Revision verworfen: gesellschaftliche Untreue, unordentliche Buchführung, unterlassene Konkursanmeldung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/58
- Datum
- 02.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel tragenden Tatsachen und die angegriffene richterliche Handlung oder Unterlassung hinreichend konkret benennen.
Bei Rügen der Verletzung der Aufklärungs- oder Beweiserhebungspflicht ist anzugeben, welche Beweismittel und Beweistatsachen das Gericht noch hätte erheben müssen.
Zur Verurteilung wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81a GmbHG) genügt, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft wirtschaftliche Verfügungen vornimmt und sich der Pflichtwidrigkeit bewusst ist.
Zahlungseinstellung ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit nicht mehr erfüllt (z. B. kaum liquide Mittel, drängende Steuerschulden, Gesamtverbindlichkeiten überwiegen Vermögenswerte).
Unordentliche Buchführung liegt vor, wenn durch fehlerhafte Buchungen die wahre Vermögenslage verschleiert wird; hierfür haftet die Geschäftsführung; Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind gesondert festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Kurt ███ aus ██, geboren am █ 1907 in ████, 2. den Kaufmann Heinrich Fischer aus Frankfurt am Main, dort geboren am 22. März 1906,
wegen gesellschaftlicher Untreue u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Januar 1958 werden verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass
a) der Angeklagte K███ wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81a GmbHG, wegen eines vorsätzlichen Vergehens der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung nach § 84 GmbHG,
b) der Angeklagte F████ wegen eines fahrlässigen Vergehens der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung nach § 84 GmbHG
verurteilt ist.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
K███ wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81a GmbHG), wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen unterlassener Konkursanmeldung (§ 84 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500 und 100 DM.
F████ wegen unordentlicher Buchführung zu einer Geldstrafe von 200 DM und wegen unterlassener Konkursanmeldung zu einer Geldstrafe von 100 DM.
Es hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten K███ erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben sind. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, dass klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Richters der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird. Diese Voraussetzungen sind hier in keinem Falle erfüllt.
Soweit die Revisionen Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, geben sie die Beweismittel nicht an, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Soweit sie einen Verstoß gegen § 244 StPO darin sehen, dass das Landgericht zu Unrecht die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge für unerheblich erachtet habe, beschränken sie sich ausschließlich auf Rechtsausführungen. Sie nennen weder den Inhalt der Beweisanträge (Beweistatsachen und Beweismittel) noch geben sie an, aus welchen Gründen das Landgericht die gewünschten Erhebungen für unerheblich angesehen hat, noch bezeichnen sie in ausreichender Weise die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen ergeben könnten (BGHSt 3, 213).
II. Die Sachrügen:
1. Schuldspruch:
a) Die Verurteilung des Angeklagten K███ wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81a GmbHG lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsfeststellungen sind eindeutig. Sie ergeben zur äußeren Tatseite, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der EC███ mbH (EC) nicht wie ein gewissenhafter und ehrbarer Geschäftsmann (BGHSt 3, 23, 24), sondern pflichtwidrig zum Nachteil dieser Gesellschaft gehandelt hat. Er hat zu ihren Lasten 24.100 DM an die von ihm und dem Mitangeklagten F████ geführte, im Konkurs befindliche █████ mbH (D██████) geleistet, in Höhe von 4.900 DM Schulden dieser Gesellschaft übernommen und weitere 36.500 DM an die von ihm geführte, inzwischen ebenfalls zahlungsunfähige AC███████ gezahlt, ein selbstständiges, von der Corporation in New York rechtlich unabhängiges Unternehmen, und dadurch den wirtschaftlichen Zusammenbruch der EC herbeigeführt. Diese war zu den aufgeführten Leistungen nicht verpflichtet; sie ist weder Rechtsnachfolgerin der D██████ noch bestand zwischen den bezeichneten Unternehmen ein anderer, eine Rechtspflicht der EC begründender Zusammenhang. Die gegenteiligen Behauptungen und Ausführungen der Revision sind unbeachtlich. Die Leistungen der EC erfolgten ohne Gegenleistung und waren wirtschaftlich nicht vertretbar. Dies trifft insbesondere auch auf die Zahlungen an die AC███████ zu, und zwar auch dann, wenn sie, der Einlassung des Angeklagten folgend, für zukünftige, erst aus New York zu besorgende Warenlieferungen bestimmt gewesen sind. Unter den gegebenen Umständen waren solche Zahlungen an ein vor dem Zusammenbruch stehendes Unternehmen in keinem Falle zu rechtfertigen. Darauf, dass die AC███████ New York der EC möglicherweise zur Begleichung der Verbindlichkeiten der D██████ finanzielle Unterstützung zugesagt hatte, kam es nicht an. Eine solche Zusage war kein Gegenwert für die das Vermögen der EC schmälernden Verfügungen des Angeklagten. Dass die Gesellschafter der EC – übrigens die Angeklagten – mit diesen Verfügungen einverstanden waren, ist ebenfalls strafrechtlich bedeutungslos (BGHSt 9, 203, 216 mit Nachweisen).
Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Danach hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision erkannt, dass er zum Nachteil der EC handelte. Er war sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst. Er hat sich zwar dahin eingelassen, er habe die EC als Rechtsnachfolgerin der D██████ angesehen und deshalb angenommen, deren Gläubiger befriedigen zu müssen. Das hat ihm das Landgericht aber nicht geglaubt. Es stellt demgegenüber fest, er sei sich darüber klar gewesen, dass die EC eine selbständige, eigene Rechtspersönlichkeit sei. In diesem Zusammenhang bedeutet das aber, dass er wusste, aus Rechtsnachfolge sei die EC nicht zu Leistungen zugunsten der D██████ verpflichtet gewesen.
2. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zahlungseinstellung ist ausreichend festgestellt. Sie ist dann anzunehmen, wenn ein Schuldner aufgehört hat, seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen (RGSt 3, 294). Diese Voraussetzung lag nach den Urteilsfeststellungen bei der EC am 31. Dezember 1956 vor. Der Kassenbestand betrug zu diesem Zeitpunkt 1,24 DM, das Bankguthaben 15 DM. Der Zeuge ████████ konnte wegen seiner Gehaltsforderungen nicht befriedigt werden. Mehr als 3.200 DM dringende Steuerschulden aus dem Jahre 1956 waren aufgelaufen; die Gesamtschulden der Gesellschaft beliefen sich auf über 100.000 DM. Vermögenswerte, mit denen die laufenden Verbindlichkeiten hätten erfüllt werden können, waren nicht vorhanden. Das ist mit der Feststellung gemeint, die EC sei damals zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus eigener wirtschaftlicher Kraft nicht mehr in der Lage gewesen. Dass vielleicht die AC███████ New York die EC zu einem späteren Zeitpunkt mit Geldbeträgen unterstützen wollte, steht der Annahme der Zahlungseinstellung zum 31. Dezember 1956 nicht entgegen.
Die Jahresbilanz zum 31. Dezember 1955 ist nach den Urteilsfeststellungen mittels fehlerhafter Buchungen so verschleiert worden, dass sie keine Übersicht über den wahren Vermögensstand der EC gewährte. Als Aktivposten sind uneinbringliche Forderungen in einer Gesamthöhe von fast 50.000 DM gebucht, auf der Passivseite fehlt die Angabe der zugunsten der D██████ übernommenen Verbindlichkeiten. Diese Feststellungen beruhen nicht etwa auf nicht nachgeprüften Angaben des Zeugen K████████, sondern auf der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Brandner. Was die Revisionen gegen sie vorbringen, richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig.
Die Angeklagten sind nach den Feststellungen als Geschäftsführer für diese unordentliche Buchführung verantwortlich. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei dem Angeklagten K███ Vorsatz, bei dem Angeklagten F████ Fahrlässigkeit angenommen. Die Schuldform hat es allerdings im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht. Der Senat hat dies ergänzt.
3. Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG ist rechtlich bedenkenfrei. Dass sie die ihnen nach § 64 GmbHG obliegende Verpflichtung gekannt haben, im Falle der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der EC zu beantragen, ist zwar ausdrücklich nur bezüglich des Angeklagten K███ gesagt. Mit den Angeklagten F████ versteht sich dies nach dem Zusammenhang aber von selbst. Der Senat hat auch in diesem Falle die festgestellte Schuldform im Urteilsspruch ergänzt.
b) Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Was die Revision des Angeklagten F████ hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellter | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges |