Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen räuberischen Diebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 234/92
Datum
17.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Aachen vom 4. Februar 1992 wegen räuberischen Diebstahls ein. Zentral war die Frage, ob durch die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegen, insbesondere bei der Strafzumessung ("Lebensführungsschuld"). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine Beanstandung der Strafzumessung ist nur revisionsbegründend, wenn erkennbar ist, dass die Strafe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Berücksichtigung bestimmter Schuldumstände festgesetzt wurde.

3

Die bloße Behauptung, bestimmte Gesichtspunkte (z. B. ‚Lebensführungsschuld‘) seien fehlerhaft berücksichtigt worden, genügt nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. Februar 1992

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 234/92 vom 17. Juni 1992

in der Strafsache gegen

Mirko Ra██████████████, in der ██████████████ Deutschland ████ festen █████████ geboren am ██ ██ 1957 in ██████████, zur Zeit in ██████████████ in Haft,

Branislaw ██, in der ██████████████ ████████land ohne ██████ █████████ geboren am ██ 1961 in █████ ███, zur Zeit in ██████████████████,

wegen räuberischen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei dem Angeklagten ███████ schließt der Senat aus, dass die Höhe der Strafe auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung der „Lebensführungsschuld“ (UA S. 25) beruht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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