Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Auslegung 'schädliche Neigungen' (§17 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/80
Datum
14.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der jugendliche Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Raub, gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls zu einer Jugendstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht § 17 Abs. 2 JGG fehlerhaft auslegte und die Voraussetzungen "schädlicher Neigungen" nicht tragfähig feststellte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "schädlichen Neigungen" nach § 17 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass bei der Entscheidung erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel weiterhin bestehen und daraus konkret die Gefahr weiterer Straftaten ohne längere Gesamterziehung folgt.

2

Die Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt Anlage- oder Erziehungsmängel vorlagen, ist für die Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG nicht ausreichend; das Gericht muss substantiiert darlegen, dass diese Mängel auch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen und eine Rückfallgefahr begründen.

3

Widersprüchliche oder entgegenstehende Feststellungen der Kammer (z. B. Hinweis auf anschließende ordentliche Lebensführung) schließen die Annahme schädlicher Neigungen aus, wenn nicht tragfähige Gründe für die Gefährlichkeitsprognose dargelegt werden.

4

Kann der Strafausspruch nicht auf der erforderlichen Grundlage des § 17 Abs. 2 JGG gestützt werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 233/80 in der Strafsache gegen den Schüler Horst Martin ███ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1962 in ████████ wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. November 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den jugendlichen Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie ist zum Schuldausspruch offensichtlich unbegründet, dringt jedoch zum Strafausspruch durch.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, in den Taten des Angeklagten seien schädliche Neigungen hervorgetreten, die eine Verhängung von Jugendstrafe erforderten (UA S. 32). Die von der Jugendkammer getroffenen Fest-

stellungen rechtfertigen die Verhängung von Jugendstrafe jedoch nicht.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen vielmehr befürchten, dass diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG, vor allem auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs „schädliche Neigungen“ beruht.

Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaft stören wird (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69). Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat noch erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorhanden gewesen seien (UA S. 32). Dass solche Mängel auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestanden und dass sie vor allem die Gefahr begründeten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht, wenn nicht auf Jugendstrafe erkannt wird, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Das Landgericht führt im Gegenteil wiederholt aus, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, der nur der Typ eines Mitläufers sei (UA S. 33), nach seiner letzten Straftat wieder ein ordentliches und strebsames Leben geführt habe (UA S. 32 und 34).

Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

SchumacherMeßTheune
MüllerMeyer
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