Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung unwiderlegter Behauptungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/74
Datum
11.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls ein. Der BGH verwirft weite Verfahrensrügen als unzulässig, stellt jedoch erhebliche Rechtsbedenken beim Strafausspruch fest: Unwiderlegte Behauptungen wurden zu seinen Lasten verwertet und Vorstrafen nicht hinreichend konkret dargestellt. Deshalb wird der Strafausspruch mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur sicher festgestellte Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; unwiderlegte Behauptungen sind unzulässig.

2

Das Urteil muss Angaben zu Vorstrafen (Tatzeit, Urteil, verhängte Strafe) enthalten, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob diese nach den Vorschriften des BZRG noch verwertbar sind.

3

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn nicht die einzelnen Tatsachen angegeben werden, aus denen der geltend gemachte Verfahrensfehler sich ergeben soll.

4

Eine rechtlich einwandfreie Ausdehnung von Auslieferungs- oder Durchlieferungsbewilligungen auf den abgeurteilten Fall vor dem Eröffnungsbeschluss ist möglich und beseitigt ein Verfahrenshindernis.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Hans Karl ███ aus ██████████, Hessen, geboren am █████ 1932 in ██████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§§ 242, 243 Nr. 2, 47 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die ursprünglichen Auslieferungs- und Durchlieferungsbewilligungen sind rechtlich einwandfrei vor dem Eröffnungsbeschluss vom 8. Dezember 1973 auf den hier abgeurteilten Fall ausgedehnt worden.

Die Verfahrensrügen sind zum großen Teil unzulässig, da sie nicht die Tatsachen im Einzelnen angeben, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO). Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere besteht für eine – zeitweilige – Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er eine solche selbst nicht geltend gemacht, vielmehr viele Anträge gestellt und sich ausführlich geäußert.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Straferschwerend wertet die Strafkammer u. a., dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei und dass er bei der Tat davon ausgegangen sei, „er werde eine Platinsendung berauben und sich somit vornahm, eine besonders wertvolle Beute zu erhalten“. Dieser Ausgangspunkt des Angeklagten ist jedoch im Urteil nirgends festgestellt. Vielmehr berücksichtigt die Strafkammer bei Angabe des Angeklagten dieser Erwägung die „unwiderlegte“ (Bl. 4 UA) zu seinen Ungunsten. Das ist unzulässig. Nur sicher festgestellte Tatsachen dürfen zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, nicht jedoch dessen unwiderlegte Behauptung.

Was die Vorstrafen betrifft, wird im Urteil nur mitgeteilt, dass der Angeklagte wegen verschiedener Taten mehrfach, u. a. zweimal wegen Diebstahls vorbestraft sei, ohne dass die Zeiten der Taten und der Urteile sowie die verhängten Strafen angegeben werden (UA Bl. 4), und dass die einschlägigen Vorstrafen längere Zeit zurückliegen (UA Bl. 8).

Der Senat hat daher nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob diese Verurteilungen noch verwertbar sind oder nach den Vorschriften der §§ 60, 61 oder 43, 44, 45, 49 BZRG nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

MillerKirchhofMeyer
SchumacherBaumgarten
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