Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise stattgegebene Revision – Ergänzung um gefährliche KV und Änderung Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 235/57
Datum
03.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Urteil wegen schwerer Raube, Diebstähle und Hehlerei. Der BGH änderte den Schuldspruch der Angeklagten P, indem er eine tateinheitliche gefährliche Körperverletzung zum schweren Raub hinzufügte, und änderte den Schuldspruch des K in vollendete Hehlerei, hob insoweit aber den Strafausspruch auf und verwies zurück. Im Übrigen wurde die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen; die Revision der Angeklagten P wurde ebenfalls verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn aus den festgestellten Tatsachen eine weitere tatbestandliche Verantwortlichkeit hervorgeht und der Strafausspruch hierdurch nicht beeinflusst ist.

2

Bei bestehendem Zweifel an der Beteiligungsform (z. B. Mittäterschaft) ist zugunsten des Angeklagten von der schwereren Beteiligungsform Abstand zu nehmen, sofern der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen nicht trifft.

3

Unter Mitwirken zum Absatz im Sinne der Hehlerei ist jede vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes zu verstehen; das Mitwirken ist somit auch dann als vollendete Hehlerei zu werten, wenn der angestrebte Absatz nicht zustande kommt.

4

Für den Betrug ist eine Täuschung über Tatsachen erforderlich; die bloße Erhebung einer unberechtigten Forderung ohne Vorspiegelung unwahrer Tatsachen begründet keinen Betrug.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 13. Februar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer Klaus █████, geboren am █ in ████,

2.) den Schnittfriseur Hermann ███, geboren am 19. █ in ████,

3.) die Vertreterin █, geboren am █ in H████,

4.) den ███████████ ████ █, geboren am █,

wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

██████████████████████ ████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 13. Februar 1957

1.) hinsichtlich der Angeklagten P███ im Schuldspruch dahin abgeändert, dass sie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird,

2.) hinsichtlich des Angeklagten K███ a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er statt wegen versuchter wegen vollendeter Hehlerei verurteilt wird, b) insoweit im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten R███ wird verworfen.

Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte P███ ist wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Jugendstrafe, der Angeklagte K███ wegen Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl, sowie wegen Betruges unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis, der Angeklagte L███ wegen Hehlerei, Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchter Hehlerei unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. ████ und ███ sind vom Vorwurf des Betruges gegen den Arbeiter █████ freigesprochen worden; insoweit sind ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. Der Angeklagte H███ ist von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte P███ haben Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Während die Angeklagte P███ ihre Freisprechung erstrebt, wendet sich die Staatsanwaltschaft im Einzelnen mit folgender Begründung gegen das Urteil der Strafkammer:

1. ███ und ████ seien wegen eines Betruges gegen ████ zu verurteilen; keinesfalls hätten sie aus Rechtsgründen, sondern höchstens mangels Beweises freigesprochen werden dürfen.

2. ███ hätte wegen schweren Raubes an ██ nicht wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden müssen.

3. Die Angeklagte ███ sei außer wegen des schweren Raubes auch wegen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen; sie sei auch der Beihilfe zu einem von K███ begangenen Gänsediebstahl, insoweit möglicherweise der sachlichen Begünstigung schuldig.

4. Soweit L███ wegen versuchter Hehlerei verurteilt worden ist, liege bei richtiger Beurteilung vollendete Hehlerei vor.

5. H███ hätte wegen der ihm zur Last gelegten Hehlerei verurteilt werden müssen.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Soweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten H███ angreift, ist die Revision unzulässig. Nach der Revisionsschrift vom 13. Februar 1957 hat die Staatsanwaltschaft als Gegenstand der Revision das gegen die Angeklagten L███, K███ und P███ ergangene Urteil bezeichnet. Den Angeklagten H███ hat sie ebensowenig in der Revisionsschrift bezeichnet wie den ebenfalls freigesprochenen früheren Mitangeklagten S███, gegen dessen Freisprechung sie auch jetzt nicht angeht. Erst in der Revisionsbegründung vom 23. März 1957 wendet sie sich gegen die Freisprechung des H███; soweit in diesen Ausführungen eine Revisionseinlegung zu erblicken ist, ist sie verspätet.

2. Der Betrugsanklage gegen K███ und ████ liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gelegentlich einer gemeinsamen Bierreise nahmen die Angeklagten den P███ im Kraftwagen des K███ von Pirmasens nach Merzalben mit; ████ übergab seinen Zechgenossen sein Postsparbuch mit dem Auftrag, davon Geld für die Fortsetzung der Zecherei abzuheben. Nachdem diese den Auftrag ausgeführt hatten, behielten sie 50,— DM für sich und erklärten dem ████, soviel habe er für die Benutzung ihres Kraftwagens zu zahlen, obwohl ihm der Betrag hoch erschien. Damit war P███ einverstanden. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, weil es an einer Täuschung fehle; ████ sei nicht etwa sinnlos betrunken gewesen. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hiergegen ist nicht geeignet, den Freispruch zu erschüttern. Die Angeklagten mögen eine unberechtigte Forderung erhoben haben, sie haben ████ aber keine unwahren Tatsachen vorgespiegelt. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Angeklagten hätten höchstens mangels Beweises freigesprochen werden dürfen, will sie sich anscheinend gegen die Kostenentscheidung wenden; denn hier hat die Strafkammer die notwendigen Auslagen der Angeklagten auferlegt. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben; die Strafkammer hat die Angeklagten L███ und K███ von der Anklage des Betruges nicht nur mangels Beweises, sondern auf Grund der Aussage des P███ wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.

