Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Inaugenscheinnahme von Lichtbildern (versuchter Totschlag)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/82
Datum
15.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen. Der BGH hebt die Verurteilung für die Tat vom 9. Juli 1979 und den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht Lichtbilder mit möglicher Einschussstelle nicht in Augenschein genommen und damit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat. Die Verurteilung für die Tat vom 7. September 1980 bleibt in den Feststellungen unbeanstandet; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in den Akten vorhandene Beweismittel (z. B. Lichtbilder) zur Beantwortung entscheidungserheblicher Tatsachen geeignet, muss das Gericht deren Inaugenscheinnahme vornehmen; unterbleibt diese, liegt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts i.S.v. § 244 Abs. 2 StPO vor.

2

Die Frage der Zielrichtung eines Schusses ist nicht allein durch Stellung der Beteiligten zu bestimmen; es ist auch zu klären, ob ein Hindernis die Flugbahn abgelenkt hat, insoweit entscheidungserhebliche Spuren zwingend zu sichten sind.

3

Das Revisionsgericht ist in der Sachverhaltswürdigung an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und überprüft diese nur auf rechtliche Fehler (Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung).

4

Wenn die Feststellungen zu einer Tat die Strafzumessung für eine weitere, gleichartige Tat beeinflusst haben können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 26. November 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verkäufer Vincenzo █████████████████ aus ██, geboren am ████ 1955 in ███ █████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mezger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. November 1981

a) im Fall II 1 der Urteilsgründe (versuchter Totschlag vom 9. Juli 1979) und b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Tat vom 9. Juli 1979

Nach den Feststellungen flüchtete der US-Soldat ████ nach einer vorausgegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten vor diesem über den Bürgersteig der Lamboystraße in Hanau in den Seitenhof des Anwesens Nr. 32, der links und hinten von der Mauer der François-Kaserne und rechts vom Wohnhaus Lamboystraße Nr. 32 umschlossen wird. Der Hof ist vorne am Gehsteig 2,45 m und hinten 4,00 m breit und 12,75 m lang. Durch Straßenlaternen war er zur Tatzeit gegen 22.00 Uhr so gut ausgeleuchtet, dass vom Gehsteig aus zumindest die Umrisse von Personen, die sich im Hof aufhielten, deutlich erkennbar waren. Der ████ ███████████ Angeklagte hatte den Hof gerade betreten, als er aus einer Entfernung von höchstens 12 m einen Pistolenschuss in Richtung auf ████ abgab, der diesen in die linke Seite des Rumpfes traf. Dabei hielt es der Angeklagte für möglich, ihn tödlich zu treffen, was er billigend in Kauf nahm (UA S. 3 und 4).

Im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befanden sich der Angeklagte im vorderen Teil des Hofraumes (UA S. 7 Mitte), ████ etwa einen Meter vor dessen hinterer Begrenzungsmauer (UA S. 4 und 7 unten/8 oben).

Vom Tatort wurden durch die Ermittlungsbeamten mehrere Lichtbilder gefertigt, darunter zwei Farbaufnahmen der linken Begrenzungsmauer des Hofes. Diese lassen eine Beschädigung in der Mauer erkennen, die eine Einschussstelle sein kann (Bl. 117/117 R der Strafakten). Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass diese Lichtbilder in Augenschein genommen worden waren; das Urteil erwähnt sie ebenfalls nicht und enthält auch keine Ausführungen über eine Einschussstelle in der Mauer.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass das Gericht von den Lichtbildern nicht Gebrauch gemacht – gemeint ist ersichtlich ihre Inaugenscheinnahme – und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Richtung der Angeklagte bei Abgabe des Schusses zielte, kam es nicht nur auf die Standorte des Schützen und des durch den Schuss Verletzten an, sondern auch darauf, ob der Schuss den Verletzten als Direktschuss erreichte oder ob er in seiner Flugbahn durch ein Hindernis – die linke Begrenzungsmauer des Hofes – abgelenkt wurde. Da nach den Feststellungen der Angeklagte nur einen Schuss abgab und da, jedenfalls nach Auffassung der ermittelnden Beamten, die von ihnen gefertigten Farbaufnahmen eine diesem Schuss zuzuordnende Einschussstelle in der Mauer aufzeigen, musste sich dem Landgericht die Inaugenscheinnahme dieser Lichtbilder, die Bestandteile der Akten waren, aufdrängen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht dann zu anderen Feststellungen über die Zielrichtung und damit auch über den Vorsatz des Angeklagten gekommen wäre. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Tat vom 9. Juli 1979 betrifft, aufzuheben; auf die weiteren diese Tat betreffenden Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

II. Die Tat vom 7. September 1980

1. Verfahrensrügen

a) Rüge der Verletzung des § 57 StPO

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugen ██ und ████ vor ihrer Vernehmung gemäß § 57 StPO belehrt wurden. Denn die unterbliebene Belehrung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht rechtfertigen (BGH bei Martin, DAR 1958, 99; BGH VRS 22, 144; BGH VRS 36, 23; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1975 – 4 StR 472/75 und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76).

b) Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen, S. 9 bis 11 der Revisionsbegründungsschrift)

Die abgelehnten Anträge betreffen nur die Straffrage. Da das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben ist (siehe unten 2 b), bedarf es des Eingehens auf diese Rügen nicht.

2. Sachrügen

a) Die Prüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten geltend gemachten allgemeinen Sachrüge ergibt auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch hinsichtlich der Tat vom 7. September 1980 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer verkennt der Beschwerdeführer, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlussfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d. h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 9. Februar 1982 – 1 StR 720/81). Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich.

Rechtsfehlerfrei sind im angefochtenen Urteil auch die Ausführungen zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch gemäß § 24 StGB. Die Annahme eines beendeten Versuches im Sinne der genannten Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 332, 333; BGH Strafverteidiger 1981, 514). Die Darlegungen der Revision zur Frage des Rücktritts unterstellen einen anderen als den festgestellten Sachverhalt.

b) Die vom Landgericht für die Tat vom 7. September 1980 ausgeworfene Freiheitsstrafe von drei Jahren ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe durch die wegen der Tat vom 9. Juli 1979, einer gleichartigen Straftat, verhängte Strafe beeinflusst worden ist. Zumal das Landgericht weitgehend einheitliche Zumessungserwägungen für beide Strafen angestellt hat. Er hebt aus diesem Grund auch diese Einzelstrafe und damit den gesamten Strafausspruch auf.

MezgerMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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