht bloß den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit ihr vorbereiten und verwirklichen helfen sollten, ist im Urteil nicht ausgeführt, obwohl dies nach den gesamten Umständen nahe lag. In einem solchen Falle liegt aber Gesetzeseinheit zwischen Notzuchtsversuch und gewaltsamer Unzucht mit der Folge vor, dass eine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet (vgl. BGHSt 17, 1 = NJW 1962, 681). Die Vorschrift würde erst dann wieder anwendbar sein, wenn die Bestrafung wegen versuchter Notzucht wegen freiwilligen Rücktritts entfiele.
Nach alledem kann das Urteil mit den Feststellungen keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass bei der Eigenart des Falles das Geständnis des Angeklagten über sein gewaltsames Vorgehen gegenüber der Zeugin ██ nicht unerheblichen Bedenken begegnet. Wenn es zwischen beiden doch zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sein sollte, wäre nicht schlechthin von der Hand zu weisen, dass der Angeklagte, der mit dem Ehepaar ██ bekannt war und als „ordentlicher Gast“ das Vertrauen des Ehemannes ███████ genoss, möglicherweise die Zeugin ███████ █████ eine unwahre Selbstbezichtigung in Schutz genommen hat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |