Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen BtM-Handel und falscher Verdächtigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/84
Datum
30.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch der Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und falscher Verdächtigung. Der BGH verwirft die Revision. Er sieht keine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung (u. a. fehlerhafte Zeugenbelehrung) und hält die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Prüfung des Vorsatzes bei §164 StGB für tragfähig. Der Freispruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er das Ergebnis der Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise beeinflussen konnte.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine Revisionsrüge gegen die Beweiswürdigung rechtfertigt eine Aufhebung nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder bei offensichtlich unhaltbarer Würdigung.

3

Zur Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nach §164 StGB ist erforderlich, dass der Anzeigende die Unwahrheit kannte oder wider besseres Wissen behauptete; widersprüchliche Einlassungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss auf Vorsatz, wenn naheliegende entlastende Erklärungen möglich sind.

4

Die Bestimmung des durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss erfassten Tatbereichs (§264 StPO) begrenzt die Entscheidungsbefugnis des Gerichts; ein Freispruch erstreckt sich nur auf den verfahrensgegenständlichen Bereich und berührt nicht mögliche außerhalb liegende Verantwortlichkeiten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. August 1983

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

2 StR 233/84 39. SOF

in der Strafsache gegen █████ aus F., die Kosmetikerin Nevin █, geboren am ██ in GÖ, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ███ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf, in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben sowie in einem Fall eine falsche Verdächtigung (in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und übler Nachrede) begangen zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen sind teilweise mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPO, BGHSt 3, 213) unzulässig oder im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Rügen:

1. Im Fall 3 der Anklage hat das Gericht nicht § 264 StPO verletzt. Es hat vielmehr die durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss unterbreitete Tat untersucht und – bei Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragenen Sachverhalts – innerhalb des durch § 264 StPO gesteckten Rahmens kein strafbares Verhalten der Angeklagten feststellen können. Sie hat dementsprechend die Angeklagte (nur) vom „Vorwurf der Anklage“ freigesprochen. Sollte die Angeklagte eine Tat begangen haben, die außerhalb des Bereiches liegt, den die zugelassene Anklage gemäß § 264 StPO erfasst, so wird sie vom Freispruch nicht berührt.

2. Die Beanstandung, der Zeuge Feyzali K., Neffe eines Mitangeklagten im Ursprungsverfahren, sei nur über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, nicht aber über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt worden, ist zwar berechtigt; auf dem Verfahrensfehler beruht aber das Urteil nicht.

Die Strafkammer hat die Aussage dieses Zeugen nur im Fall 5 der Anklage bei der Prüfung der Frage verwertet, ob die Angeklagte am 3. Mai 1981 auf der Kaiserstraße in Frankfurt am Main von ihm 100 g Heroingemisch übernommen habe. Die Angeklagte hatte den Vorwurf bestritten und erklärt, DC vor der Hauptverhandlung nicht gekannt zu haben. Entsprechend hatte DC ausgesagt (UA Bl. 15). Zu dieser Frage hatte DC ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Er war darüber belehrt worden und hatte dennoch ausgesagt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, dass er mit Rücksicht auf seinen Onkel zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zwar ist es denkbar, dass ein Zeuge bei Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO in Verdacht zu geraten fürchtet und deshalb lieber (falsch) aussagt, diese Besorgnis aber im Hinblick auf das umfassende Weigerungsrecht gemäß § 52 StPO, sofern er es kennen würde, nicht gehabt und auf dieser Grundlage geschwiegen hätte. Im vorliegenden Fall jedoch, in dem der Strafkammer die für eine Verurteilung ausreichenden Beweise fehlten, ist auszuschließen, dass das Schweigen des Zeugen

II. Sachrügen

Die Sachrügen der Beschwerdeführerin haben keinen den Freispruch gefährdenden Mangel aufgedeckt. Anlass zur Erörterung besteht nur hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

Zum Fall 1 der Anklage hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass die Angeklagte selbst eine eigene Tatplanung eingeleitet hat. Mit „ihrem“ Plan meint das Gericht vielmehr den Plan der Zeugen DC und Demir.

Hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 2 kann offenbleiben, ob die Strafkammer die Aussage des Zeugen DC in bedenkenfreier Weise gewürdigt hat. Sie hat die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten jedenfalls auch auf der Grundlage des vom Zeugen geschilderten Geschehens geprüft. Dabei hat das Gericht alle für eine Tatbeteiligung sprechenden Indizien, auch im Zusammenhang, gewertet, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Wenn es sich auf dieser Grundlage nicht davon überzeugen konnte, dass sich die Angeklagte mit der Tat anderer mehr als in den Formen der bloßen Mitwisserschaft, Anwesenheit und nachträglichen Besprechung befasst habe, muss dies vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. die in BGH NStZ 1984, 180 dargelegten Grundsätze).

2. Die Beweiswürdigung zum Vorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB im Fall 6 der Anklage ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht lückenhaft.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte am 24. November 1981 dem Staatsanwalt mitgeteilt, sie habe von ihrem inhaftierten Verlobten erfahren, der Zollfahndungsbeamte ██ habe „Belastungszeugen gegen ihren █████████ mit Geldbeträgen zwischen 200,– und 500,– DM gekauft“ (UA Bl. 17). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Gericht als unwiderlegt erachtet, dass die Angeklagte seinerzeit die von ihrem Verlobten erhaltene Mitteilung geglaubt hatte.

In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, ihr Verlobter habe damals gesagt, ██ habe Mithäftlinge mit dem Versprechen der Haftentlassung zu bestechen versucht, AC zu belasten. Insoweit hat das Gericht nur ihre Einlassung wiedergegeben. Es hat also nicht etwa festgestellt, die Angeklagte habe bei Anzeigeerstattung mit einem solchen Verhalten ██ (Versprechen der Haftentlassung) gerechnet, ihn aber wissentlich eines anderen Verhaltens (Geldversprechen) verdächtigt. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, dass zwischen der damaligen Mitteilung der Angeklagten gegenüber dem Staatsanwalt und ihrer späteren Einlassung in der Hauptverhandlung ein Widerspruch besteht. Das meint auch die Beschwerdeführerin. Sie sieht lediglich eine Lückenhaftigkeit darin, dass sich die Strafkammer mit dem Widerspruch nicht auseinandergesetzt hat. Diese Unterlassung gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Dass die Strafkammer Umstände übersehen haben könnte, die den Schluss auf eine Verdächtigung wider besseres Wissen zuließen, ist nicht anzunehmen. Insbesondere wären die nächstliegenden Erklärungen, dass die Angeklagte sich nicht mehr erinnerte oder sich mit der in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung eher entlasten zu können glaubte, keine Grundlage für eine solche Folgerung.

Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht ebenfalls nichts vorgetragen, dass die Angeklagte trotz bestimmter Kenntnisse der Verteidigung des Beschuldigten AC bei dessen Rechtsanwälten keine Erkundigungen über die Richtigkeit der Vorwürfe einholte und ohne Begleitung von einem Rechtsanwalt diese Anschuldigungen vornahm und später auch aufrechterhielt (Revisionsbegründungsschrift vom 1. Dezember 1983, Bl. 9). Dazu musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen. Grundlage für die Anzeige der Angeklagten war die von ihr für richtig gehaltene Mitteilung ihres Verlobten. Ihre Einlassung hat offensichtlich zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nichts Sachdienliches ergeben. Dass in diesem Zusammenhang verdachtbegründende Umstände erkennbar gewesen, aber ungeprüft geblieben seien, ist von der Revision nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen BtM-Handel und falscher Verdächtigung verworfen — Themis