Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung alkoholbedingter Hemmungsverminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/83
Datum
20.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat beanstandet, dass das Landgericht sich fälschlich an eine bereits getroffene Feststellung zur Schuldfähigkeit gebunden glaubte und deshalb eine erneute Prüfung alkoholbedingter Hemmungsverminderung unterließ. Das Gericht verweist auf die Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung solcher Beeinträchtigungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige Feststellung, dass die Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, hindert nicht die tatrichterliche Prüfung, ob alkoholbedingte Hemmungsverminderung doch erheblich gewesen sein könnte.

2

Der Tatrichter hat die Möglichkeit erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eigenständig und nach den an die Beweiswürdigung gestellten Anforderungen zu prüfen.

3

Kann das Revisionsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf einer mangelhaften Prüfung der Hemmungsfähigkeit beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung alkoholbedingter Schuldminderungsgründe sind die vom BGH entwickelten Anforderungen an die tatrichterliche Feststellungspflicht zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 233/83 BESCHLUSS vom 20. Mai 1983 in der Strafsache gegen 1. den Gastwirt Vincenzo C ██ aus ██ ███, geboren am ██████ 1955 in ██████ ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Maurer Luigi P ███ aus █████████, geboren am ██ ██████ 1958 in [REDACTED] (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und P [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagten ███████ und ████ betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das nur noch die Strafausprüche betreffende Urteil muss auf die Revisionen der beiden Beschwerdeführer aufgehoben werden.

Die Schwurgerichtskammer hat unter anderem ausgeführt (S. 11 UA): „Soweit die Angeklagten nun mehr oder weniger genaue Angaben zum Alkoholgenuss am Tattag machen und sich als betrunken bezeichnen, war die Kammer an die ebenfalls rechtskräftige Feststellung gebunden, dass bei allen vier Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war. Es bleibt allenfalls die Annahme einer gewissen Enthemmung, wovon die Kammer aufgrund des von den Angeklagten genossenen Alkohols auch ausging.“

Danach ist das Landgericht der Ansicht, es sei durch die rechtskräftigen Schuldsprüche an der Prüfung gehindert, ob der vor der Tat genossene Alkohol die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

Die Schuldsprüche stehen der Annahme einer solchen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht entgegen, da sie nur Bedeutung für die Strafausprüche hat.

Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Sachmangel beruht. Es muss daher – aufgehoben werden, gemäß § 357 StPO auch bezüglich der Angeklagten ███████ und █████████.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidungen BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243 hin (Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit).

Infolge der Aufhebung des Urteils wird die Kostenbeschwerde des Angeklagten Preite gegenstandslos.

Meßl Meyer Maier

RiBGH Theune ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Meßl
Gollwitzer
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