Bestechlichkeit im Wohnungsamt: Verjährung eines Bestechlichkeitsfalls und neue Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/60
- Datum
- 23.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der (schweren) passiven Bestechlichkeit ist bereits erfüllt, wenn der Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung annimmt oder sich versprechen lässt und dabei erkennt, dass von ihm notfalls eine pflichtwidrige Diensthandlung erwartet wird; ob es tatsächlich zu einer Pflichtverletzung kommt, ist hierfür unerheblich.
Für die aktive Bestechung genügt, dass der Vorteilsgeber zumindest mit der Möglichkeit rechnet und es billigt, der Amtsträger werde zur Herbeiführung des erstrebten Erfolgs notfalls pflichtwidrig handeln; eine tatsächlich begangene Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.
Die Abweichung der rechtlichen Würdigung gegenüber der Anklage berührt die Identität der Tat im prozessualen Sinn nicht, wenn derselbe geschichtliche Vorgang (hier: Annahme eines bestimmten Geschenks) Gegenstand des Verfahrens bleibt.
Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, besteht ein Prozesshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt; eine Unterbrechung der Verjährung setzt voraus, dass die verfahrensleitende Maßnahme (z.B. Haftbefehl) den betreffenden Tatvorwurf erfasst.
Wird ein Schuldspruch/Fall wegen eines Prozesshindernisses eingestellt, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden; an verfallsabhängigen Nebenfolgen kann es insoweit fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 21. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. █████ ████████ █████ aus ████, dort geboren am ██████████████████ ████ (aus W[REDACTED]), 2. ███████████ ███████ aus ████, dort geboren am ███, 3. ███ ██████████████████ ██████ aus █, dort geboren am █████, 4. █ aus █, dort geboren █████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1960 in der Sitzung am 29. November 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 21. Dezember 1959 aufgehoben, soweit er im Falle ███ verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.
Das Verfahren im Falle ███ wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht befunden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen schwerer passiver Bestechung in vier Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat 2312 DM, eine Kleinbildkamera und eine Flasche Weinbrand für verfallen erklärt. Der Angeklagte ███ ist wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, █████████ und ██ sind wegen aktiver Bestechung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Vollstreckung der gegen ███, ██ und ██ erkannten Strafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Der hierzu ermächtigte Verteidiger des Angeklagten █████ hat dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen ███, █████ und ███ auf den Strafausspruch beschränkt. Auch die übrigen Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass das sachliche Recht unrichtig angewandt worden sei; der Angeklagte ███ hat fernerhin die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO gerügt.
I. Revision █████:
A. Schuldspruch.
█████ war Sachbearbeiter für die Bauvorhaben des sozialen Wohnungsbaus beim Wohnungsamt der Stadt ████. Er hatte bei den mit staatlichen Geldern geförderten Bauten die seitens des Landes bewilligten Benutzungsgenehmigungen auszustellen. Bei den mit städtischen Mitteln geförderten Bauvorhaben hatte die Wohnungsdeputation über die Benutzungsgenehmigungen für Bauherrn und Mieter zu entscheiden; auf ihren Sitzungen hatte er die Interessen des Wohnungsamts zu vertreten und nach erfolgter Beschlussfassung die Benutzungsgenehmigungen auszustellen. Soweit der Magistrat zu entscheiden hatte, an welche Wohnungsuchenden Wohnungen zu vergeben waren, hatte der Angeklagte der Vergabekommission Listen der Wohnungsuchenden vorzulegen und ihre Verhältnisse darzulegen.
