Revision verworfen — Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt, Strafausspruch neu gefasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/71
- Datum
- 13.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann bei entsprechender Nachprüfung den Schuld- und Strafausspruch neu fassen und ein abweichendes Strafmaß feststellen.
Ein Ausspruch des Erstgerichts über Nebenfolgen (z. B. Zulässigkeit der Polizeiaufsicht, Einziehung von Tatwerkzeugen) bleibt nicht automatisch bestehen oder wird nicht kraft Aufhebung des Strafausspruchs rechtskräftig.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 234/71
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Reinhold Martin ███ aus █████, geboren am ████ 1925 in ██, zurzeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1971
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1970 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- und Strafausspruch wird neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahlsversuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rechtsirrig ist die Annahme der Strafkammer, der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und über die Einziehung der Tatwerkzeuge sei trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen geblieben und rechtskräftig geworden (BGHSt 14, 381 und der Hinweis des erkennenden Senats im Beschluss vom 10. Juli 1970 – 2 StR 293/70 –).
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