Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter uneidlicher Aussage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/52
- Datum
- 08.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vor Ablegung des Zeugniseids abgegebene Antwort, die nach richterlicher Zurückweisung nicht mehr Gegenstand der Vernehmung ist, erfüllt nicht den äußeren Tatbestand des Meineids (§154 StGB).
Meineid beginnt erst mit dem Sprechen der Eidesworte; fehlt die Vorstellung, dass eine frühere Äußerung unter Eid fällt, scheidet §154 StGB aus.
Besteht der Vorsatz, eine unwahre Aussage auch dann zu geben, wenn sie zum Gegenstand der Eidesleistung würde, so begründet dies den inneren Tatbestand eines Versuchs der uneidlichen Aussage (§153 StGB).
Eine Zeugenaussage ist erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet; wenn die Äußerung vor Vollendung liegt, kann allenfalls ein Versuch vorliegen.
Eine Revisionsrüge ist unzulässig nach §344 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände darlegt, die den Vorderrichter zur Vernehmung einer weiteren Zeugin veranlasst hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 30. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Schneiderin Elisabeth ██████████████████ █████ aus ███, geboren am ██████ in ████, wegen versuchter falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 30. November 1951 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchter uneidlicher Aussage vor Gericht zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind unbegründet.
Revision der Angeklagten.
I.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet sie, dass die Strafkammer über eine näher bezeichnete Beweistatsache nicht noch Frau W[REDACTED] als Zeugin vernommen habe. Sie führt jedoch keine Umstände an, die den Vorderrichter hierzu hätten drängen müssen. Die Rüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Was die Revision mit der Sachbeschwerde vorbringt, liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet oder ist offensichtlich unbegründet.
Revision der Staatsanwaltschaft.
II.
Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1.) Das Urteil stellt fest: Die Angeklagte erstattete unter fremdem Namen gegen die Eheleute L[REDACTED] bei dem Stadtjugendamt eine Anzeige wegen Kindesmisshandlung. In dem gegen die Eheleute L[REDACTED] daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde sie als Zeugin vernommen. Dabei fragte sie der Verteidiger, ob sie die Anzeige an das Stadtjugendamt geschrieben habe. Das verneinte sie wahrheitswidrig. Unmittelbar danach erklärte der Vorsitzende des Gerichts, dass er die Frage des Verteidigers nicht zulasse. Einige Stunden nach der Vernehmung leistete die Angeklagte den Zeugeneid.
2.) Die Strafkammer nimmt an, dass die Antwort der Angeklagten auf die Frage des Verteidigers nicht Teil der von ihr beschworenen Aussage gewesen sei. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem der Vorsitzende die Frage des Verteidigers zurückgewiesen hatte, war sie jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten. Ihre Antwort gehörte also nicht zu der Aussage, deren Richtigkeit sie beschwor. Es fehlt deshalb schon am äußeren Tatbestand des § 154 StGB. Da ein Meineid erst mit dem Sprechen der Eidesworte begonnen wird (RGSt 54, 117, 120/121; OGHSt 2, 161; BGHSt 1, 241, 243/244) und die Angeklagte hierbei nicht angenommen hat, dass ihre Antwort an Rechtsanwalt Dr. ███ unter den Eid falle, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, scheidet auch ein versuchtes Verbrechen nach § 154 StGB aus.
3.) Hingegen ist die Angeklagte nach den Feststellungen eines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Antwort der Angeklagten infolge der Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch den Vorsitzenden erst von diesem Zeitpunkt ab oder rückwirkend von Anfang an als Aussage ausschied. Denn die Angeklagte gab die unwahre Antwort „gleichgültig, ob die Frage zugelassen würde oder nicht“. Hieraus ergibt sich dem Urteilszusammenhang nach als Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte die unrichtige Antwort auch erteilen wollte, wenn sie zum Gegenstande ihrer Vernehmung gehörte. Der innere Tatbestand des § 153 StGB ist also gegeben. Der äußere Tatbestand ist aber, selbst wenn die Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch den Vorsitzenden nur für die Zukunft wirken sollte, jedenfalls deshalb nicht voll erfüllt, weil eine Aussage erst mit ihrem Abschluss vollendet ist, d. h. dann, wenn dem äußeren Geschehen nach der Richter seine Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (OGHSt 2, 161). Die Angeklagte ist deshalb nur eines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Dr. Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dotterweich | Sauer |