1. Fall ███
Der Verurteilte ██████ wandte sich im Auftrag der Wohnungssuchenden Eheleute █████████, die jahrelang vom Wohnungsamt abschlägig beschieden worden waren, an █████, dem er in eigener Angelegenheit schon einmal eine Flasche Weinbrand geschenkt hatte; er sagte ihm zu, auch im Falle ██████ werde er etwas erhalten. Als nun der für eine Wohnung in der ███ vom Wohnungsamt zunächst berücksichtigte Mieter ausfiel, legte der Angeklagte, obwohl der Wohnungssuchende ██████ als Ersatzmann bestimmt worden war, ohne diesen zu benachrichtigen, seinem Vorgesetzten ██████ mit anderen Akten die Anträge der nicht unter den Ersatzleuten befindlichen Eheleute ████████ vor, worauf ███████ diese als die nach seiner Meinung am ehesten zu berücksichtigenden einwies. Der Angeklagte nahm von ██████ hierfür 100 DM an. Die Strafkammer stellt fest, dass █████ bei Entgegennahme des Versprechens erkannt hat, ██████ erwarte von ihm eine pflichtwidrige Handlung, weil er nämlich den Eheleuten ███████ nur „auf eine krumme Tour“ zu einer Wohnung verhelfen könne. Er wusste, dass diese trotz ihrer langen Bemühungen erfolglos geblieben waren und er die Belohnung nur für den Fall des Erfolges erhalten sollte.
Damit ist der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt, da der Angeklagte sich einen Vorteil versprechen ließ und bei Entgegennahme des Versprechens erkannte, dass eine pflichtwidrige Handlung, falls zur Erreichung des Zwecks erforderlich, als Gegenleistung von ihm erwartet wurde. Ob die pflichtwidrige Tat dann ausgeführt wurde oder ob sich der Erfolg auch ohne Pflichtwidrigkeit erreichen ließ, spielt keine Rolle (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, das zur Veröffentlichung bestimmt ist).
Hiernach bedarf es keiner näheren Prüfung, ob auch durch die Annahme des Vorteils der Angeklagte gegen § 332 StGB verstoßen hat, wie die Strafkammer meint. Dazu bedürfte es der Feststellung, dass der Angeklagte den Vorteil dafür erhielt, dass er in der Vergangenheit tatsächlich eine pflichtwidrige Diensthandlung begangen hatte. Hierüber hat die Strafkammer eindeutige Feststellungen nicht getroffen, da sie bei der rechtlichen Würdigung zwar davon ausgeht, er habe pflichtwidrig den Fall ███ nicht zur Sprache gebracht, in der Beweiswürdigung aber offen lässt, ob er hierzu und zu einer Befragung ██████ verpflichtet gewesen sei. Auf der möglicherweise fehlerhaften Beurteilung der Annahme des Vorteils beruht das Urteil aber nicht, da der Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Versprechens sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat.
2. Fall ███
Der ████████████ Gerhard ███ von der Firma Gebrüder █████ hatte Ende 1953 auf Grund der Bemühungen des Geschäftsführers ████ eine Wohnung erhalten. Der Angeklagte █████ hatte zuvor sich wiederholt an █████ mit der Bitte um Auskünfte gewandt; █████ hatte ihn an das Amt für Wirtschaftsförderung verwiesen. Bald nachdem ███ eine Wohnung erhalten hatte, schenkte █████ dem Angeklagten eine Kleinbildkamera mit Bereitschaftstasche „zum Dank für die geleisteten Dienste“. Als ██████ später eine größere Wohnung erstrebte und einen entsprechenden Antrag beim Wohnungsamt stellte, erteilte der Angeklagte ihm Anfang 1955 eine Benutzungsgenehmigung für eine Wohnung im Hause ███████████████ ███, in dem dem Wohnungsamt 50 Wohnungen zur Vergabe im sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt worden waren. Zwei von diesen Wohnungen waren aus nicht festgestelltem Grunde der Vergabekommission nicht bekannt geworden oder aus der Kontrolle entschwunden; sie bildeten für den Angeklagten einen „schwarzen Bestand“, aus dem er zugunsten ███ verfügte. Das Landgericht stellt fest, dass dem Angeklagten das Geschenk als Belohnung für die nicht pflichtwidrig erteilten Auskünfte gegeben worden ist, und hat ihn daher wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt. Die Zuweisung der Wohnung im Hause ███████████████ ██ beurteilt die Strafkammer zwar als pflichtwidrig, kann aber nicht feststellen, dass diese Pflichtwidrigkeit bei Hingabe und Annahme des Geschenks von █████ und dem Angeklagten in Aussicht genommen wurde.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, sei nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten im Falle ██ vor, dass er die Wohnung in der ███ am 18. Januar 1955 zugewiesen habe, weil er mit der Kamera beschenkt worden war. Der geschichtliche Vorgang ist die Annahme eines Geschenks durch den Angeklagten von der Firma Gebrüder ██████. Dass die Strafkammer die Frage, wofür dieses Geschenk gegeben wurde, anders beurteilt als die Anklage, beeinträchtigt die Identität des geschichtlichen Vorgangs nicht. Die Revision hat aber insoweit aus einem anderen Grunde Erfolg. Der Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit steht das Prozesshindernis der Verjährung entgegen; es handelt sich um ein spätestens im Dezember 1953 begangenes und beendetes Vergehen, bei dem die erste auf die Verfolgung zielende richterliche Handlung die Verfügung zur Zustellung der Anklage am 23. Juni 1959 ist. Durch den im April 1958 erlassenen Haftbefehl wurde die Verjährung nicht unterbrochen, da er sich nicht auf den Fall ██████ bezog. Das Verfahren ist insoweit also einzustellen. Damit entfällt die Verfallerklärung bezüglich der Kleinbildkamera mit Bereitschaftstasche. Eine Erstattung von Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO kommt nicht in Frage (vgl. BGHSt 13, 75).
3. Fälle ███, ███, ███, ███
Hier handelt es sich um vier Bauvorhaben, für die städtische Geldmittel bewilligt werden sollten. Darüber hatte die Wohnungsdeputation einen Vorentscheid zu treffen. Die vier Bauherren, ihre Vermittler und ihr Architekt befürchteten Schwierigkeiten und versprachen █████, damit er ihre Interessen vor der Wohnungsdeputation vertrete und keine Schwierigkeiten mache, für jedes bewilligte Bauvorhaben 500 DM. █████ zog später seinen Antrag zurück, die anderen drei Anträge wurden im Frühjahr 1956 bei einer Sitzung, an der ███ teilnahm, bewilligt. ███ zahlte daraufhin im eigenen und im Namen von █████████ und ██ an den Angeklagten im Ganzen 1300 DM. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. Die Verurteilung ist nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben, dass die Bauherren durch das Versprechen der Belohnung erreichen wollten, █████ solle etwa auftretenden Schwierigkeiten notfalls unter Verletzung seiner Dienstpflicht entgegentreten; das hat der Angeklagte erkannt. Ob er tatsächlich später pflichtwidrig gehandelt hat und ob er später bei Annahme des Geldes für eine Pflichtwidrigkeit belohnt worden ist, ist unerheblich. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Falle ██████████ verwiesen werden.
Der Angeklagte nahm vom Mitangeklagten ███ das Versprechen einer Belohnung von mindestens 800 DM für den Fall entgegen, dass ein für den Wiederaufbau des Grundstücks █████████ ████ beantragtes Landesdarlehen bewilligt würde. Er erkannte, dass ihm das Geld, das ihm nach Bewilligung des Darlehens auch ausgezahlt wurde, in der Erwartung versprochen wurde, er werde bei der Beratung der Wohnungsdeputation für die Bewilligung eintreten. Darauf, ob es, wie die Revision behauptet, gar keine Einwendungen gegen den Antrag gab, kommt es nicht an. Der nur für einen günstigen Ausgang versprochene Betrag wäre nicht angeboten worden, wenn █████ nicht mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass Schwierigkeiten auftauchen könnten, die der Angeklagte beseitigen sollte. Diesen Zusammenhang hat der Angeklagte nach den Feststellungen auch erkannt. Die Verurteilung nach § 332 StGB ist daher nicht zu beanstanden.
B. Strafausspruch.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht der Revision, es hätte als besonderer Milderungsgrund hervorgehoben werden sollen, dass dem Angeklagten in den ersten Nachkriegsjahren kein Bestechungsfall nachgewiesen werden konnte, ist abwegig. Auch die Erwägung, er habe nicht Minderbemittelten, sondern Vermittlern Geld abgenommen, geht fehl; denn letzten Endes gingen die von den Vermittlern gezahlten Bestechungsgelder zu Lasten ihrer Auftraggeber. Die Einstellung im Falle ███ nötig zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
