Feststellung erstattungsfähiger Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers (max. 100 €)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/24
- Datum
- 26.11.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:261125B2STR235.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Erstattungsfähige Auslagen nach § 46 Abs. 2 RVG sind nur solche, ohne die der beigeordnete Pflichtverteidiger die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 143 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung, sodass daraus Erstattungsansprüche für notwendige Auslagen folgen können.
Bei der Bemessung von Übernachtungskosten ist auf einen angemessenen, nicht luxuriösen Standard abzustellen; zur Rechtssicherheit kann ein pauschaler Höchstbetrag festgesetzt werden.
Bei der Festsetzung von Höchstbeträgen sind frühere Entscheidungen des BGH zu berücksichtigen; für den in Rede stehenden Zeitpunkt sind Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel bis zu 100 Euro als auskömmlich anzusehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteil
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
Tenor
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. aus E. vom 23. Oktober 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.
Gründe
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).
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