Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt, Strafausspruch neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 234/71
Datum
13.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Aachen; der BGH verwirft die Revision, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Schuld- und Strafausspruch wird neu gefasst: Verurteilung wegen zweifachen Diebstahls und eines Diebstahlsversuchs zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Kosten des Rechtsmittels gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem hält der Senat die Annahme der Strafkammer über das Fortbestehen von Nebenfolgen für rechtsirrig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann bei entsprechender Nachprüfung den Schuld- und Strafausspruch neu fassen und ein abweichendes Strafmaß feststellen.

3

Ein Ausspruch des Erstgerichts über Nebenfolgen (z. B. Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, Einziehung von Tatwerkzeugen) bleibt nicht automatisch bestehen oder wird nicht kraft Aufhebung des Strafausspruchs rechtskräftig.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 234/71

in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Reinhold Martin ███ aus █████, geboren am ████ 1925 in ██, zurzeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1971

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1970 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und Strafausspruch wird neu gefasst wie folgt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahlsversuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rechtsirrig ist die Annahme der Strafkammer, der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und über die Einziehung der Tatwerkzeuge sei trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen geblieben und rechtskräftig geworden (BGHSt 14, 381 und der Hinweis des erkennenden Senats im Beschluss vom 10. Juli 1970 – 2 StR 293/70 –).

BaumgartenWillmsMeyer
KirchhofMeise
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