II. Revision ███:
A. Schuldspruch.
Der Angeklagte ist wegen seines Verhaltens in den Fällen ███ u. a. und hinsichtlich seines eigenen Bauvorhabens ███████████ █████ verurteilt worden. Soweit seine Revision sich dagegen wendet, dass █████ für das ihm versprochene und gegebene Geld keine Amtspflicht verletzen sollte und verletzt habe, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ████ verwiesen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass ███ mindestens mit der Möglichkeit rechnete, █████ werde pflichtwidrig handeln, und dass er dies billigte und wollte. Diese Einstellung hat das Landgericht den wechselnden Erklärungen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung und der Tatsache entnommen, dass die Belohnung nur gegeben werden sollte, falls das Ziel in der nächsten Sitzung der Deputation erreicht werde. Er wollte in beiden Fällen, dass █████ notfalls unter Zurücksetzung anderer Bewerber darauf hinwirke, dass die Anträge, für deren Erfolg ihm eine Belohnung winkte, bevorzugt im Sinne der Antragsteller erledigt würden. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 333 StGB.
B. Strafausspruch.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt hat, indem der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde. Dieser Verstoß könnte aber nur dann der Revision zum Erfolge verhelfen, wenn das Urteil darauf beruhen würde (RGSt 43, 298). Das ist ausgeschlossen; denn die Strafkammer hat ausdrücklich in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Wenn sie dennoch bei einer im ordentlichen Strafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe von einem Tag Gefängnis auf Einzelstrafen von fünf und sechs Monaten Gefängnis erkannt hat, so lässt die Höhe dieser für notwendig erachteten Strafen deutlich erkennen, dass eine Geldstrafe nicht als ausreichend angesehen wurde und die in Betracht gezogenen Milderungsgründe keinen Anlass gaben, auf den niedrigeren Strafrahmen zurückzugreifen. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind wiedergegeben; sie enthalten keinen Rechtsfehler.
III. Revision ██:
Äußerer und innerer Tatbestand der aktiven Bestechung sind von der Strafkammer zweifelsfrei festgestellt worden. ██ hatte als von den Bauherren beauftragter Architekt, der entsprechend verdienen konnte, wenn die Bauvorhaben ausgeführt wurden, ein eigenes Interesse daran, dass die Finanzierungsanträge schnell genehmigt würden. Er kam in Übereinstimmung mit den Mitangeklagten ███ und █████████ zu dem Entschluss, dem Angeklagten █████ für jedes Bauvorhaben, das mit seiner Hilfe durchgebracht werden würde, eine Belohnung zu versprechen. Die Strafkammer hat nicht nur, wie die Revision behauptet, „lapidar“ auf frühere Ausführungen verwiesen, sondern ist auf die Einlassung des Beschwerdeführers eingegangen und hat sie gewürdigt. Nach der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten █████ ergibt sich ohne Rechtsfehler, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich dem █████ für eine als pflichtwidrig erkannte Diensthandlung Vorteile angeboten hat. Nach Lage der Sache hatte der Angeklagte █████, der mit ███ und █████████ zusammengewirkt hat, die Tatherrschaft; denn er hatte bis zur Entgegennahme des Versprechens durch ██ die Entschlussfreiheit, von dem Angebot Abstand zu nehmen. Für eine Untersuchung, ob er nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, bestand insbesondere angesichts des eigenen Interesses des Angeklagten kein Anlass. Die Annahme der Mittäterschaft ist rechtsfehlerfrei.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen; hierzu wird auf die Ausführungen zu II B Bezug genommen.
IV. Revision █████████:
Soweit der Beschwerdeführer glaubt, er könne deshalb nicht nach § 333 StGB bestraft werden, weil █████ keine Dienstpflicht verletzt habe, wird auf die Ausführungen zu I und insbesondere auf das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1960 verwiesen. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob █████ seine Dienstpflicht verletzt hat, sondern nur darauf, ob der Angeklagte dem █████ eine Belohnung in der von diesem erkannten Erwartung versprochen hat, █████ werde notfalls auch unter Verletzung seiner Dienstpflicht den erhofften Erfolg herbeiführen. Die hiernach zur Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestandes notwendigen Feststellungen hat die Strafkammer getroffen.
Auch die Strafzumessung lässt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
| Baldus | Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Scharpenseel | Kirchhof |