Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Schmerzensgelds wegen unvollständiger Bemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/93
- Datum
- 09.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld im Strafurteil sind alle für die Höhe erheblichen Umstände zu ermitteln und in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und des Verletzten.
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Schädigers dient dazu, eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verhindern, die für den Täter eine unbillige Härte darstellen würde.
Unterlässt der Tatrichter die Auseinandersetzung mit für die Bemessung maßgeblichen Gesichtspunkten, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Entschädigungsausspruchs führt.
Eine Zurückverweisung der Sache allein zur Neuverhandlung des Entschädigungsanspruchs kommt in der Regel nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 232/93 vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am ███, Dieter ██, geboren 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Beischlaf zwischen Verwandten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt; es hat ihn außerdem verurteilt, als Schmerzensgeld 12.000 DM nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegündet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldund Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt.
Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149). Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (vgl. Karl Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdn. 57 f.; Palandt, BGB, 51. Aufl., § 847 Anm. 4 a). Hiermit setzt sich der Tatrichter nicht auseinander, obwohl die Feststellungen dazu drängten.
Dies ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Entschädigungsausspruches führt (BGHR, StPO § 403 Anspruch 3; BGH, Beschl. v. 30. April 1993 – 3 StR 169/93).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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