Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtentscheidung über hilfsweisen Beweisantrag in Meineidsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 23/51
Datum
06.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht verneint Mängel hinsichtlich der Nichtvereidigung einer Zeugin und der Verwertung früherer Aussagen. Beanstandet wird jedoch, dass ein hilfsweise gestellter Beweisantrag nicht beschieden wurde, wodurch die Entscheidung aufzuheben ist. Sachlich-rechtlich bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung einer Zeugin ist durch einen Beschluss mit Gründen festzustellen; ist dies dem Protokoll zu entnehmen, liegt hierin kein Verfahrensmangel.

2

Die Verwertung früherer Bekundungen einer Zeugin ist zulässig, sofern das Urteil den wesentlichen Inhalt dieser Bekundungen wiedergibt und sich damit zur Begründung stützt.

3

Ein Hilfsbeweisantrag ist vom Gericht zu entscheiden; hat dessen Erfüllung erkennbar Einfluss auf die Schuldfrage, bedarf es einer ausdrücklichen Auseinandersetzung in den Urteilsgründen.

4

Unterlässt das Gericht die Entscheidung über einen Beweisantrag, der bei Bestätigung zu einem anderen Ergebnis in der Schuldfrage führen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 12. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Schlossermeister Joh. geb. am ███ 1893 in ████, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Pr. Schirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Tenneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Oktober 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer der Eidesfähigkeit auf Lebensdauer aberkannt.

Der Angeklagte rügt das Urteil in verfahrensrechtlicher und in strafrechtlicher Beziehung.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hält das Urteil, allerdings nur in einem Punkt, nicht stand.

1.) Unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, dass die Zeugin ███ auf ihre am ersten Verhandlungstag gemachte Aussage nicht vereidigt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge vor, das Gericht hätte die Nichtvereidigung beschließen und eingehend begründen müssen, also einen Verfahrensmangel in der Hauptverhandlung. Er meint, das Gericht habe keinen mit Gründen versehenen Beschluss über die Nichtvereidigung der Zeugin erlassen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie sich nämlich aus dem maßgebenden Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 274 StPO) ergibt, beschloss und verkündete das Gericht nach der Vernehmung der Zeugin ███ zu ihrer Aussage gemäß § 60 Nr. 2 StPO: „Die Zeugin bleibt auf ihre heutige Aussage unvereidigt.“ Danach steht fest, dass das Gericht sowohl einen Beschluss über die Nichtvereidigung der Zeugin erlassen als auch eine Begründung dafür gegeben hat. Der von der Revision behauptete Mangel liegt somit nicht vor. Schon deshalb muss die Rüge scheitern (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob die Bestimmung des § 60 Nr. 2 StPO auf die Zeugin mit Recht angewandt worden ist, muss bei diesem Ergebnis unerörtert bleiben; denn gegen diesen etwaigen Verfahrensmangel richtet die Revision nicht.

2.) Ebensowenig stichhaltig ist der Vorwurf, das Gericht habe die Aussage der Zeugin ██████ verwertet, die sie in der früheren Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in derselben Sache am 5. März 1950 gemacht hatte. Das Urteil gibt lediglich den wesentlichen Inhalt der Bekundungen dieser Zeugin in der Hauptverhandlung vom 11. und 12. Oktober 1950 wieder und verwertet nur sie. Das entspricht dem § 261 StPO.

3.) Dagegen rügt der Angeklagte mit Recht, dass das Urteil einen in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht beschieden habe.

Die Anklage legte ihm zur Last, er habe als Partei in einem Zivilprozess falsch geschworen. Darin war er angeklagt, einen seinem vermissten Sohn gehörigen mittelgrauen Sportanzug herauszugeben; dessen Jacke mit aufgesetzten Seitentaschen und einem losen Querriegel im Rücken versehen war. Der Angeklagte bestritt sowohl, den Anzug gefragt zu haben, als auch zu wissen, wo er sich befinde. Dagegen bekundeten mehrere Personen, den Angeklagten öfters im Anzug des Sohnes gesehen zu haben. Auf deren gleichbleibende Angaben in der Hauptverhandlung stützt sich die Verurteilung wegen Meineides. Das Urteil legt entscheidende Bedeutung unter anderem auch der sich als erwiesen erachteten Tatsache bei, dass der Angeklagte keinen eigenen Sportanzug mit einem Rückenriegel besessen habe, und folgert daraus, dass der von ihm getragene Anzug mit Rückenriegel der des Sohnes gewesen sei.

Gegen jene Beweistatsache richtete sich der Hilfsantrag des Verteidigers. Er lautet nach der Sitzungsniederschrift: „Eventuell den Zeugen ███████ noch darüber zu hören, dass der graugrüne Anzug, den der Angeklagte vielfach zur Arbeit getragen hat, aufgesetzte Taschen und hinten etwas Riegelähnliches hatte.“

Das Urteil befasst sich allerdings mit Angaben, die der Zeuge ████████, ein Arbeitskamerad des Angeklagten, in der Hauptverhandlung gemacht hat. Ihnen zufolge trug der Angeklagte „täglich einen grünen Sportanzug, mit 4 aufgesetzten Taschen und bei der Sonntagsarbeit auch mal einen grauen Anzug.“ Dadurch sei es freilich, wie die Strafkammer darlegt, „keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten den Anzug des Sohnes getragen hat.“ Diese Erwägungen gehen jedoch auf die Beweistatsache des Hilfsantrags nicht ein. Ihm liegt die Behauptung zugrunde, der Angeklagte habe einen Sportanzug besessen und getragen, der (wie derjenige des Sohnes) mit einem Rückenriegel versehen gewesen sei. Würde sie vom Zeugen ███████ bestätigt werden, so würde das Gericht möglicherweise die das Urteil stützende Annahme, der Angeklagte habe keinen solchen Anzug besessen, nicht mehr für erwiesen halten und zu einem anderen Ergebnis in der Schuldfrage kommen. Dass die Strafkammer etwa die Behauptung des Hilfsantrags als wahr unterstellt und deshalb von der nochmaligen Vernehmung des Zeugen absehen durfte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn für diesen Fall hätte die Strafkammer darlegen müssen, dass sie zwar zugunsten des Angeklagten unterstelle, er habe ebenfalls einen Anzug mit Rückenriegel besessen und getragen, dass und warum sie aber dennoch überzeugt sei, dass er den Anzug des Sohnes getragen habe. Die Behandlung des Hilfsantrags entspricht deshalb nicht dem § 244 Abs. 3 StPO. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO).

II. In sachlich-rechtlicher Beziehung bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten keine Bedenken.

Dr. DotterweichDr. Sauer
Werner
Aufhebung wegen Nichtentscheidung über hilfsweisen Beweisantrag in Meineidsverfahren — Themis