Revision: Unterlassene Vernehmung zur Person führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/58
- Datum
- 25.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll die Eintragung über die Vernehmung des Angeklagten zur Person, begründet dies nach § 274 StPO die negative Beweiskraft dafür, dass die Vernehmung nicht stattgefunden hat.
Die Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO ist in der Regel auch nach teilweiser Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Strafausspruchs erforderlich, weil sie für die Strafzumessung erheblich sein kann.
Die Unterlassung der Vernehmung zur Person kann eine aufhebungswürdige Verfahrensverletzung darstellen, wenn dadurch die Grundlagen der Strafzumessung beeinträchtigt werden.
In Fällen wie dem entschiedenen ist die vollständige Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der vorausgegangenen Urteile zweckmäßig, um Missverständnisse über Strafzumessungsgrundlagen zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Daniel L████ aus ██████, geboren am █████ 1926 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit teils mit Urkundenfälschung, teils mit Unterschlagung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Landgericht ihn unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Betruges in vier Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in einem weiteren Fall zu einem Jahr fünf Monaten Gefängnis. Auf die neue Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Strafausspruch in den vier Fällen des Betruges, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Strafkammer, die nur noch in diesem Umfang zu entscheiden hatte, hat nunmehr für den einen Monat, für die drei anderen noch abzuurteilenden Betrugsfälle je zwei Monate Gefängnis festgesetzt und mit den bereits rechtskräftig verhängten Strafen zusammen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet. Auch dieses Urteil muss auf die abermalige Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, aufgehoben werden.
Der Angeklagte trägt vor, dass er in der neuen Hauptverhandlung nicht über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und dass der Eröffnungsbeschluss nicht verlesen worden sei. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll begann die Verhandlung, „indem der Vorsitzende einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens hielt“.
Der Vordruck über die Vernehmung des Angeklagten zur Person und über die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses ist durchstrichen. Vor der Erklärung des Angeklagten zur Sache findet sich nur noch ein Vermerk über die Verlesung des letzten landgerichtlichen Urteils und des letzten Revisionsurteils; die Erklärung, dass diese Urteile verlesen worden seien, ist durch Bleistiftvermerke des Vorsitzenden dahin eingeschränkt, dass nur Teile des Urteils des Landgerichts und nur der Tenor des Revisionsurteils verlesen worden seien. Diese Bleistiftvermerke stellen nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden jedoch keine Änderung des Protokolls, sondern nur „Änderungserwägungen“ dar, die nicht durchgeführt wurden.
Ob durch die Bleistiftvermerke die Beweiskraft des Protokolls insoweit beeinträchtigt wird und ob, falls die vollständige Verlesung des landgerichtlichen Urteils als bewiesen anzusehen wäre, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hätte entbehrt werden können (vgl. RGSt 4, 426; 21, 436; HRR 1935 Nr. 1564), bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls die Verfahrensbeschwerde, der Angeklagte sei nicht zur Person vernommen worden, durchgreift. Dass die Vernehmung unterblieben ist, ergibt die negative Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO. Diese Vernehmung ist für die Entscheidung über den Strafausspruch aber gerade nicht nur für die Identifizierung des Angeklagten wesentlich: Sie ist nicht nur für die Identifizierung des Angeklagten erforderlich. Wenn auch gelegentlich die Verhandlung zur Sache und die Beweisaufnahme die für die Strafzumessung maßgebenden Tatsachen ergehen können (RG JW 1931, 235 Nr. 19), so wird in der Regel nicht auszuschließen sein, dass die Strafzumessung, auch zugunsten des Angeklagten, durch Erforschung seines Werdeganges, seiner familiären und sonstigen persönlichen Umstände, seiner kriminellen Vergangenheit oder Unbestraftheit erheblich beeinflusst wird. Auch nach Aufhebung eines Urteils nur im Strafausspruch ist deshalb im Regelfall seine Vernehmung zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO erforderlich. Insoweit wird insbesondere auf die Entscheidung HESt 1, 169 hingewiesen. Auf der Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO kann das angefochtene Urteil beruhen.
Auf die weiteren Verfahrens- und Sachbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Die vollständige Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der vorausgegangenen Urteile ist in Fällen der vorliegenden Art zweckmäßig.
b) Obwohl das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1957 nur hinsichtlich eines Teils des Strafausspruchs aufgehoben worden ist, sollte die Bezugnahme auf allgemeine Strafzumessungserwägungen dieses Urteils zur Vermeidung von Missverständnissen unterbleiben.
c) Die Urteilsformel des das Verfahren zum Abschluss bringenden Urteils muss erkennen lassen, wegen welcher Straftaten der Angeklagte zu der nunmehr
festzusetzenden Gesamtstrafe verurteilt worden ist.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Scharpenseel | Menges |