Revision gegen Urteil wegen erpresserischen Menschenraubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/98
- Datum
- 22.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Annahme einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit kann eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Ein fehlerhaft bestimmter Mindeststrafenbetrag berührt den Strafausspruch nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht die konkrete Strafzumessung auf diesen fehlerhaften Maßstab gestützt hat.
Bei der Beurteilung, ob ein formaler Fehler den Strafausspruch trägt, ist auf die Gesamtwürdigung des Urteils und darauf abzustellen, ob aus der Urteilsbegründung ersichtlich ist, dass die Strafe von dem Fehler beeinflußt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 234/98 vom 22. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 239a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und wegen einer nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, jedoch als Mindeststrafe fehlerhaft Freiheitsstrafe von einem Jahr anstelle von drei Monaten angenommen. Im Hinblick darauf, dass die Strafe sich nicht an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientiert, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Niemöller Bode Detter RiBGH Rothfuß Otten [kann urlaubshalber nicht unterschreiben]
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