Abgrenzung Mittäterschaft und Teilnahme bei Zuführung eines Käufers im Betrugsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/59
- Datum
- 08.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte den Tatablauf mitbeherrscht und Hergang und Ausführung der Tat maßgeblich von seinem Willen beeinflusst werden.
Das bloße Streben nach einem eigenen Vorteil oder einer Provision begründet allein keinen Täterwillen und damit keine Mittäterschaft.
Die Zuführung eines Käufers durch einen Beteiligten, ohne dass er Verhandlungen und Ausführung der Tat maßgeblich steuert, rechtfertigt regelmäßig nur Beihilfe oder Anstiftung, nicht jedoch Mittäterschaft.
Geringfügige wirtschaftliche Beteiligung (z. B. geringe Provision) kann ein Indiz gegen eine Mittäterschaft sein, ersetzt aber keine Prüfung der tatsächlichen Herrschaft über den Tatablauf.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ zur ████ den ███████████ █████, geboren am [REDACTED], in Haft, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt C_____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.
Dem Automechaniker G_____ wurde von einem früheren Mitgefangenen H_____ am 22. November 1957 dessen möblierte Wohnung zur Benutzung überlassen. ██████ versuchte, die Wohnung und die Einrichtung unbefugt weiter zu veräußern. Obwohl der Angeklagte wusste, dass G_____ nicht berechtigt war, Wohnung und Einrichtung zu verkaufen, führte er ihm einen gewissen N_____ zu. Diesem erklärte G_____ wahrheitswidrig, die Wohnung und das Inventar gehöre ihm; er bestimmte ihn dadurch zum Ankauf und zu einer Anzahlung von 100 DM auf den vereinbarten Kaufpreis von 1.000 DM. Der Angeklagte erhielt als Provision 10 DM.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines gemeinschaftlich mit ███ begangenen Betruges schuldig gemacht. Sie ist der Auffassung, er sei Mittäter und nicht nur Gehilfe, weil er einen eigenen unmittelbaren Vorteil aus der Straftat erstrebte und von dem Erlös einen Teil als Provision erhalten wollte. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung als Mittäter nicht.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung oder Beihilfe ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, inwieweit der einzelne Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, ob Hergang und Ausführung der Tat maßgeblich von seinem Willen beeinflusst werden (BGHSt 8, 393). Das eigene Interesse, wie hier die Absicht, eine Provision zu erlangen, begründet allein nicht den Täterwillen, wenn der Beteiligte keinen ausreichenden Einfluss hat, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird.
Hier hat sich die Tatbeteiligung des Angeklagten darauf beschränkt, dass er den Käufer dem G_____ zuführte, obwohl er wusste, dass dieser nicht über die Wohnung und die Einrichtung verfügen durfte. Die Verhandlungen mit dem Käufer hat G_____ geführt; dass hierbei der Angeklagte zugegen gewesen ist und auf den Käufer ebenfalls eingewirkt hat, ist nicht festgestellt. Hiernach ist die Annahme einer Mittäterschaft nicht begründet, und zwar umso weniger, als der Angeklagte von dem Kaufpreis von 1.000 DM nur eine geringe Provision von 10 DM erhielt und sich damit begnügte.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Menges |