Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung und Aufhebung des Strafausspruchs bei Diebstahlsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/69
Datum
10.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Diebstähle, Hehlerei und Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch in Fall II A1 von schwerem zu einfachem Diebstahl und hob den gesamten Strafausspruch auf, weil für mehrere Taten die Voraussetzungen des Transportdiebstahls (§243 I Nr.4 StGB) nicht hinreichend festgestellt waren. Teilweise blieb die Verurteilung wegen Bandendiebstahls bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) genügt, dass sich mehrere Täter übereingekommen haben, gemeinschaftlich die sich bietenden Diebstahlsmöglichkeiten zu nutzen; es ist nicht erforderlich, dass Art und Ausführung jeder Einzeltat vorher besprochen wurden.

2

Eine Verurteilung wegen Transportdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) setzt konkrete und hinreichend bestimmte Feststellungen darüber voraus, dass die Sachen durch Abschneiden oder Ablösen von Befestigungs- oder Verwahrungsmitteln oder durch Verwendung nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge entnommen wurden.

3

Gibt ein Geständnis der Angeklagte der Strafkammer die zur Überzeugung notwendige Gewissheit, kann die Kammer sich damit begnügen; eine weitergehende Beweisaufnahme oder die Anhörung weiterer Tatbeteiligter ist nicht geboten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für abweichende Feststellungen vorliegen.

4

Beeinflussen unzureichende Feststellungen oder fehlerhafte Qualifikationen einzelner Taten die Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 1. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 233/69

in der Strafsache gegen den Baumeister Günter Helmut ███████ aus [REDACTED], geboren am ██████████ 1935 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichter Dr. Miller,

Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ████ █ als Verteidiger,

████████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. November 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II A 1 nicht wegen schweren, sondern wegen einfachen Diebstahls verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte als Zollbeamter die Aufgabe, mit anderen Beamten im Gebiet des Bremer Freihafens Zolltore zu bewachen und Streifendienst zu machen. Mehrere seiner Kollegen hatten sich schon vor der Aufnahme seines Dienstes zusammengetan, um Waren aus abgestellten Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons zu entwenden. Dem Angeklagten wurde dies nach einiger Zeit bekannt. Er schloss sich dem Vorgehen seiner Kollegen an und wirkte dann bei insgesamt neun Diebstählen mit; in weiteren vier Fällen nahm er von anderen Kollegen entwendete Sachen an; in zwei Fällen brachte er gestohlene Waren aus dem Freihafengebiet in das Zollinland, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, Hehlerei in vier Fällen und Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 200,- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Zur Rüge, dass die schriftlichen Urteilsgründe erst mehrere Monate nach der Verkündung des Urteils zu den Akten gebracht wurden, wird auf BGHSt 21, 4 verwiesen.

2.) Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer von Amts wegen zu der vom Beschwerdeführer vermissten weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen. Auch die Revision trägt keine solchen Umstände vor. Ihre Auffassung, dass die Strafkammer ohne „Anhörung der Tatbeteiligten“ nicht hätte feststellen dürfen, dass sich Kollegen des Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten und dass sich der Angeklagte dieser Verbindung in Kenntnis ihrer Ziele angeschlossen habe, kann, wie der Senat in einem Parallelverfahren bereits entschieden hat (2 StR 202/69, Urteil vom 27. Juni 1969), nicht gebilligt werden. Die Strafkammer durfte sich mit dem Geständnis des Angeklagten begnügen, wenn es ihr Gewissheit über den Sachverhalt verschaffte.

Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die von ihm ganz allgemein geforderte „Anhörung der Tatbeteiligten“ zu anderen als den getroffenen Feststellungen geführt hätte.

II. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung richtet.

Ebensowenig sind die Einwendungen berechtigt, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandendiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in den Fällen II A 2 bis 9 der Urteilsgründe erhebt. Die Voraussetzungen hierfür sind im Urteil rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es kommt nicht, wie die Revision offenbar meint, darauf an, ob die Einzeltaten, bei denen der Angeklagte mitwirkte, jeweils vorher nach Art und Ausführung besprochen wurden, sondern allein darauf, dass die Täter, zu denen der Angeklagte gehörte, übereingekommen waren, gemeinsam, wenn auch mit wechselnder Beteiligung, die sich in Zukunft bietenden Diebstahlsmöglichkeiten zu nutzen. Das hat die Strafkammer nicht verkannt.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, dass sich der Angeklagte in den Fällen II A 6, 8 und 9 (auch) des Transportdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gemacht habe.

In den Fällen 8 und 9 sind solche Bedenken schon daraus herzuleiten, dass die Lastkraftwagen, aus denen gestohlen wurde, auf dem Gelände von Speditionsfirmen, also offenbar nicht auf einem öffentlichen Weg oder Platz abgestellt waren. In allen genannten Fällen lässt außerdem das angefochtene Urteil hinreichend bestimmte Feststellungen dazu vermissen, dass die Sachen „mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen“ wurden. Die allgemeinen Ausführungen auf S. 18 UA lassen nicht erkennen, wie die Täter in jedem Einzelfall vorgegangen sind, und können deshalb die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.

Es erscheint ausgeschlossen, dass in diesen Fällen noch sichere Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls auch gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestatten würden. Der Senat hat deshalb – mit Ausnahme des Falles 1 – die Verurteilung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufrechterhalten. Im Fall 1, in dem weder die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 noch des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt sind, also nur einfacher Diebstahl vorliegt, hat er den Schuldspruch entsprechend geändert.

Aufzuheben war das Urteil jedoch im gesamten Strafausspruch: Im Fall II A 1 folgt dies aus der Änderung des Schuldspruchs; in den Fällen II A 2 bis 6, 8 und 9 entfällt die Verurteilung auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die die Höhe der erkannten Strafen beeinflusst haben kann; in den übrigen Fällen schließlich ist nicht auszuschließen, dass sich der enge Zusammenhang zwischen allen Taten bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

WillmsMeyerBaumgarten
KirchhofMiller
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