Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei behaupteter Amnesie und Vertuschungshandlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 233/67
Datum
26.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH gibt der Revision statt und hebt das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung des Schwurgerichts rechtliche Mängel aufweist. Insbesondere wurde die Möglichkeit einer organischen Amnesie nicht hinreichend ausgeschlossen und die Auswertung nachträglicher Vertuschungshandlungen als Beleg für bewusstes Handeln nicht schlüssig begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und vertiefter sachverständiger Begutachtung, u. a. zur Rückrechnung des Blutalkoholgehalts, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kurze Dauer eines Tatablaufs schließt eine behauptete organische Amnesie nicht ohne weitere konkrete Feststellungen aus; Gerichte müssen die Dauer und den möglichen Umfang der Erinnerungslücke substantiiert ermitteln.

2

Nachträgliche planmäßige Maßnahmen des Täters (z. B. Vertuschung) begründen für sich allein nicht schlüssig die Überzeugung von bewusstem Handeln, wenn solche Maßnahmen auch nach Wiedererlangung des Bewusstseins erklärbar sind.

3

Zum Nachteil des Angeklagten dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die als erwiesen anzusehen sind; bloße Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten sind ausgeschlossen und im Zweifel gilt "in dubio pro reo".

4

Bei medizinisch-wissenschaftlichen Fragestellungen (z. B. Amnesie, Rückrechnung des Blutalkoholgehalts) ist dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich ausführlich mit den vom Verteidiger vorgebrachten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Aachen, 2. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Gummifacharbeiter Peter ███, geboren am ████ in ██████████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███, in der ████████████, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 27. Februar 1966 die mit ihm im selben Hause wohnende zweiundsiebzigjährige Rentnerin Anna ██ ██████, mit der er aus unbedeutendem Anlass in einen Streit geraten war, in ihrem Zimmer durch Erwürgen getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte mehrere heftige Schläge gegen den Kopf der alten Frau geführt und ihr dann, als sie auf das hinter ihr stehende Bett gefallen war, mehrfach fest an den Hals gegriffen und sie schließlich erwürgt. Der Angeklagte hat dazu erklärt, er erinnere sich nur daran, dass er Frau ███████████ einmal geschlagen habe; von den folgenden Geschehnissen wisse er nichts; als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine linke Hand am Hals des Opfers gehabt und Blut am Kopf und im Gesicht der Frau gesehen; darüber entsetzt habe er sogleich von ihr abgelassen.

Das Schwurgericht ist im Gegensatz zu dieser Einlassung davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tötung seines Opfers nicht infolge einer Amnesie oder eines Affektsturms geistig abwesend war, sondern dass er Frau █████████ bewusst erwürgt und dabei die Möglichkeit ihres Todes als Folge seines Tuns erkannt hat.

Die Darlegungen, mit denen es diese Überzeugung begründet, stoßen in zweifacher Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

1.) Das Schwurgericht ist der Auffassung des Sachverständigen Dr. Schiller gefolgt, dass eine organische Amnesie regelmäßig mit Erinnerungslosigkeit für eine längere Zeitspanne verbunden sei und dass deshalb die vom Angeklagten behauptete kleine Erinnerungslücke die Möglichkeit einer solchen Amnesie ausschließe.

Für die kurze Dauer des von der Erinnerungslücke umfassten Vorgangs beruft sich das Urteil auf S. 15 UA darauf, dass der Tod des Opfers nach dem medizinischen Gutachten in ein oder zwei Minuten eingetreten sei, und auf S. 16 UA außerdem darauf, dass der Angeklagte das Opfer ein bis zwei Minuten gewürgt habe. Das ist nicht vereinbar damit, dass die angebliche Erinnerungslosigkeit schon mit dem ersten Schlag des Angeklagten in das Gesicht des Opfers einsetzte und von da bis zum Beginn des Würgens eine nicht ganz unbedeutende Zeitspanne verstrichen sein muss, dass es ferner hernach nicht bei dem einen nachhaltigen und zum Tode führenden Würgegriff verblieb, sondern zu mehrfachen weiteren festen Griffen an den Hals des Opfers kam. Überdies ist nicht einzusehen, dass die Zeit (vom ursprünglichen Würgegriff) bis zum Todeseintritt überhaupt einen brauchbaren Anhalt für die Dauer der von der angeblichen Erinnerungslosigkeit umfassten Vorgänge hergeben könnte, zumal es möglich ist, dass der Tod des Opfers sowohl vor wie nach der Aufgabe der letzten Berührung durch den Angeklagten eintrat. Damit wird ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine organische Amnesie auszuscheiden habe, zweifelhaft.

2.) Das Schwurgericht hat seine Überzeugung vom bewussten Handeln des Angeklagten bei der Tat zusätzlich darauf gestützt, dass der Angeklagte unmittelbar danach planmäßig vorgegangen sei, um den Verdacht von sich abzulenken. Es hat dabei ersichtlich außer Acht gelassen, dass der Angeklagte sich zu einem solchen Verhalten auch dann veranlasst sehen konnte, wenn er die Tat im Zustand geistiger Abwesenheit begangen hatte und nach Wiedergewinnung vollen Bewusstseins einen Ausweg aus der für ihn entstandenen kritischen Lage suchte. Die Folgerung des Schwurgerichts ist also nicht schlüssig.

Überdies hätte das Schwurgericht, auch wenn man ihm hier folgen wollte, nur solche Umstände zum Nachteil des Angeklagten heranziehen dürfen, die es als erwiesen und nicht bloß als möglich ansah. Falls es nur wahrscheinlich war, dass der Angeklagte den Fenstervorhang zuzog, um eine Wahrnehmung der Toten durch Bewohner des gegenüberliegenden Hauses zu verhindern, durfte dieser Umstand nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht gegen ihn verwertet werden.

3.) Da hiernach schon die Sachrüge durchgreift, braucht auf die den gleichen Gegenstand betreffende Aufklärungsrüge nicht mehr besonders eingegangen zu werden. Dem in der neuen Verhandlung anzuhörenden Sachverständigen wird Gelegenheit zu geben sein, sich im Einzelnen mit den vom Verteidiger vorgebrachten medizinischen Gesichtspunkten zu befassen. Zur Frage der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts wird auf die Entscheidungen BGH VRS 21, 54 und 23, 435, sowie auf Ponsold, Lehrb. 2. Aufl. S. 244 ff. und JZ 1963, 471 hingewiesen.

WillmsMeyerBaumgarten
BaldusHenning
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