Revision: Widerruf und Gesamtvorsatz bei falscher uneidlicher Aussage – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/82
- Datum
- 18.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Vorlage widersprechender Beweis und die anschließende Erklärung, die Aussage zu verweigern, können als konkludenter Widerruf früherer falscher Angaben gewertet werden; in diesem Fall ist eine förmliche Berichtigung nach § 158 StGB nicht zwingend erforderlich.
Das Gericht hat bei der Beurteilung falscher Zeugenaussagen zu prüfen, ob ein erklärter Widerruf die Bewertung der Gesamtaussage so verändert, dass frühere Angaben nicht mehr als durchgehend falsch zu bewerten sind.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes für mehrere Taten der falschen uneidlichen Aussage ist nicht ausgeschlossen, weil der Zeuge zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung noch nicht wusste, ob er später erneut richterlich vernommen wird; maßgeblich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass er mit einer Wiederholung der falschen Angaben rechnete und diese beabsichtigte.
Bei der Prüfung des Gesamtvorsatzes sind Kenntnis des Verfahrensablaufs und weitere tatsächliche Umstände des Zeugen zu berücksichtigen, die auf die Erwartung einer späteren Vernehmung oder die Absicht zur Wiederholung falscher Angaben schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 234/82 in der Strafsache gegen den Eisenflechter Mehmed ██████, geboren am █████ 1936 in ███ (Jugoslawien), wegen falscher uneidlicher Aussage
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 19. September 1980 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen einer weiteren falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich seine mit der Sachrüge begründete Revision.
II. Nach den Feststellungen waren bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 27. Juli 1980 der Angeklagte mit einem Messer schwer verletzt und sein Landsmann Ramo ███ durch sechs Messerstiche getötet worden. In dem daraufhin gegen Izet █████████ eingeleiteten Strafverfahren sagte der Angeklagte am 1. September 1980 als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter bewusst wahrheitswidrig aus, bei Ramo ███████ nie einen Knüppel oder Gummischlauch gesehen zu haben. In der späteren Hauptverhandlung vom 15. Mai 1981 wiederholte er diese falsche Aussage und beantwortete die weitere Frage, wie viele Personen zur Tatzeit an der Theke gestanden hätten, ebenfalls vorsätzlich falsch. Nach Vorlage eines Fotos, das gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprach, und nachdem ihn das Gericht erneut belehrt hatte, erklärte der Zeuge (schließlich), dass er die Aussage verweigere und bekundete alsdann über das weitere Geschehen weiter zur Sache (UA S. 6/7).
Das Landgericht bewertet beide Aussagen als zwei selbständige Vergehen der falschen uneidlichen Aussage. Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, da der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter noch nicht gewusst habe, dass er später vor der Schwurgerichtskammer vernommen werden würde (UA S. 14/15). Wegen der Tat vom 15. Mai 1981 könne auch nicht gemäß § 158 StGB von Strafe abgesehen werden, denn die spätere Erklärung des Angeklagten, dass er die Aussage verweigere, stelle keine Berichtigung der falschen Aussage dar (UA S. 15).
III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Kammer hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte, der vor Beendigung seiner Vernehmung nach Vorlage des Lichtbildes und erneuter Belehrung nicht auf bestimmten falschen Angaben beharrte, sondern insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machte, damit nicht konkludent diese falschen Angaben widerrufen hat. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Aussageverweigerung zum Ausdruck gekommen wäre, dass er die bisherigen Angaben zu bestimmten Fragen nicht aufrechterhalten wollte (vgl. auch RGSt 58, 380). Eine Berichtigung der widerrufenen Aussage gemäß § 158 StGB (vgl. BGHSt 18, 348) war dann nicht erforderlich; die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob und inwieweit die Aussage des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Widerrufs im ganzen gesehen (vgl. BGH NJW 1960, 731) richtig oder falsch war.
2. Im Übrigen konnte der Gesamtvorsatz hier nicht mit der Begründung verneint werden, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er später noch einmal richterlich vernommen werden würde. Ein solcher Vorsatz wäre vielmehr auch anzunehmen, wenn der Angeklagte nur damit rechnete, in einer Hauptverhandlung erneut aussagen zu müssen und in diesem Falle die falschen Angaben wiederholen wollte. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Im vorliegenden Falle sprechen auch wesentliche Umstände dafür, dass der Angeklagte mit seiner erneuten richterlichen Vernehmung in einer Hauptverhandlung rechnete:
Der Angeklagte war bereits einmal in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und hatte dessen gewöhnlichen Ablauf kennengelernt. Bei dem Verfahren, in dem er als wesentlicher Tatzeuge und eines der Tatopfer vor dem Ermittlungsrichter vernommen wurde und den damaligen Beschuldigten belastete, ging es um die schwerwiegenden Vorwürfe des versuchten und vollendeten Totschlags, deren Berechtigung bei hinreichendem Tatverdacht in einer Hauptverhandlung zu klären war.
| Maier | Niemöller | ||
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