Revision verworfen: Missbrauch von Auszubildenden auch außerhalb der Ausbildungszeit strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 234/53
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 1 StGB erfasst den Missbrauch eines zur Ausbildung anvertrauten Menschen zur Unzucht unabhängig davon, ob die unzüchtigen Handlungen zeitlich oder örtlich während der eigentlichen Ausbildung stattfinden.
Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist maßgeblich das Bestehen eines Überordnungs- oder Ausbildungsverhältnisses; der Missbrauch dieses Verhältnisses begründet die Strafbarkeit.
Das Vorzeigen unzüchtiger Bilder und begleitende Verführungshandlungen können als Anfang der Ausführung einer Unzuchtstat bestandteil des Versuchs nach § 175a Nr. 3 StGB bewertet werden.
Eine wollüstige Absicht sowie der Anfang der Ausführung können aus der Gesamtumstände und dem besonderen Verhältnis des Täters zum Opfer geschlossen werden; auch kurzes Berühren der Geschlechtsteile kann hierfür ausreichen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer ███████ ██ aus ███, geboren am ███ 1910 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter ███, Justizangestellter ██
Leitsatz
Dass die unzüchtigen Handlungen der Ausbildungsperson gegenüber den ihr zur Ausbildung anvertrauten Menschen außerhalb der Ausbildungszeit vorgenommen worden sind, stellt den Tatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB nicht in Frage.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom ███████████████████ 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem solchen nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen und wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens dieser Art in drei Fällen verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB werden von der Revision im Falle ██ deshalb verneint, weil der Angeklagte, dem die Ausbildung der Lehrlinge, zu denen auch ██████████ gehörte, in seiner Firma übertragen worden war, diesen Lehrling zu einer Arbeit außerhalb des Betriebs der Firma in seine Wohnung mitgenommen hatte und dort die unzüchtigen Handlungen vornahm. Die Revision ist der Meinung, dass zur Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB der zur Unzucht missbrauchte Mensch im Augenblick der Tat zur Ausbildung anvertraut sein müsse, was dann zu verneinen sei, wenn ein Lehrling nur in privaten Umgang mit dem Täter durch Besuche in dessen Wohnung habe. Was dort geschehe, falle räumlich außerhalb des Rahmens der Ausbildungstätigkeit und sachlich ausserhalb der Ausbildung, anvertrauten Menschen nicht mehr die Rede sein könne.
Dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Bestimmung in § 174 Nr. 1 StGB stellt schlechthin auf die Tatsache ab, dass der zur Ausbildung anvertraute Mensch unter Missbrauch des Ausbildungsverhältnisses zur Unzucht missbraucht wird. Dabei ist im Gesetz keine zeitliche Begrenzung in der Weise gegeben, dass die strafbaren Handlungen gerade während der üblichen Ausbildungszeit vorgenommen sein müssten. Der Sinn des Gesetzes ist es, dass während der ganzen Ausbildungszeit die sittliche Persönlichkeit des zur Ausbildung anvertrauten Menschen unter den besonderen strafrechtlichen Schutz gestellt sein soll. Die während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses vorgenommenen Handlungen, mit denen im Übrigen der strafrechtliche Tatbestand verwirklicht wird, können also zeitlich und örtlich der eigentlichen Ausbildungstätigkeit des Lehrherrn oder des Lehrlings ganz entrückt sein. Es soll der Minderjährige davor geschützt werden, dass die Person, die auf Grund des Ausbildungsverhältnisses eine gewisse Macht über ihn hat, sich in dieser verbotenen unzüchtigen Weise an ihm vergreift. Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse der in Rede stehenden Art sollen von geschlechtlichen Motiven rein gehalten, und die geschlechtliche Freiheit der abhängigen oder betreuten Person soll vor Angriffen der ihr übergeordneten Person bewahrt werden (BGHSt Bd. 1 S. 58, 72).
Der Missbrauch zur Unzucht kennzeichnet sich hier schon allein dadurch, dass die beteiligten Personen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen (BGHSt Bd. 1 S. 73). Daraus ist zu folgern, dass auch eine Straftat, die im Übrigen unter den Voraussetzungen des Gesetzes erfolgt, wenn sie zeitlich oder örtlich außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebs sich ereignet, unter diese Strafandrohung des Gesetzes fällt.
