Revision führt zur Reduktion von Untreuefeststellungen und Zurückverweisung teilweiser Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/71
- Datum
- 30.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn an einem Tag Beträge von verschiedenen Konten jeweils in einem einzigen Auszahlungsbetrag entnommen werden, liegt nicht zwangsläufig Tatmehrheit vor; es kann eine einzige Untreue mit mehrfacher Urkundenfälschung vorliegen.
Zur Annahme von Tatmehrheit bei mehreren gleichzeitigen Entnahmen sind konkrete Feststellungen erforderlich, die zeigen, dass der Täter durch die Mehrzahl der Handlungen die Entdeckungsgefahr bewusst vergrößert hat.
Kommt das Revisionsgericht zu rechtlichen Bedenken gegen die Annahme mehrerer selbständiger Taten, sind die betreffenden Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn die Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 17. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 233/71 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Bankkaufmann Dieter █, geboren am ███ 1941 in ████████, Kreis ███, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in 61 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen II 21, 22, 32, 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48 und 53 sowie III b 5 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 ferner in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in 77 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 2.500,-- DM verurteilt. Er hat unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 11. März 1971 hat der gemäß § 302 StPO bevollmächtigte Verteidiger die Revision auf den gesamten Strafausspruch und die Verurteilung in den Untreuefällen beschränkt und die Revision weiter begründet. Damit ist der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung rechtskräftig.
Was die Revision im einzelnen ausführt, geht fehl. Die Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die Verurteilung wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zeigt mit Ausnahme der Konkurrenzfrage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer einen Gesantvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung verneint. Nur in den Fällen, in denen der Angeklagte an einem einzigen Tage von mehreren Konten Beträge abhob oder sich auszahlen ließ, begegnet die Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dafür, dass der Beschwerdeführer an einem und demselben Tage mehrere Male Geld benötigte und sich durch mehrere Verfehlungen der vergrößerten Gefahr der Entdeckung aussetzte, ist nichts dargetan. Hat er aber die Gelder, die er sich zu Lasten verschiedener Konten aneignete, jeweils in einem Betrag der Kasse entnommen, liegt insoweit nur eine einzige Untreue vor, die in mehreren Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden ist. Da insoweit keine entgegenstehenden Feststellungen zu
erwarten sind, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in folgenden Fällen nur eine Tat begangen hat:
(Tatzeit II 21 und 22 6. 19. [REDACTED]) (Tatzeit 32 und 33 1969), 26. 1. (Tatzeit 36 und 35 1969), 15. 1. (Tatzeit 37 und 53 1969), 14. 2. (Tatzeit 38 bis 41 1969), 19. 2. (Tatzeit 46, 48 bis 1969), 43 20. 5. (Tatzeit 6 1969), III b 5 und 30. 9. (Tatzeit 1969), und 8 7 30.10. (Tatzeit 1969), 10 bis 12 28.11. (Tatzeit 1969), und 15 14 29.12.
Statt der von der Strafkammer in diesen Nummern angenommenen insgesamt 26 Untreuefälle sind daher nur zehn Einzeltaten gegeben, davon (statt neun) vier in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Angeklagte ist demnach der Untreue in 61 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.
Das hatte die Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen und der Gesamtstrafausprüche zur Folge. Im übrigen werden die Einzelstrafen durch die Aufhebung nicht berührt.
| Willms | Müller | Meise | |||
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