3. Auf der Weiterfahrt nach Dernbach erlitt der von K███ gesteuerte Wagen des K███ eine Reifenpanne. L███ brachte zu Fuß den beschädigten Reifen zu einer Reparaturwerkstatt, während K███, P███ und die P███ beim Wagen warteten. Diese beschloss, den mittlerweile stark angetrunkenen P███ zu berauben; sie schlug mit ihren Fäusten auf ihn ein, sodass er stolperte und die Straßenböschung herunterrollte. Sie folgte ihm, schlug mit einem Schotterstein auf seinen Kopf ein und entriss ihm aus der Uhrentasche sein Geld. ███ war den Yamofenden gefolgt, sagte ██, sie solle aufhören. Die zur Straße aufgestiegene ███ forderte von dort aus den ████ auf, dem P███ auch die Uhr abzunehmen. ██ hielt auf Verlangen des K███ seinen Arm hin, sodass █████ die Uhr abnehmen konnte.

Die Strafkammer hat das Verhalten der Angeklagten P███ lediglich als schweren Raub beurteilt. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft vorzunehmende Nachprüfung ergibt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs zu verurteilen gewesen wäre. Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen. Da die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen berücksichtigt hat, in welcher Art und Weise die Angeklagte P███ Gewalt angewendet hat, ist es ausgeschlossen, dass der Strafausspruch durch die Unvollständigkeit des Schuldspruchs beeinflusst worden ist.

4. Die Strafkammer hat den Angeklagten K███ wegen Diebstahls bestraft, weil er dem █████ nach der Beraubung durch die P███ die Armbanduhr weggenommen hat. Mittäterschaft am schweren Raub wird verneint, weil ███ keine Gewalt gegen P███ ausgeübt und die Uhr ohne Widerstand bei P███ zu finden diesem abgestreift habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Würdigung des Sachverhalts. In der Tat wäre eine Mittäterschaft ████ möglicherweise in der Form der sukzessiven Mittäterschaft (BGHSt 2, 344, 345) in Frage gekommen, wenn der Raubvorsatz der ███ sich auch auf die Uhr erstreckt hätte und ██████ bevor die ██████ die Beraubung des P███ beendet hatte, den Entschluss gefasst hätte, sich durch Wegnahme der Uhr unter Ausnutzung der durch die ██ geschaffenen Lage noch an ihrer Tat zu beteiligen. Den insoweit vorauszusetzenden inneren Tatbestand hat aber das Landgericht weder bei der P███ noch bei K███ festgestellt und augenscheinlich nicht feststellen können. Der bei der Strafkammer bestehende Zweifel, ob die P███ auch die gewaltsame Wegnahme der Uhr in ihren Raubvorsatz aufgenommen hatte und ob K███ eine bestimmte Vorstellung in dieser Richtung hatte, musste sich zugunsten K███ dahin auswirken, dass ihm nur die ohne Gewaltanwendung vorgenommene Wegnahme der Uhr, also ein Diebstahl zugerechnet werden konnte. Andererseits blieb bei Beurteilung der P███ der Zweifel bestehen, ob sie nicht auch hinsichtlich der Uhr Raubvorsatz hatte; war dies der Fall, so konnte sie wegen der an ███ gerichteten Aufforderung, die Uhr wegzunehmen, nicht neben dem Raub wegen Anstiftung zum Diebstahl bestraft werden, da diese dann in dem Raub aufging. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den bestehenden Zweifel sich zugunsten der Angeklagten ███ auswirken lassen. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann deshalb hinsichtlich der Beurteilung dieses Sachverhalts keinen Erfolg haben.

5. Gelegentlich einer gemeinsamen Fahrt am 17. Juli 1956 stahl █████ aus einem Stall Gänse und verstaute sie im Kofferraum des Kraftwagens. Der Angeklagten P███, der die Mittäterschaft vorgeworfen wurde, ist nach den Feststellungen der Strafkammer, die insoweit belastenden Aussagen des █████ keinen Glauben geschenkt hat, keine Beteiligung an dem Diebstahl nachgewiesen worden. Soweit die Staatsanwaltschaft hierzu Ausführungen macht, die eine Verurteilung der P███ wegen Beihilfe zum Diebstahl rechtfertigen sollen, sind sie im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil sie keine Stütze in den Feststellungen der Strafkammer finden.

6. Begründet ist hingegen der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten L███ nur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Hehlerei. L███ hat versucht, die von K███ gestohlenen Gänse abzusetzen, indem er sie unter Vorspiegelung falscher Behauptungen über ihren Erwerb dem Mitangeklagten H███ zum Kauf anbot. Da H███ aber den Ankauf abgelehnt hat, glaubt das Landgericht, nur Versuch der Hehlerei annehmen zu dürfen, weil der erstrebte Absatz des Diebesguts missglückt ist. Das ist rechtsfehlerhaft. Unter Mitwirken zum Absatz ist jede vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit zum Zwecke des Absatzes zu verstehen, auch wenn dieser nicht erzielt wird (Urteil des erkennenden Senats in NJW 1955, 350).

II. Revision der Angeklagten P███

Die Revision, die sich im Wesentlichen gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung wendet und Schlussfolgerungen aus einem mit den Feststellungen der Strafkammer unvereinbaren Sachverhalt zieht, ist offensichtlich unbegründet.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten, soweit die Angeklagten ██ nicht wegen gefährlicher Körperverletzung und ███ nur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Hehlerei verurteilt worden sind.

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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