Da der Fall ██, in dem ein vollendetes Verbrechen festgestellt ist, auch im Übrigen keinen Anlass in der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen lässt, geht der gegen diese Verurteilung gerichtete Revisionsangriff fehl.
In den beiden Fällen ███████ und ████ wird von der Revision geltend gemacht, die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichten nicht aus, die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Verurteilungen zu begründen. In dem einen Falle fasste der Angeklagte nach dem Vorzeigen unzüchtiger Bilder und begleitender Redensarten „kurz von außen“ an den Geschlechtsteil des Lehrlings. Zu weiteren Handlungen kam es nicht, da der Lehrling sich wehrte und eine dritte Person hinzukam. In dem anderen Falle gingen der Angeklagte mit dem Lehrling nach ihrer Arbeit zusammen in das Badezimmer in der Wohnung des Angeklagten, um sich dort gegenseitig abzuwaschen. Dabei wusch der Angeklagte zunächst den Rücken und danach auch Brust und Bauch des Lehrlings. Die Feststellungen des Urteils sagen dann, dass durch eine abwehrende Bewegung des Lehrlings der Angeklagte daran gehindert wurde, auch noch den Geschlechtsteil des Lehrlings zu waschen. Die Revision bemängelt an den Feststellungen des Urteils insbesondere, dass eine wollüstige Absicht des Angeklagten nicht hinreichend dargetan sei. Die Folgerung der Strafkammer, dass in beiden Fällen der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, wie sich unmittelbar aus den Taten ergebe, sei keine prozessuale Feststellung, vielmehr eine Umgehung dieser Feststellung.
Die Bedenken der Revision verkenne nicht, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in ihrem Zusammenhang durchaus geeignet sind, die von ihr ausgesprochenen Verurteilungen zu tragen. Es mag sich rechtfertigen lassen, dass unter anderen Umständen eine Handlung, wie sie der Angeklagte im ersten Fall ████████████████████ vorgenommen hat, indem er „kurz von außen“ an dessen Geschlechtsteil fasste, nur als eine handgreifliche Zudringlichkeit gewertet wird. Hier aber, wo es sich um das Verhalten der Ausbildungsperson zu einem ihr anvertrauten Lehrling handelte, konnte die Strafkammer ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass darin der Anfang der Ausführung eines Missbrauchs zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu finden ist (vgl. BGHSt Bd. 1 S. 80). Gleichzeitig musste sich für sie die Begehung des Versuchs eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ergeben, weil sie das Vorzeigen unzüchtiger Bilder mit entsprechenden Redensarten durch den Angeklagten nur als Verführungshandlungen zum Zwecke der Einleitung der beabsichtigten Unzucht deuten konnte. Im zweiten Falle █████████, der sich nur einige Wochen nach diesem ersten Vorfall abspielte, kann bei der tatsächlichen Darstellung des Urteils ebenfalls kein Zweifel darüber aufkommen, dass der Angeklagte schon unzüchtige Handlungen mit dem Lehrling begonnen hatte und so die bezeichneten Straftaten im Versuch tateinheitlich verwirklichte. Mithin kann die Revision auch hinsichtlich der Fälle ███ keinen Erfolg haben.
Die Ausführungen gelten den beiden Fällen ████████ und ████ ebenso. Auch hier ist von der Strafkammer ebenso festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Vorzeigen entsprechender unsittlicher Bilder und nach den Bemerkungen „kurz von außen“ an den Geschlechtsteil des Lehrlings fasste. Dass es zu weiteren Handlungen nicht kam, rechtfertigt die Annahme, dass die Tat nur als Versuch zu werten ist.
Im Falle ███████████ ist nach den oben zum Falle ██ gebrachten Ausführungen kein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt zu erkennen (vgl. dazu noch BGHSt Bd. 3 S. 380, 393). Daher muss auch insoweit die Revision des Angeklagten zurückgewiesen werden.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Arndt ist infolge Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bundesrichter Dr. Menges ist infolge Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.