Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf Handeltreiben beschränkt; übrige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 234/91
Datum
07.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte verfahrens- und sachrechtliche Fehler nach Verurteilung wegen versuchten Einfuhrversuchs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Senat beschränkte die Strafverfolgung nach §154a StPO auf das Handeltreiben und fasste den Schuldspruch entsprechend neu. Sonstige Rügen waren unbegründet bzw. unzulässig; Einziehung und Strafausspruch blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO berechtigt das Revisionsgericht, den Schuldspruch entsprechend zu ändern und ausschließlich den verbleibenden Tatvorwurf festzustellen.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach §344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensfehler das Tatgericht übergangen hat.

3

Die Einziehung sichergestellter Gegenstände kann auf Grundlage des fortbestehenden Schuldspruchs wegen eines anderen, verbleibenden Delikts erfolgen.

4

Die Streichung eines Tatvorwurfs durch Verfahrensbeschränkung berührt den Strafrahmen nicht, wenn feststeht, dass der weggefallene Vorwurf das Strafmaß nicht mitbestimmt hat.

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ████ 1956, Jane Namitanda, in [REDACTED] (Uganda), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten und aufgrund der Verfahrensbeschränkung durch Beschluss des Senats wird der die Angeklagte betreffende Schuldspruch des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1990 wie folgt gefasst:

„Die Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.“

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es das sichergestellte Rauschgift und ein Flugticket eingezogen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs. 1 und 2 StPO).

Der danach verbleibende, zum Zwecke der Klarstellung neu gefasste Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Gleiches gilt für den Rechtsfolgenausspruch. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Der infolge der Verfahrensbeschränkung eingetretene Fortfall des Schuldspruchs wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lässt den Rechtsfolgenausspruch unberührt.

Was den Strafausspruch anbetrifft, so hat das Landgericht die Strafe dem für das Handeltreiben im besonders schweren Falle geltenden, nach § 31 BtMG gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) entnommen; die Bejahung eines tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentreffenden Einfuhrversuchs ist ausweislich der Urteilsgründe nicht strafschärfend ins Gewicht gefallen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass ohne Aufnahme des Vorwurfs der versuchten Einfuhr in den Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.

Was den Einziehungsausspruch anbelangt, so findet er bereits im bestehengebliebenen Schuldspruch wegen Handeltreibens eine ausreichende Rechtsgrundlage; er wird durch die Beschränkung der Strafverfolgung nicht in Frage gestellt.

Die Revision hat nach alledem ungeachtet der Reduzierung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – im Ergebnis keinen Erfolg.

Niemöller Maier

VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

MaierDetter
Winkler
Revision: Schuldspruch auf Handeltreiben beschränkt; übrige Rügen verworfen — Themis