BGH: Teilaufhebung wegen Unanwendbarkeit von KRG 10 und Rückverweisung in Körperverletzungsfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/52
- Datum
- 19.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer Rechtsgrundlage beruhen, die deutschen Gerichten nicht (mehr) zur Anwendung steht; ist dies der Fall, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Das Gericht hat jeden in der Anklage bezeichneten Tatfall gesondert zu prüfen und soweit möglich die Mindestzahl der verletzten Personen festzustellen; pauschale Gesamtdarstellungen ersetzen keine Einzelfeststellungen.
Bei mehreren gleichartigen, in Tateinheit begangenen Körperverletzungen ist nicht auf eine pauschale Gesamtwürdigung abzustellen; die einzelnen Verletzungsfälle sind gegebenenfalls gesondert zu verurteilen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vorgesetzten für Misshandlungen setzt voraus, dass er diese gebilligt oder gefördert hat oder trotz Verpflichtung und Möglichkeit zum Einschreiten untätig blieb; das Einschreiten schließt die Verantwortlichkeit aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 19. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ Doktor Werner aus ████, geboren am ██, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ████████████████████, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 19. Dezember 1950 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Übrigen mit den Feststellungen mit Ausnahme der Fälle
- der Häftlinge des Schneeräumkommandos (IV 1 der Urteilsgründe), - IV 3 der █████████████, - IV 4 der Urteilsgründe) und - IV 5 der Urteilsgründe)
aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf seine Revision freigesprochen, soweit ihm Körperverletzung im Amt in den Fällen
- der Häftlinge des Schneeräumkommandos, - Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens (IV 4 der Urteilsgründe) und - Freiheitsberaubung (IV 5 der Urteilsgründe)
vorgeworfen werden. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im Fall IV 3 b wird das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind beide hinsichtlich der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit begründet, weil die deutschen Gerichte das KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen. Das hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen können die Revisionen nur zum Teil Erfolg haben.
Die Anklage wirft dem Angeklagten Körperverletzungen im Amt vor, die er als Leiter der Strafgefangenenlager des Emslandes in den Jahren 1934–1942 begangen haben soll, und eine Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens. Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, dass er im Herbst 1936 den Gefangenen ███████ ins Gesicht geschlagen und ins Gesicht getreten habe (IV 1 der Urteilsgründe), dass er im Jahre 1936 zugegen gewesen sei, als Wachmannschaften auf Gefangene bei einem Transport mit Gewehrkolben einschlugen (IV 2 der Urteilsgründe), und dass ihn die strafrechtliche Verantwortung für alle Misshandlungen treffe, die das ihm unterstellte Lagerpersonal in den Jahren 1934–1938 in den Emslandlagern gegenüber Strafgefangenen begangen habe (IV 3 der Urteilsgründe). Hingegen hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte den Häftling ███████ und Häftlinge eines Schneeräumkommandos geschlagen habe, für Misshandlungen der Strafgefangenen in den Jahren 1938–1942 durch das Lagerpersonal verantwortlich sei (IV 3 b der Urteilsgründe) und dass er einen Justizwachtmeister zur Begehung eines Verbrechens aufgefordert habe (IV 4 der Urteilsgründe). Außerdem ist der Angeklagte einer Freiheitsberaubung nach der Annahme des Schwurgerichts nicht überführt (IV 5 der Urteilsgründe).
Das Gesamtverhalten des Angeklagten in den Jahren 1934–1938 (IV 1, IV 2 und IV 3 a der Urteilsgründe) beurteilt das Schwurgericht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ferner nimmt es in den Fällen ████████ und des Gefangentransports (IV 1 und 2) zugleich je eine Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an. Über das Verhalten des Angeklagten, das es nicht für strafbar hält (IV 3 b, 4 und 5 der Urteilsgründe), hat das Schwurgericht im Entscheidungssatz nicht befunden, weil es als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt worden sei und wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden dürfe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Da sie keine Tatsachen anführt, die einen Verfahrensmangel ergeben sollen, ist sie insoweit unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO. In sachlicher Hinsicht beanstandet sie, dass das Schwurgericht auf das Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1934–1938, abgesehen von den Fällen IV 1 und 2 der Urteilsgründe, nicht auch das deutsche Recht anwende und dass es seine Verantwortlichkeit für die Misshandlungen in den Jahren 1938–1942 ganz verneine.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher zu begründen.
Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils hat zu folgendem Ergebnis geführt:
1. Die Anwendung der §§ 340, 223 a, 73 StGB im Fall ██████████ unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
2. Das Schwurgericht findet in der Misshandlung zahlreicher Häftlinge in Gegenwart des Angeklagten (Fall IV 2) nur eine Körperverletzung. Das ist angesichts der höchstpersönlichen Natur des angegriffenen Rechtsguts fehlerhaft. Selbst wenn eine natürliche Handlungseinheit bestünde, wäre wegen der mehreren in gleichartiger Tateinheit begangenen Körperverletzungen zu verurteilen. Der Fall bedarf deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der Prüfung, wie viele Häftlinge mindestens verletzt worden sind.
3. Das Urteil (IV 3 a) stellt fest, dass der Angeklagte in den Jahren 1934–1938 die Misshandlungen der Häftlinge durch das Lagerpersonal gekannt und nicht nur geduldet, sondern durch sein eigenes schlechtes Beispiel gefördert habe, obwohl er zum Einschreiten als Leiter der Lager verpflichtet und in der Lage gewesen sei. Dennoch sieht es davon ab, ihn nach den §§ 340, 357, 223 a StGB zu verurteilen, weil die feststellbaren Einzelfälle nur einen Bruchteil der Übergriffe darstellten und eine Verurteilung nur in den feststellbaren Fällen dem Unrechtsgehalt des gesamten Verhaltens des Angeklagten nicht gerecht werde. Aus diesem Grunde hat es nur das KRG 10 angewandt. Die örtliche Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass das Schwurgericht auch wegen einer Körperverletzung als einer rechtlichen Handlungseinheit hätte verurteilen müssen. Beide Auffassungen sind, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, rechtsirrig. Der Begriff des Massenverbrechens ist dem deutschen Strafrecht fremd, BGHSt 1, 219. Das Gericht ist verpflichtet, jeden in der Anklage angeführten Fall zu prüfen und über ihn zu entscheiden, gleichgültig, ob die Zahl der feststellbaren Einzelfälle ein zutreffendes Bild von dem Gesamtgeschehen gibt oder nicht. Das Urteil erwähnt selbst 150 Einzelfälle. Hinzu kommen noch andere, die die Anklage dem Angeklagten vorwirft. Alle diese Fälle sind Gegenstand der Urteilsfindung, § 264 StPO. Es genügt, die einzelnen Vorgänge und die Mindestzahl der verletzten Häftlinge festzustellen.
4. Das Schwurgericht nimmt an, dass der Angeklagte für die Misshandlungen der Strafgefangenen durch das Lagerpersonal in den Jahren 1938–1942 (IV 3 b) strafrechtlich nicht verantwortlich sei. Es stellt dazu fest, dass er im Jahre 1938 in einem Dienststrafverfahren wegen der ihm nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten mit einem Verweis bestraft worden sei, und dass er danach die Misshandlungen nicht mehr gebilligt oder gar gefördert, sondern erfolgreich bekämpft habe, so dass sie erheblich zurückgegangen seien. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ist der Angeklagte aber gegen Misshandlungen der Häftlinge durch das Lagerpersonal eingeschritten, dann hat er sie nicht begehen lassen. § 340 StGB greift deshalb nicht ein. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hierzu richten sich, wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorhebt, nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die sich im Rahmen der Denkgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung hält und in sich widerspruchsfrei ist. Sie bedürfen daher keiner Erörterung.
5. Dass das Schwurgericht den Angeklagten in den Fällen IV 4 und 5 der Urteilsgründe nicht für überführt hält, greift die Staatsanwaltschaft nicht an. Bedenken bestehen gegen das Urteil insoweit nicht. Das ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts.
6. Das Schwurgericht hat nach der damaligen Rechtslage mit Recht den Fall IV 5 der Urteilsgründe zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht und davon abgesehen, den Angeklagten in den nicht erwiesenen Fällen freizusprechen. Dies ist jetzt nachzuholen, da die einheitliche Klammer, die alle dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten umfasste, das KRG 10, nicht mehr anwendbar ist. In den Fällen IV 1 (Wolter und Schneeräumkommando), IV 4 und 5 hat dies der Senat getan. In den Fällen IV 3 ist dies dem Senat nicht möglich, weil das Urteil nicht ergibt, um welche Fälle der Anklage es sich handelt. Insoweit wird deshalb die Entscheidung der Strafkammer überlassen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke Ortlieb pr:
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